Würde ich Unterhalt trotz dieser Kriterien bekommen?

8 Antworten

Unterhalt für volljährige Kinder

 Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Fortan gelten sie vor dem Gesetz als Erwachsene und daher erlischt auch das Sorgerecht der Eltern. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Eltern für das volljährige Kind den Unterhalt als Barunterhalt erbringen und das Kind muss sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte dahingehend kümmern. Dies gilt besonders bei Kindern, deren Eltern getrennt leben. Hat bisher ein Elternteil den Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert, so muss dies nun das volljährige Kind selbst übernehmen.

https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html

Wenn Du Deinen Eltern und der Familienkasse ernsthaft einen Beweis erbringen kannst, Dich bemühst eine Ausbildung zu suchen, hast Du vielleicht Anspruch auf Unterhalt und Kindergeld. Kannst Du es nicht bekommst Du weder Unterhalt noch Kindergeld. Denn das Kindergeld wird spätestens nach vier Monaten eingestellt und kann höchstens bei einem Neuantrag sechs Monate rückwirkend gezahlt werden.

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich für eine Überbrückungszeit zwischen Schule und Ausbildung, die nicht länger als vier Monate währen darf. Größere Wartezeiten zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums muss das volljährige Kind durch Erwerbstätigkeit selbstständig überbrücken. Mit steigendem Alter wachsen die Ansprüche an das Kind, zum Unterhalt beizutragen oder ihn voll selbstständig zu decken. Unterhalt für Volljährige ist eine nur in Deutschland gängige Praxis. In anderen europäischen Ländern hat ein volljähriger Mensch keinen Unterhaltsanspruch.

https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-arbeitslos.html

Den Anspruch auf Kindergeld stellst du ganz einfach wieder her, indem du dich ausbildungssuchend meldest, bzw. der Kindergeldkasse nachweist, dass du dich ernsthaft um einen neuen Ausbildungsplatz bemühst. Die Unterhaltspflicht deiner Eltern lebt erst dann wieder auf, wenn du einen Ausbildungsplatz gefunden hast.

Dein Bedarf liegt bei 735,- inkl. Kindergeld wenn du in Ausbildung bist und eine eigene Wohnung hast. Ob deine Eltern leistungsfähig sind, kannst du, solange du unter 21 bist, vom Jugendamt prüfen lassen. Ob sie überhaupt dann noch zahlen müssen kommt auf die Höhe des Ausbildungsgehaltes an.

Zur Zeit besteht keine Unterhaltspflicht. Aber ein Ausbildungsabbruch ist von den Eltern hinzunehmen laut der aktuellen Rechtssprechung.

Zur Zeit finanzierst du dich selbst und könntest bis zum Ausbildungsbeginn natürlich einen Vollzeitjob annehmen.

Ob du wohngeldberechtigt bist derzeit bzw. einen Anspruch auf aufstockendes Hartz IV hast, musst du beim Amt prüfen lassen.

Wenn du wieder eine Ausbildung beginnst, kannst du auch prüfen lassen ob dir zusätzlich noch Berufsausbildungsbeihilfe zusteht. Auch das gilt dann als Einkommen und wäre von der Unterhaltslast der Eltern abzuziehen.

Während der Ausbildungsplatzsuche bist du verpflichtet selbst für deinen Lebensunterhalt aufzukommen, da du nicht mehr in der Übergangszeit Schule/Ausbildung bzw. Schule/Studium befindest.

Beim Abbruch ihrer Erstausbildung kommt es für die Unterhaltspflicht nicht auf die Schuldfrage an. Auch wenn die Tochter die Ausbildung aus freien Stücken – also nicht schuldlos wegen Mobbings – abgebrochen hätte, stelle dies kein schweres Fehlverhalten dar, das den Unterhaltsanspruch entfallen lassen würde. Gerade Jugendlichen und jungen Erwachsenen müsse eine gewisse Orientierungsphase zugestanden werden. Nach Auffassung der Oberlandesrichter hat der einmalige Ausbildungsabbruch vorliegend daher keine negativen Konsequenzen für den Unterhaltsanspruch.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/unterhaltspflicht-besteht-auch-nach-abbruch-der-1-ausbildung_220_203830.html

Eltern sind unterhaltspflichtig, bis das Kind eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat. Du hast Deine Ausbildung abgebrochen, also nicht erfolgreich beendet, somit sind sie noch immer unterhaltspflichtig.

Rheinflip  28.09.2019, 06:13

Njet. Der fragesteller könnten einfach vollzeit arbeiten und ist auf keine Unterstützung angewiesen.

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EmmaLyne  28.09.2019, 07:53

Leider falsch. Unterhalt nur, wenn ernsthaft die erste Ausbildung absolviert wird. Wenn das volljährige Kind selbst arbeitet und von Ausbildung weit und breit nichts zu sehen ist, besteht keine Unterhaltspflicht

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bist du nicht in ausbildung oder studium hat du keinen anspruch auf unterhalt. du kannst deinen job auf vollzeit umstellen. prüfe ob du anspruch auf alg2 hast.

Wenn du nicht in Ausbildung oder Studium bist und auch keine ernsthaften Bemühungen nachweisen kannst, besteht erst einmal kein Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern.

Müssten sie ja auch nur wenn sie auch leistungsfähig wären.

Warum arbeitest du nicht Vollzeit oder suchst dir noch einen Nebenjob, evtl.solltest du mal einen evtl.Anspruch auf Wohngeld prüfen, dazu kannst du dir aus dem Internet einen kostenlosen Rechner suchen oder dann prüfen ob dir ggf.eine ALG - 2 ( Hartz - lV ) Aufstockung vom Jobcenter zustehen könnte, auch da findest du einen kostenlosen ALG - 2 Rechner im Internet.