Wirkt eine Affekthandlung strafmildernd?

4 Antworten

Bei der Beantwortung deiner Frage hilft ein Blick ins Gesetz:

§ 46 StGB - Grundsätze der Strafzumessung

Abs. 2: "bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen."

Du siehst, auch die Beweggründe der Tat und die "Gesinnung" des Täters spielen eine Rolle für die Höhe der Strafe.

Noch eine wichtige Info, die in den meisten Antworten hier falsch dargestellt wurde:

Der Unterschied zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) ist nicht, dass Mord geplant und Totschlag im Affekt passiert ist.

Wenn A den Menschen B tötet, dann ist das zunächst einmal ein Totschlag. Ein Mord wird daraus nur dann, wenn eins der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale bei der Tat verwirklicht wurde.

Während die Tatsache, dass eine Straftat im Affekt begangen wurde, bei den meisten Straftaten über § 46 StGB geregelt wird (s.o.), gibt es im Bereich des Totschlags eine eigene spezielle Regelung, nämlich den

§ 213 StGB

:

"War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."

Wurde also der Täter durch die hier genannten Dinge zum Zorn gereizt, dann wird er nicht mit mindestens 5 Jahren (wie beim "normalen" Totschlag) bestraft, sondern nur mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe.

Affektbedingte
Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens

85

Die

Annahme vollständig aufgehobener

Steuerungsfähigkeit kommt bei einem Affektdurchbruch nur in

Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH NStZ 1995, 175, 176 =

BGHR

StGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ 1997, 333, 334; siehe auch BGH

StV

1997, 630, 631 a.E.; BGH,

Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 402/03 - NStZ

2004, 324; BGH,

Urt. v. 29.10.2008 - 2 StR 349/08 - BGHSt 53, 31 - NJW

2009, 305; Schöch in LK 12. Aufl. § 20 Rdn. 62).

Grundsätzlich ist zu verlangen, dass der geistig gesunde

Mensch

seine Affekte und sich beherrscht (vgl. BGHR StGB § 20

Ursachen,

mehrere 4; BGH,

Urt. v. 14.12.2000 - 4 StR 375/00 - StV 2001, 228;

Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 55)

[ Affektive
Erregung bei Kapitaldelikten ]

85.1

Eine

affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen

Tötungsdelikten, zumal, wenn

gefühlsmäßige Regungen bei der Tat eine

Rolle spielen, eher den Normalfall dar (vgl.

BGH, Beschl. v. 7.8.2012 - 2 StR 218/12; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR

357/12; Saß, Der Nervenarzt

1983, 557, 558). Ob die affektive

Erregung

einen solchen Grad erreicht hat, daß sie zu einer

tiefgreifenden

Bewußtseinsstörung geführt hat, kann

deshalb nur anhand

von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die

als

Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten

Affekts

sprechen können. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt,

dass

bei einem in äußerster Erregung handelnden

Täter eine

tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann, wenn der

hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität

erreicht,

die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen

Störungen im

Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist, wobei dies

vor dem

Hintergrund des Verhaltens des Täters vor, während

und nach

der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB §

21

Bewusstseinsstörung 4). Diese Indizien sind dabei im Rahmen

einer

Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB

§ 21

Affekt 4, 7, 9 jew. m.w.N.; BGH StV 1993, 637; BGH,

Urt. v. 14.12.2000

- 4 StR 375/00 - StV 2001, 228; BGH,

Urt. v. 18.9.2002 - 2 StR 125/02; BGH,

Urt. v. 22.1.2004 - 4 StR 319/03 - NStZ-RR 2004, 234; BGH,

Urt. v.

1.4.2009 - 2 StR 601/08 - NStZ 2009, 571; BGH,

Urt. v. 23.4.2009 - 3

StR 100/09 - NStZ 2009, 439; BGH, Beschl. v. 7.8.2012 - 2 StR

218/12; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 357/12).

furbo  29.03.2016, 15:08

Wie meinen?

Ja das nennt man dann auch Totschlag, wenn es geplant und nicht im Affekt war dann nennt man es Mord.

Bei einer Körperverletzung bin ich mir nicht wirklich sicher, aber ich denke schon, dass da der Affekt sich ebenfalls strafmildernd auswirkt.

Friedel1848  29.03.2016, 15:05

Falsch. Mit Planung oder Affekt haben die Begriffe Totschlag und Mord nicht viel zu tun. Ein Mord kann im Affekt geschehen und ein Totschlag von langer Hand geplant sein, genauso wie es auch anders herum sein kann.

Das ist dann wie der Begriff schon sagt "Totschlag" - nicht aus dem Affekt heraus bzw. geplant ist es Mord und wird härter bestraft

Friedel1848  29.03.2016, 15:06

Falsch. Mit Planung oder Affekt haben die Begriffe Totschlag und Mord nicht viel zu tun. Ein Mord kann im Affekt geschehen und ein Totschlag von langer Hand geplant sein, genauso wie es auch anders herum sein kann.