Wird das Gehalt vom BAföG abgezogen?
Folgende Situation: Ich studiere noch bis September 2024 und habe bis dahin Bafög bewilligt bekommen. Nun habe ich einen Nebenjob bis Juli 2024, bei dem ich 350 € / Monat verdiene. Ich würde gerne von November 2023 bis April 2024 noch einen zweiten Nebenjob mit einem Gehalt von 400 € / Monat annehmen. Nun ist es ja so, dass ich weder im Jahr 2023 über die 6251 € komme, noch im Jahr 2024. Allerdings überschreite ich die 520 € im Monat. Also, hier die Rechnung mal im Detail:
2023: 11 Monate x 350 € (Feb-Dez Nebenjob 1) + 2 Monate x 400 (Nov-Dez Nebenjob 2) = 4650 €
2024: 7 Monate x 350 € (Jan-Jul Nebenjob 1) + 4 Monate x 400 € (Jan-Apr Nebenjob 2) = 4050 €
Wird da nun etwas von meinem BAföG abgezogen oder nicht, bzw. zählt das, was ich aufs Jahr gerechnet verdiene oder das, was ich im Monat verdiene?
2 Antworten
Es wird nur dein Einkommen im Bewilligungszeitraum betrachtet. Wer nur einen 520 Euro-Job hat, dem wird beim BAföG nichts abgezogen – bei selbstständiger Arbeit ist die Freigrenze geringer.
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/eigenes-einkommen-nebenjob.php#frei
Gruß siola55
die berechnung des einkommens fürs BAföG basiert auf dem monatlichen durchschnittseinkommen, nicht auf der jährlichen gesamtsumme. in deinem fall würden die monatlichen einkünfte aus beiden nebenjobs (350 € im ersten job und 400 € im zweiten job) für den jeweiligen monat berücksichtigt, in dem du das einkommen erhältst.
für das jahr 2023 würden also die einkünfte aus dem ersten nebenjob (350 €) für die monate februar bis dezember und die einkünfte aus dem zweiten nebenjob (400 €) für die monate november und dezember berücksichtigt.
für das jahr 2024 würden die einkünfte aus dem ersten nebenjob (350 €) für die monate januar bis juli und die einkünfte aus dem zweiten nebenjob (400 €) für die monate januar bis april berücksichtigt.
beachte dennoch, dass dein monatliches einkommen die einkommensgrenze für das BAföG nicht überschreitet, da es unter dem aktuellen freibetrag liegt. daher sollte dein BAföG in der Regel nicht reduziert werden.
Es wird nicht kalenderjährlich sondern für den jeweiligen Bewilligungszeitraum berechnet.