Vereinfacht gesagt sind Studis im Haushalt der Eltern nicht von Wohngeld ausgeschlossen. Das Bafög zählt jedoch dann mit der Hälfte des Zuschussanteils zum wohngeldrechtlichen Einkommen und verringert womöglich den tatsächlichen Wohngeldanspruch.

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Soweit die Miethöhe korrekt ist und kein weiteres Einkommen sowie kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, erscheint die Rechnung grundsätzlich als korrekt. Bei der Brutto-Netto-Rechnung scheint jedoch augenscheinlich der Übergangsbereich nicht berücksichtigt worden, sodass das Netto-Einkommen womöglich 50 bis 100€ höher sein mag.

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Top #1 Saint-Pierre und Miquelon 🇵🇲

Flop #254x Sambia 🇿🇲

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Nach Fallgestaltung mag die Pflichtversicherung der Nichtversicherten greifen. Die Beiträge dafür müssten selbst aufgebracht werden.

Womöglich mag es jedoch sinnvoll erscheinen, noch heute(!) einen Antrag auf Bürgergeld zu stellen. Dies würde eine Krankenversicherung beinhalten.

Aufgrund des beibehaltenen Wohnsitzes mag es noch Klärungsbedarf zur Krankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes bestehen.

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Werkstudentin + freiberuflich als Journalistin – was muss ich beachten?

Hallo zusammen,

ich bin Studentin (21) und arbeite neben meinem Studium aktuell als Werkstudentin mit 15 Std./Woche. In den Semesterferien arbeite ich über einen Zusatzvertrag bis zu 25 Std./Woche. Zusätzlich möchte ich ab Oktober freiberuflich als Journalistin arbeiten, also ca. 10 Std./Woche abends oder am Wochenende, für ein Online-Magazin.

Ich bin privat krankenversichert und bekomme Beihilfe sowie Halbwaisenrente.

Jetzt frage ich mich, ob ich das überhaupt darf? Jeder redet immer von der 20Std-Grenze, aber die gilt doch nur für sozialversicherungspflichtige Jobs und die freie Tätigkeit wäre doch nicht sozialversicherungspflichtig, oder? Und ist mein Werkstudentenstatus dadurch gefährdet? Ich werde auf jeden Fall weiterhin mein Studium bestreiten, Prüfungen ablegen, Module belegen, etc. Und wie sieht das aus, muss ich wegen der freien Tätigkeit Renten- oder andere Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Und wie sieht’s mit Kindergeld und Halbwaisenrente aus? Gibt’s eine Grenze, wie viel ich „insgesamt“ arbeiten oder verdienen darf? Hab mal gehört, wenn man privat versichert ist, gibts keine Einkommensgrenze... also klar, dann zahle ich natürlich Einkommenssteuer, wenn ich über dem Grundfreibetrag bin, aber dann ist das eben so.

Ich wäre super dankbar für eine verständliche Antwort, gerne auch mit Erfahrungswerten. Ich möchte alles korrekt machen, aber die Infos im Netz sind oft ziemlich kompliziert und jemanden bei den einzelnen Stellen zu erreichen, der da Auskunft geben kann, ist auch gar nicht so leicht... 😅

Danke euch!

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Die zukünftige selbstständige Tätigkeit mag zwar aufgrund der Tätigkeit am Abend und am Wochende zunächst die 20-Wochenstunden-Grenze der Werkstudiregelung nicht überschreiten, jedoch womöglich die 25-Wochen-Grenze. Damit entfiele die Versicherungsfreiheit im Werkstudijob und die gesetzliche Versicherung müsste durchgeführt werden.

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Sowohl bei Sozialhilfe als auch beim Bürgergeld kommt es bei der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung allein auf die Kosten im Vergleichsgebiet an: zum einen auf die Kosten der Unterkunft und zum anderen auf die Kosten der Heizung; bei gebildeter Gesamtangemessenheitsgrenze werden beide Werte zusammengenommen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass einzelne ledigliche Berechnungskomponenten wie bsp. eine Quadratmeterzahl dabei eben nicht einzeln betrachtet werden dürfen. Landläufig wird leider häufig immer noch das Gegenteil behauptet.

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Beschäftigungen von Schulentlassenen mit Ausbildungsabsicht gelten als berufsmäßig. Daher kann es sich nicht um kurzfristige Beschäftigungen handeln: es besteht keine Versicherungsfreiheit, dh. es werden Arbeitslosen-, Kranken-/Plege- und Rentenversicherungsbeiträge fällig.

Monatliche Lohnsteuer wird im Standardfall ab ~1.400€ fällig. Diese kann womöglich über eine jährliche Einkommensteuererklärung erstattet werden.

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Ein regelmäßiger Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze passt grundsätzlich nicht zu ein Werkstudijob.

Soweit Arbeitsverhältnisse parallel bestehen müssen insbesondere Arbeitszeiten und womögliche Mitteilungspflichten sowie Steuern und Sozialversicherungen genau betrachtet werden.

Den Bafög-Bewilligungszeitraum kann man nicht einfach so beenden: er muss auslaufen oder das Studium muss beendet sein.

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Für einen wohngeldrechtlichen Haushalt mag ein Wohngeldanspruch bestehen, auch wenn durch Bürgergeld ausgeschlossene Personen Haushaltsmitglieder sind: diese werden „herausgerechnet“.

Eine vorrangige Leistung zu beantragen, unterliegt nicht den sanktionierbaren Mitwirkungspflichten: das Jobcenter kann diesen Antrag selbst stellen. Allerdings können dann Verletzungen der Mitwirkungspflichten gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger zu einer Entziehung von Bürgergeld führen.

Aufgrund der komplexen Rechtslage kommt es häufig zu Fehleinschätzungen.

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Mit der gesetzlichen Vermutung erfolgt eine Art von Beweislastumkehr: soweit eine Partnerschaft schon eingeräumt wurde, müsste die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft entkräftet werden. Hierbei sind einfache Behauptungen nicht ausreichend.

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Regelmäßig muss das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden: damit also lediglich der „ganz aktuelle“ Komtoauszug.

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Womöglich handelt es sich im Fehleinschätzungen zu den Sozialleistungen.

Nach Aussteuerung vom Krankengeld sollte regelmäßig ein Anspruch auf (Nahtlosigkeits-)Arbeitslosengeld geprüft werden.

Das Schonvermögen beim Bürgergeld liegt im ersten Karenzjahr bei 40.000€. Dabei werden bsp. selbstbewohntes Eigentum oder Altersvorsorgevermögen nicht berücksichtigt.

Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung liegt bei ~260€.

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Die Forderungen können noch geprüft werden: Dringend zu empfehlen ist eine Beratung möglichst vor Ort mit möglichst vielen Unterlagen dazu.

Zur Beratung könnte man mitgeben, dass zwischen Ende des vermuteten Bewilligungszeitraumes und dem damaligem Erstattungsbescheid mehr als ein Jahr vergangen war. Dies mag ein Hinweis auf eine womöglich zu spät ergangene endgültige Bewilligung sein. Weiterhin mag zwischenzeitlich jemand volljährig geworden sein und damit die Beschränkung der Minderjährigenhaftung einreden können.

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Zunächst sollte eine womögliche aufenthaltsrechtliche Beschäftigungserlaubnis geprüft werden.

Grundsätzlich wäre eine mehrfache Beschäftigung möglich.

Die Fragen zur Versicherungsfreiheit (auch Werkstudiregelung) und zum Lohnsteuerabzug ließen sich nur beantworten soweit Wochenstunden, Verdienst sowie Lohnsteuerklasse bekannt wären. Insbesondere sollte geklärt werden, ob es sich bei der erstgenannten Tätigkeit womöglich um einen (pauschal oder individuell versteuerten) Minijob handelt.

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Regelmässig ist unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder oder das Einkommen wesentlich ändern, was dann auch zu einer Änderung des Wohngeldanspruchs führt.

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Nach meinem Kenntnisstand ist die Priorisierung auf Hochschulstart genau erläutert: es mag sogar ein Video dazu geben.

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Frage zu Wohngeld, sind nachträgliche Änderungen möglich?

Hallo,

ich (Student, lebe gegenwärtig bei Eltern) werde in wenigen Monaten in meine erste eigene Wohnung ziehen, der Vertrag wurde bereits unterschrieben, und entsprechend würde ich natürlich Wohngeld (NRW) beantragen.

Ich habe allerdings ein Dilemma: Zur Zeit bezahle ich keine Beiträge zur Krankenkasse (AOK), werde dies aber voraussichtlich ungefähr zu oder kurz vor meinem Umzug anfangen zu tun. Aber deswegen kann ich beim Online-Antrag nicht bejahen, dass ich derartige Beiträge zahle. Auf meiner Lohnabrechnung von meiner Arbeit steht unter den Abzügen unter anderem etwas für Abzüge zur Krankenversicherung, aber wahrscheinlich fragt der Antrag, ob ich bereits eine richtige Studentenversicherung habe, richtig?

Es stehen auch Abzüge zur Lohnsteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, zusätzlich zu den Abzügen für die Krankenversicherung, auf meinen Lohnabrechnungen, aber wahrscheinlich sind diese separat von den Versicherungen, nach denen der Online-Antrag für das Wohngeld fragt? Oder kann ich alles beim Antrag bejahen, weil das so auf meinen Lohnabrechnungen von meiner Arbeit steht, obwohl ich diese Versicherungen nicht selber abgeschlossen habe?

Meine Haupt-Frage wäre, ob ich nachträglich noch Änderungen zu den abgefragten Daten melden kann, wenn ich erst in naher Zukunft eine Studentenversicherung abschließe, obwohl ich den Online-Antrag für Wohngeld jetzt bzw. in den kommenden Tagen schon ausfülle und absende und entsprechend "nein" bezüglich gegenwärtiger Versicherungen ankreuze.

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Bestimmte Änderungen können oder müssen mitgeteilt werden und haben dann womöglich Auswirkungen auf die Wohngeldberwilligung.

Nach Sachverhalt sei hier ein Studi oberhalb der Werkstudiregelung beschäftigt und darüber als Beschäftigter im allen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Ebenso werde Lohnsteuer gezahlt. Nur durch wesentliche Änderungen daran, könnte eine studentische Krankenversicherung erreicht werden. Es mag davon auszugehen sein, das diese Änderung mitteilungspflichtig wäre.

Zunächst sollte jedoch Gewissheit erreicht werden, ob ein Wohngeldanspruch nicht ausgeschlossen wäre.

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Soweit das Kindergeld nicht tatsächlich zufließt, kann es auch nicht angerechnet werden. Insofern mag ein Überprüfungsantrag an das Jobcenter mit der Aufforderung zur Nachzahlung empfehlenswert sein. Erst mit der tatsächlichen Zahlungen von Kindergeld darf dieses angerechnet werden.

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