Es gibt keinen rechtskreisübergreifenden Studistatus.

Aufgrund der Frage seitens eines Arbeitgebers mag es um den Werkstudistatus gehen: dieser endet bei weiterer Immatrikulation mit Ablauf des Monats, in dem das Prüfungsgesamtergebnis sozusagen „hochschulüblich“ mitgeteilt wird.

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Aufgrund des Antrags im Dezember bestünde ab diesem Monat ein grundsätzlicher Anspruch, der auch noch durchgesetzt werden kann.

Ein Verzicht kann nur für eine bewilligte Leistung erklärt werden. Womöglich mag der Antrag zurückgenommen werden sollen.

Wegen des „Verzichtsangebotes“ mag man prüfen, ob nicht eine Beschwerde eingelegt werden sollte.

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Mindestens die Kosten der Unterkunft und Heizung scheinen zu fehlen..

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Innerhalb der Werkstudigrenzen sozialversicherungspflichtig beschäftigte Studis sind versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Kranken-/Pflegeversicherung. Eine Krankenversicherung über das Beschäftigungsverhältnis ist damit nicht möglich. Soweit fehlerhafte Meldungen des Arbeitgebers auffallen, werden diese rückabgewickelt.

Damit muss die Krankenversicherung selbst sichergestellt werden: Familien-, studentische sowie freiwillige oder private Versicherung.

Soweit keine Verlängerungsgründe der studentischen Versicherung vorliegen, kommt es ab einem Alter von 30 Jahren damit regelmäßig zu einer Durchführung der gesetzlichen freiwilligen Versicherung mit einem Mindestbeitrag von ~260€. Eine private Versicherung ist möglich.

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Soweit es sich lediglich um Urlaub im Ausland handelt, besteht die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland weiter. Eine Versicherung bsp. über Arbeitslosen- oder Bürgergeld wäre nicht möglich.

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Die gesetzliche Versicherungspflicht tritt erst mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein und nur dann, wenn die hauptberufliche Selbstständigkeit beendet ist. Der Arbeitgeber meldet sich bei der gewählten Krankenkasse. Für die private Krankenversicherung gilt ein Sonderkündigungsrecht.

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Es wird sich um steuerrechtliches Kindergeld handeln.

Soweit die Entscheidung der Familienkasse nun bestandskräftig sein mag, wird es praktisch nicht mehr sinnvoll erscheinen, gegen diese noch vorzugehen. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Rückzahlung nicht bei den Eltern durchgesetzt wurde.

Im Steuerrecht ist keine Ratenzahlung vorgesehen. Diese könnte jedoch im Vollstreckungsverfahren erreicht werden.

Wenn ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, könnte man sich geeignete Hilfe suchen.

Ergänzend: die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses könnte auf Antrag geprüft werden.

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Zum einen mag das Jobcenter telefonisch keine Entscheidung über die Anrechnung getroffen haben. Zum anderen ist auch eine gegenteilige Entscheidung bisher nicht ergangen.

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Da weder Arbeit zumutbar wäre noch ein echtes Teilzeitstudium ausschließen würde, kann Bürgergeld in dieser Konstellation tatsächlich eine Art von Studienfinanzierung darstellen. Die Semesterbeiträge müssten jedoch selbst aufgebracht werden.

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Wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, mag der Arbeitgeber noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen. Allein für die Arbeitsagentur werden diese nicht benötigt; sie sollten dort auch nicht weiter eingereicht werden.

Die Empfehlung mag sein, sich weiter krankschreiben zu lassen und die Bescheinigungen – soweit notwendig – nur dem Arbeitgeber zukommen zu lassen.

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Ein volljähriges Kind mit Behinderung ist zu berücksichtigen, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und es sich selbst nicht unterhalten kann. Eine Altersgrenze gibt es nicht.

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Kann man machen: es wird damit aber auch insbesondere auf den Zusschussanteil für die Zeit der Nichtbeantragung verzichtet.

Einen Bafög-Anspruch aufsparen kann man übrigens nicht.

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Eine echte ehrenamtliche Betätigung ist unerheblich, wenn sie die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt. Ansonsten gilt eine Grenze von 15 Wochenstunden.

Bei Nebeneinkommen gilt ein Freibetrag von 165€, bei schon längerer Tätigkeit mehr. Nebentätigkeiten können die Zeit der Verfügbarkeit einschränken.

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werden die Steuern aber nicht Pauschal abgeführt, sondern die Steuern auf den Arbeitnehmer abgewälzt.

Regelmäßig spricht man von „Abwälzen“, wenn die Pauschalsteuer dem Arbeitnehmer abgezogen wird. Dabei würde es sich jedoch weiterhin um einen pauschal versteuerten Minijob handeln.

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Die Antwort der Krankenkasse mag als nicht korrekt erscheinen, da es bei der Familienversicherung tatsächlich eine Einkommensgrenze gibt.

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Ich habe einen Werkstudenten Job in Steuerklasse 6 und eine geringfügige Beschäftigung in Steuerklasse 1.

Wenn es sich nicht gerade um eine zeitgeringfügige – also kurzfristige – Beschäftigung handeln würde, wäre diese Kombination erklärungs- oder verbesserungsbedürftig. Im Werkstudijob wird so ja monatliche Lohnsteuer auf die jährliche Einkommensteuer vorausgezahlt.

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Ja, eine dem Bürgergeld nahezu wortgleiche Formulierung im Wohngeldgesetz verweist dann auf die bürgergeldrechtliche Vermutungsregel zum sogenannten Probejahr.

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