Eine quasi rückwirkende Befreiung ist grundsätzlich bis zu drei Jahren möglich. Ein bescheidloser Härtfallantrag mag – falls überhaupt – schwierig durchzusetzen sein; womöglich könnte ein Klageverfahren notwendig werden.
Zunächst sollte an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen gearbeitet werden.
Soweit man die Forderung für unberechtigt hält, sind davon ja auch die Zinsen betroffen.
Vereinfacht gesagt mindert der Verlustvortrag das zu versteuernde Einkommen, wird als von diesem abgezogen. Dies ist jedoch landläufig leider nicht bekannt.
Womöglich besteht eine doppelte Pflichversicherung: einerseits aufgrund der bafög-geförderten schulischen Ausbildung als einem Praktikanten gleichgestellten Schüler, andererseits aufgrund der Halbwaisenrente als Rentner. Für die Fälle der Doppelzahlung gibt es ein Verrechnungsverfahren: zu rechnen ist mit Beiträgen in Höhe von ~130 Euro. Im Bafög gibt es einen Zuschlag ungefähr in Höhe dieser Kosten.
Für ein sich anschließendes Studium gilt dies ähnlich, mindestens bis zum Alter von 30 Jahren. Womöglich ist eine Verlängerung der Altersgrenze aufgrund eines zweiten Bildungsweges zu erreichen.
Bei Bezug weiterer Sozialleistungen mag es andere Antworten geben.
Es ist nicht klar, was mit der Fragestellung gemeint sein soll: die freiwillige Versicherung ist ja eine gesetzliche Versicherung.
Wenn ein Antrag im Entlassungsmonat gestellt wurde, kann ein Anspruch ab dem Entlassungstag bestanden haben.
denn wir haben genug von diesen Problemen die das Jobcenter immer wieder macht,uns bereiten zu muessen.
Das klingt eher nach überfordernder Selbstständigkeit mit mangelhafter Buchführung.
Womöglich mag die Idee mit der Arbeit recht sinnvoll sein.
Ja, das klappt.
Grundsätzlich ist das möglich. Regelmäßig kommt es nur zu einer Leistungminderung von 10% des Regelbedarfs für einen (1) Monat. Jedoch muss mit einem vollen Erstattungsanspruch aufgrund sozialwidrigem Verhaltens gerechnet werden.
Es ist völlig unproblematisch sich rückwirkend befreien zu lassen.
kenne mich nicht so aus… hab jetzt bei Youtube gelesen dieser sei sowieso maschinell erstellt und nicht 100% rechtens…
Man kann dazu ziemlich viel falsche Dinge wie dises finden.
Womöglich mögen die Jobs unattraktiv, die Ausschreibungen ungeeignet oder die zuständigen Personen überfordert sein. Nicht selten sind Unternehmen beratungsresistent.
Ja, soweit bei den kurzfristigen Beschäftigungen die Zeitgrenze eingehalten wird, ist dies möglich. Beim Zusammenrechnen der kurzfristigen Beschäftigungen werden aus den drei Monaten 90 Tage.
Eine Entscheidung gegen die studentische Krankenpflichtversicherung kann nur in den ersten drei Monaten getroffen werden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sollte jedoch gut überlegt sein.
Ein Wechsel aus der gesetzlichen freiwilligen Versicherung ist mit Fristen immer möglich. Auch dieser sollte wohlüberlegt sein.
Das ist nicht möglich: so kann eine womöglich drohende Sperrzeit nicht umgangen werden. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis bliebe ja auch bestehen.
Die landläufige Behauptung, nur mit Bürgergeld hätte man mehr als mit Arbeit, ist nicht korrekt; wer arbeitet hat immer mehr Geld zur Verfügung: es kann ein ergänzender Anspruch auf bsp. Bürgergeld oder Wohngeld bestehen.
Zu kündigen, um dann Bürgergeld zu erhalten, ist aus finanzieller Sicht regelmäßig keine gute Idee.
Eine Eigenkündigung kann beim Bürgergeld zu einer Leistungsninderung führen, die als erste Pflichtverletzung lediglich 10% (~60€) des Regelbedarfs für einen (1) Monat beträgt. Würde es sich allerdings um sozialwidriges Verhalten handeln, müsste im Nachhinein jedoch die gesamte Leistung erstattet werden.
Beim vorrangigen Arbeitslosengeld führt eine unbegründete Eigenkündigung im Standardfall zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen.
Bei den Eltern wohnende Studis, die Bafög erhalten, sind nicht vom Bürgergeld ausgeschlossen.
Regelmäßig sind Jobcenter mit der korrekten Berücksichtigung von Studis überfordert. Dringend zu empfehlen ist daher, die Bescheide überprüfen zu lassen, bsp. mit Unterstützung durch die Sozialberatung des Studiwerks.
Ab dem Folgemonat nach der Entscheidung zum Abbruch besteht kein Bafög-Anspruch mehr.
Studis, die nicht bei den Eltern wohnen, sind aufgrund einer abstrakten Bafög-Förderbarkeit des gewählten Studienganges vom Bürgergeld ausgeschlossen. Bei einer Krankheit von längerer Dauer als drei Monate wäre es denkbar, dass dieser Ausschluss nicht bestünde.
Unabhängig davon ist die landläufige Behauptung, für den Arbeitsmarkt verfügbar sein zu müssen, nicht korrekt: dies ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Bürgergeld sondern gilt beim Arbeitslosengeld.
Es erscheint nicht ersichtlich, warum schon jetzt kein Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft bestehen sollte: wäre der Grund Einkommen, würde sich nichts ändern; wäre der Grund Alter, würde man zunächst über Haushalts- oder Wohngemeinschaft diskutieren; bei der angegebenen Verdiensthöhe würde man sicherlich zu dem Schluss kommen, das auch hier nichts angerechnet werden würde.
Sollte jedoch eine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft bestehen, ließe sich ein wegfallender eigener Leistungsanteil im Berechnungsbogen des Bewilligungsbescheides finden. Eine Einkommensanrechnung würde nach den typischen Regelungen mit erhöhtem Grundfreibetrag erfolgen.
Unabhängig davon sind Jobcenter mit der korrekten Berücksichtigung von Studis regelmäßig überfordert und es ist zu empfehlen bisherige Bescheid überprüfen zu lassen.