Wie lange muss ich nach Kündigung auf mein Arbeitszeugnis warten?
Am 30.11 lief mein Arbeitsvertrag aus. Schon ein oder zwei Monate vorher hatte ich um das Zeugnis gebeten. Ich war 8 Jahre dort, also hatten die einen guten Überblick über meine Arbeitsleistung. Nun habe ich es immer noch nicht und bei Bewerbungen macht das echt einen schlechten Eindruck, wenn ich die letzten 8 Jahre nicht mit einem Zeugnis belegen kann. Bis wann ist denn der AG verpflichtet, das Zeugnis rauszurücken ?
4 Antworten
Du hast nach § 109 Gewerbeordnung ein Recht auf Dein Arbeitszeugnis, wenn Du aus dem Betrieb ausscheidest.
Der Betrieb hatte lange genug Zeit, Dein Zeugnis zu erstellen. Hast Du ein qualifiziertes Arbeitszeugnis angefordert? Wenn nicht und Du hast noch kein einfaches Zeugnis, solltest Du das umgehend schriftlich fordern.
Prof. Dr. Peter Wedde schreibt zum § 109 und der Entstehung des Zeugnisanspruchs im Arbeitsrechtkommentar:
"Der Zeugnisanspruch entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dem Ablauf der Befristung oder Kündigungsfrist (BAG 12.7.87, NZA 87, 628) und ist dann auch sofort fällig.Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der AN das Zeugnis auch schon nach Erhalt einer Kündigung verlangen kann. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristungsablauf wird der AN für die erneute Arbeitsplatzsuche schon vor dem rechtlichen Ende ein Zeugnis verlangen können, beginnend mit dem Zeitraum, der der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist entsprechen würden."
Hast Du eigentlich schon mal nachgefragt, ob Dein Zeugnis fertig ist? Der AG ist nicht verpflichtet, Dein Zeugnis zu schicken. Das ist eine "Holschuld". Es muss nur zugeschickt werden, wenn der AG in Verzug ist, d.h das Zeugnis zum Zeitpunkt der Beendigung nicht fertig war.
Es gibt keine feststehende Frist, im Gegenteil solltest Du möglichst nachweisbar Dein Arbeitszeugnis einfordern. In manchen Tarifverträgen oder auch im Arbeitsvertrag steht die Standardformel, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von X wochen (vielfach 6) verfallen. Also fordere möglichst noch heute per Einwurfeinschreiben und einer Frist bis zum meinetwegen 15.Januar ein - Achtung! qualifiziertes - Arbeitszeugnis ein.
Möglicherweise schreibst Du es wie viele ausgeschiedene Mitarbeiter/-innen selbst. Bevor sich irgendeine gelangweilte Personalsachbearbeiterin an den Datev-Zeugnisgenerator setzt und ihre Textbausteine fabriziert, würde ich es lieber selbst formulieren. Das würde ich allerdings nicht schriftlich fixieren.
Es gibt keine feststehende Frist
Doch: "Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis" bestimmt § 109 I 1 GewO.
G imager761.
@imager761
Könntest Du bitte den praktischen Nutzen Deiner Korrektur in diesem konkreten Fall erläutern, in dem die Mitarbeiterin mit einiger Sicherheit bis zum 29.02.2015 alle Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis verliert, wenn sie den Ex-Arbeitgeber nicht nachweislich in Verzug gesetzt hat. Die Ausschlussfrist in der Tarifvereinbarung Druck NRW, die ich gerade herausgekramt habe, beträgt 3 Monate.
Nach § 630 BGB bzw. n. § 109 GewO hat der Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses :-)
Da schreibt man nunmehr zugangssicher per Einwurfeinschreiben:
"... am 30.11.2015 endete mein Arbeitsverhältnis in Ihrem Hause. Bereits am 28.10. hatte ich sie aufgefordert, mir an meinem letzten Arbeitstag mein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu übergeben.
Ihrer gesetzlichen Verpflichtung n. § 630 BGB, § 109 GewO sind Sie gleichwohl nicht nachgekommen noch haben sie sich an ihre Zusage gehalten, es mir schnellstmöglich per Post zu übersenden.
Sie sind daher letztmalig aufgefordert, mir ein qualifiziertes Zeugnis innerhalb von 10 Tagen nach dokumentiertem Zugang dieses Schreibens zukommen zu lassen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meine Interessen anwaltlich vertreten auf dem Klageweg verfolgen.
Ich behalte mit darüber hinaus ausdrücklich Schadensersatz vor, wenn meine Einstellung nur deshalb scheitert, weil kein Zeugnis über meine letzte mehrjährige Tätigkeit mit Einschätzungen meiner Leistung und Führung vorgelegt werden konnte."
Viel Erfolg :-)
G imager761
Hab ich 1:1 übernommen und gerade abgeschickt
Falls Sie versäumen, das Zeugnis frühzeitig einzufordern, lassen Ihnen die Gerichte noch zwischen sechs Monaten bis zu drei Jahren Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen. Dies hängt neben der Einzelmeinung der Richter auch ab von der
Art und Dauer der Tätigkeit Größe des Betriebes Ihrer Stellung im Betrieb.
Daher: Selbst wenn Sie keine Ausschlussfrist in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag finden: Riskieren Sie nichts und reagieren Sie bald!
https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitszeugnis/frist.aspx
Hier nachlesen und es steht noch ehr wissenswertes drin.
Ich fordere es, wie erwähnt, seit 3 Monaten( ! ) ein!
Dann lies den Link.
Schriftlich oder anderweitig nachweisbar?
Ah ok! Bisher hab ich natürlich nur per Telefon/ Mail genervt. Mach ich, danke für den Rat!