Wie kann ich eine komplizierte Grundbuch-Belastung gelöscht bekommen?
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Grundbuch-Belastung eines Grundstücks+Haus, dass ich plane zu erwerben. Der Fall setzt sich wie folgt zusammen.
Auszug aus dem Grundbuch: "Reallast betr. Unterhaltung von Ufermauern"
Erklärung Der Verkäufer "A" ist Eigentümer eines Grundstücks+Haus an dem ein Mühl-Kanal vorbei fließt. Die Nachbarn "B" sind Eigentümer dieses angrenzenden Kanals + anschließenden Wasserwerks. Eine Ufermauer des Kanals liegt allerdings auf dem Grundstück von "A". Weshalb o.g. Reallast laut Grundbuch auch dieses Grundstück von "A" belastet. "A" als Eigentümer des Grundstücks würde gerne eine Löschung dieser Grundbuch-Belastung erreichen, da natürlich niemand bereit ist, ein Grundstück zu kaufen, dass mit so einer Belastung „gesegnet“ ist. "B" hat allerdings signalisiert, dieser Löschung nicht zuzustimmen.
Soweit die Fakten. Habt Ihr eine Idee/Ahnung/Erfahrung wie oder ob man das o.g. Problem lösen kann? Kann man "B" verpflichten, für alles was in seinem Eigentum ist, auch selbst Haftung zu tragen?
Ich habe noch eine Idee: "A" bekommt das Grundstück seit Jahren nicht verkauft wegen dieser Belastung (und wegen dem miesen Gebäudezustand nicht vermietet) und muss momentan für die Instandhaltung des Hauses+Grundstück investieren.
Wäre es möglich, die Ufermauer aus dem Grundbuch von "A" rauszumessen. Sodass "B" seinen Kanal hat, "A" die Ufermauer + Haftung behält und ich mein Grundstück ohne Belastung? Ist das ein realistischer Deal? Dann hätte "A" das Haus los und das Geld, aber auch die Haftung.
Ich bin gespannt was ihr sagt. Und Danke schonmal für eure Auskunft.
2 Antworten
nein eine solche Last kannst du nicht löschen lassen! Das würde nur mit Einverständnis aller betroffenen gehen und auch dann nur wenn es eine andere Lösung dieses Problems geben würde. Natürlich könntest du dein Grundstück auch teilen lassen und den anderen Teil dem Nachbarn schenken, wenn er dies möchte. Zustimmen muß er aber nicht. Bei Bächen gibt es aber keine defnierte Grenze. Diese geht immer zur Fluß oder Bachmitte, da sich der Verlauf eines Flusses oder Baches auch ändern kann. Wegerechte oder Leitungsrecht sind normalerweise kein Hindernisgrund für einen Verkauf
Gar nicht, ohne Zustimmung von B ist das bis in alle Ewigkeit nicht löschbar, ganz einfach. Genau dafür gibt es Grundbucheinträge, dass dies bis in alle Ewigkeit zementiert ist......
Mal abgesehen davon ist die Aussage, dass das Grundstück so nicht verkaufbar ist, mit Sicherheit falsch, nur hat A wohl unrealistische Preisvorstellungen. Über den Preis geht (fast) alles...