Wie ist das mit Mutterschutz in der Ausbildung?

3 Antworten

Kündigung während der Schwangerschaft 

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 MuSchG).

Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn (LAG Düsseldorf 30.9.1992, NZA 1993, 1041). Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt. [...]

Pflichten des Ausbildungsbetriebs

Der Ausbildungsbetrieb muss die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz [MuSchG]).

Dritten, also zum Beispiel Krankenkassen, Angehörigen oder Kollegen, darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft nicht bekannt geben. Ausgenommen davon sind nur Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit).

Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) informiert werden.

Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich für den Arbeitgeber Konsequenzen für den Gesundheitsschutz. Arbeitsplatz und Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Die notwendigen Maßnahmen richten sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und den Bedürfnissen der Frau. Die Einzelheiten müssen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.

Schwangere unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten einem generellen Beschäftigungsverbot. Sie dürfen nicht schwer körperlich arbeiten (Definition s. § 4 Abs. 2 MuSchG) oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, zum Beispiel durch Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Grundsätzlich verboten sind auch Akkord- und Fließbandarbeit.

Werdende Mütter dürfen nach § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wobei eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Branchen gelten.

Quelle: https://www.duesseldorf.ihk.de/produktmarken/ausbildung/ausbildung-von-a-z/schwangerschaft-einer-auszubildenden-2596792

Woher ich das weiß:Recherche
Anonym01186 
Fragesteller
 02.08.2021, 17:43

Vielen Dank

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Bonsai82  02.08.2021, 17:44
@Anonym01186

Unter dem Link sind weitere Infos, die Dich bestimmt interessieren dürften :)

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Ich bin mir nicht sicher aber in der Probezeit kannst du prinzipiell gekündigt werden ohne Angabe von Gründen ich weiß nicht ob dir die Schwangerschaft da hilft.

Das wird aber so oder so ne schwierige Ausbildung weil du ja vermutlich recht viel davon verpassen wirst und ein Jahr relativ sicher nachholen musst.

Du genießt nur dann Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft weiß. Du solltest das also schnellstmöglich mitteilen.