Wie ist das mit Mutterschutz in der Ausbildung?
Hallo ihr lieben :)
ich habe vor kurzem erfahren das ich Schwanger bin, habe allerdings mein Ausbildungsvertrag unterschrieben vor 2 Monaten. Meine Frage ist jetzt wie das mit dem Mutterschutz aussieht bin ich geschützt und kann die Ausbildung trotzdem machen bis zur bestimmten Woche der Schwangerschaft oder kann er mich kündigen da ich ja diese Ausbildung erst beginne?
3 Antworten
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 MuSchG).
Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn (LAG Düsseldorf 30.9.1992, NZA 1993, 1041). Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt. [...]
Pflichten des AusbildungsbetriebsDer Ausbildungsbetrieb muss die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz [MuSchG]).
Dritten, also zum Beispiel Krankenkassen, Angehörigen oder Kollegen, darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft nicht bekannt geben. Ausgenommen davon sind nur Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit).
Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) informiert werden.
Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich für den Arbeitgeber Konsequenzen für den Gesundheitsschutz. Arbeitsplatz und Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Die notwendigen Maßnahmen richten sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und den Bedürfnissen der Frau. Die Einzelheiten müssen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Schwangere unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten einem generellen Beschäftigungsverbot. Sie dürfen nicht schwer körperlich arbeiten (Definition s. § 4 Abs. 2 MuSchG) oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, zum Beispiel durch Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Grundsätzlich verboten sind auch Akkord- und Fließbandarbeit.
Werdende Mütter dürfen nach § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wobei eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Branchen gelten.
Unter dem Link sind weitere Infos, die Dich bestimmt interessieren dürften :)
Ich bin mir nicht sicher aber in der Probezeit kannst du prinzipiell gekündigt werden ohne Angabe von Gründen ich weiß nicht ob dir die Schwangerschaft da hilft.
Das wird aber so oder so ne schwierige Ausbildung weil du ja vermutlich recht viel davon verpassen wirst und ein Jahr relativ sicher nachholen musst.
Du genießt nur dann Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft weiß. Du solltest das also schnellstmöglich mitteilen.
Vielen Dank