Wie geht es weiter, wenn der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig aber nicht zahlungswillig ist? ?

8 Antworten

Schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Unterhaltes mit Vorlage der Einkommensbelege inkl. Steuerbescheid. Fristsetzung 2 Wochen. Gleichzeitige Androhung der Klage auf Unterhalt. Dann zum Anwalt der Klage einreicht.

Man kann es auch über das Jugendamt laufen lassen mit der Beantragung von Unterhaltsvorschuss. Die kümmern sich dann - mehr oder weniger... Egal wo man es macht: unbefristeten Unterhaltstitel einfordern.

Mit titel kann man jederzeit eine Gehaltspfändung einleiten, wenn der Unterhalt nicht oder ständig zu spät kommt...

Hallo ninneB,

du könntest zunächst Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Es Jugendamt wird den Partner in Regress nehmen.

Außerdem kannst den Unterhalt einklagen. Geht es um den Kindesunterhalt, steht dafür ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zur Verfügung. Dieser Weg ist insoweit vorteilhaft, als der Unterhaltsvorschuss geringer ist als der Kindesunterhalt, den das Kind nach der Düsseldorfer Tabelle beanspruchen kann.

Näheres liest du gerne hier:

https://www.scheidung.de/unterhalt-einklagen-unterhalt-einfordern.html

Viel Erfolg.

iurFRIEND®AG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
ninneB 
Fragesteller
 19.04.2019, 10:24

Vielen Dank. Das hilft mir weiter.

Jetzt wird erwartungsgemäß der Umgang verweigert. Der alte Trick: Die Kinder wollen nicht zu mir. Ein Kind will nicht. Das andere sagt unter Druck (kaum nachweisbar) es wolle nicht ohne das andere Kind. Das JA wird in diesem Fall nicht viel erreichen.

Wie funktioniert das mit dem Zwangsgeld. Formlos oder mit Vordruck. Ich möchte das ohne Anwalt durchziehen.

iurFRIEND  19.04.2019, 13:30

Zwangsgeld gibts nur, wenn ein Gerichtsbeschluss zum Umgangsrecht vorliegt. Du wirst wegen der Komplexität der Materie also nicht ohne Anwalt klarkommen.

Du kannst beim zuständigen Jugendamt Deines Landkreises Termine vereinbaren,

zum einen bei der Beistandschaft. Dort kann man das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten prüfen und den Unterhalt- ggfs. gerichtlich einklagen.

Zweitens kannst Du zunächst Unterhaltsvorschussleistungen beantragen für die Zeit, für die (noch) kein Unterhalt gezahlt wird.

Hier ein paar Informationen zu beiden Sachgebieten:

https://familienportal.de/blob/127034/db97e7530392d8b4d97f3b2fc5d8a320/merkblatt-unterhaltsvorschuss-data.pdf

https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/jugendamt/formulare-publikationen/merkblatt-beistandschaften-05-2014.pdf

Erst über das Jugendamt einen Vorschuß beantragen, wird dann später von ihm vom Staat rechtlich eingefordert.

Sollte kein Einkommen vorhanden sein, dann wird dies sobald er im Land etwas steuerpflichtig verdient gepfändet.

Und dann eine Sprivatklage einreichen, bei Schuldspruch ht auch er die Kosten zu tragen.

Dann wird er gepfändet.

Wer wurde mit der Berechnung des Unterhalts betraut?