Widerspruch gegen nicht anerkannten Unfall in der Schule?
Mein 19jähriger Sohn hatte im Sportunterrricht während der regulären Schulzeit einen Unfall, der Meniskus ist gerissen und er muss operiert werden.
Die Schüler hatten einen Parcour aufgebaut und beim Durchkrabbeln durch einen Holzkasten knackte plötzlich das Knie . Der Durchgangsarzt (D-Arzt) entschied, dass es sich um keinen Unfall im Sinne des Gesetztes handelt. Das Argument ist, dass es gem. Gesetz BGBl, Artikel 8, kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereigniss war. Es gibt übrigens keine Vorerkrankungen oder Vorbehandlungen im Knie.
Ich möchte die Entscheidung des D-Arztes nicht akzeptieren und überlege, wie ich dageben vorgehen kann.
Soll ich mich direkt an die Unfallkasse wenden oder beim D-Arzt Widerspruch einlegen?
Muss ich mit der Krankenkasse sprechen, weil die KK ggf. die Kostenübernahme ablehnen kann?
Da die OP schon in wenigen Tagen stattfindet, möchte ich gerne die Kostenübernahme geklärt haben.
Vielleicht kennt jemand einen ähnlich gelagerten Fall und kann mir bei der Frage helfen.
3 Antworten
Du solltest deine Krankenkasse mit ins Boot holen. Wird der Unfall anerkannt, bekommt diese die Kosten ja erstattet. Eine Feststellung als Schulunfall könnte wichtig sein, falls es Folge- oder Dauerschäden gibt.
Für den Sohn sind die Kosten der OP in jedem Fall gedeckt.
Für die Anerkennung als Schulunfall ist aber das Sozialgericht zuständig. Und das ist kostenlos und es gibt keine Anwaltspflicht. Wer sich dennoch einen Anwalt nimmt, muss den selbst bezahlen.
Hier geht es darum, WELCHER Sozialversicherungsträger zuständig ist.
Danke Hans! Das die Kosten auch bei einen möglichen Streitfall gedeckt sind, beruhigt mich. Ich werde nächste Woche mit der KK sprechen.
Für einen Widerspruch ist dann ja immer noch Zeit genug. Wird dem nicht abgeholfen wäre eine Klage vor dem Sozialgericht kostenlos. Und es besteht auch KEINE Anwaltspflicht.
Hallo Olivia,
du musst bei der ablehnenden Stelle den Widerspruch einlegen - also die Unfallkasse. Dazu hast du einen Monat Zeit.
Dass du innerhalb weniger Tage die Kostenübernahme bestätigt bekommst, glaube ich nicht.
Ich würde mir gut überlegen, ob ich sowas selbst machen möchte oder nicht lieber einen Rechtsanwalt beauftragen.
Vielleicht hilft dir auch deine Krankenversicherung. Es geht ja um deren Geld ;-)
Viel Erfolg!
Karliemeinname
nur mal so nebenbei bemerkt - der Sohn ist 19 ... erwachsen und muss sich selbst kümmern, das ist nicht die Sache von Mutti
der sohn liegt im bett verletzt, wie soll er sich selbst kümmern, selbst wenn der sohn 67j hätte, bräuchte er Hilfe
mit einem gerissenen Meniskus ist man nicht bettlägerig ... weder mit 19 noch mit 67 ....
Anwalt für solche Angelegenheiten kontaktieren
Erleitet dich an richtige Adressen weiter
Der Anwalt kostet da nur Geld. Seine Krankenkasse vertritt ihn im eigenen Interesse auch juristisch.
ohne Anwalt könnte es teurer werden,es ist nicht sicher ob die Krankenkasse zu seinen gunsten entschieden wird, und wenn sie ablehnt dann ist der Anwalt unausweichlich
Es geht hier um die OP-Kosten. Die sind in jedem Fall gedeckt. Wegen evtl. Dauerschäden kann man hinterher immer noch klagen. Ein Anwalt kostet hier im Vorfeld schnell mal 1.000 € und der kann auch nicht garantieren, dass der gemeindeunfallverband dann den Schulunfall akzeptiert.
Muss ich mit der Krankenkasse sprechen, weil die KK ggf. die Kostenübernahme ablehnen kann?
woher Willst du wissen das die Krankenkasse die Op Kosten deckt,du hast übersehen das der D arzt nicht zu gunsten des Schülers entschieden hat.
Ein Anwalt kostet Geld ist aber die einzige Lösung und außerdem kostet der Anwalt nicht lebenslänglich.
Manche geben tausende von euros aus um eine safari reise zu bezahlen, ein Anwalt ist eine klügere Investition
Der D.-Arzt entscheidet lediglich, OB es einen Schul- oder Wegeunfall gibt. Die Kostenfrage für eine notwendige OP stellt sich gar nicht. Der Junge ist ja krankenversichert.
Du kannst nicht wissen wem und was die kk zahlt ,außerdem hat man ohne Anwalt schlechte karten,ein Anwalt für gesundheitsrecht ist keine verkehrte sache