Wer zahlt die Grundsteuer, Nießbraucher oder Eigentümer gem. Grundbucheintrag?
Im Schenkungsvertrag steht: In Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen hat die Nießbraucherin für sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf eigene Kosten zu sorgen, auch insoweit, als sie die gewöhnliche Unterhaltung der Sache überschreiten. Weiter hat die Nießbraucherin auch sämtliche auf der nießbrauchsbelasteten Sache ruhenden öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen Lasten, die als auf dem Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, zu tragen, ebenso sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen, einschließlich der Tilgung von Hypotheken und Grundschulden, mit Ausnahme der Gebäudeversicherung für das Wohnhaus sowie dem nichtumlagefähigen Teil des Wohngeldes für die Eigentumswohnung.
4 Antworten
Die Eigentümerin bleibt dem Steuergläubiger (Stadt oder Gemeinde) gegenüber Schuldnerin der Grundsteuer, kann sich diese aber auf der Grundlage des Nießbrauchsvertrages von der Nießbraucherin zurückholen.
Hier ist zu unterscheiden zwischen einerseits den finanziellen und andererseits den formalen Auswirkungen dieser Regelung.
Gegenüber dem Finanzamt bleibt weiterhin der Eigentümer Steuerschuldner; d.h., gegen diesen ergeht der Bescheid und ihm obliegt die Zahlungspflicht. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung hat der Eigentümer jedoch einen Ausgleichsanspruch in gleicher Höhe gegenüber der Nießbraucherin. Dabei handelt es sich allerdings - im Gegensatz zur Grundsteuer - um einen zivilrechtlichen Anspruch.
Korrekt - mea culpa. Richtig wäre das jeweilige zuständige Steueramt der Kommune bzw. Gebietskörperschaft.
Steht doch eindeutig da: Die Nießbraucherin.
Die Grundsteuer ist eine öffentliche Last. Diese muss daher der Nießbraucher begleichen.
Außer in Hamburg und Berlin verschickt das Finanzamt keine Grundsteuerbescheide.