Wer übernimmt Gebühren für Mahnbescheid, wenn Schuldner inzwischen zahlt?

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Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). Über die Verzinsung der Forderung hinaus hat der Schuldner auch jeden weiteren durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Darunter fallen auch Rechtsverfolgungskosten, die durch den Verzug verursacht werden.

Wenn der Schuldner also auf eine Mahnung hin nicht innerhalb der eingeräumten Nachfrist leistet, haftet er auch für die Kosten des "vergeblichen" Mahnbescheids.

der, der die musik bestellt, zahlt sie auch.............

RobertLiebling  10.04.2013, 12:51

Eigenartige Rechtsauffassung...