Wer hat Anspruch auf Mieteinnahmen... Der Insolvenzverwalter oder der Eigentümer?

6 Antworten

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  1. Frage 1: Die Mietverträge können nach dem Insolvenzrecht unwirksam werden, in der Regel aber kann das durch Ausübung des starken Insolvenzverwalters für die Zukunft bestimmt (dann Möglichkeit Insolvenz-Anfechtung). Das würde ich aber mit dem Insolvenzverwalter abklären, zur Not mit einem guten Fachanwalt für Insolvenzrecht / einer guten Fachanwältin für Insolvenzrecht.
  2. Frage 2: Soweit der Mietvertrag besteht, ändert die Insolvenz an den Vertragsparteien nicht, außer dass der Insolvenzverwalter für den Gemeinschuldner verwaltet als Partei kraft Amtes. Anspruchsinhaber auf Untermietzins: Weiterhin der Unter-Vermieter und nicht der Eigentümer. Ersterer ggf. durch Inso-Verw. vertreten.
nobytree2  17.06.2015, 18:58
Insolvenzordnung (InsO)
§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

nobytree2  17.06.2015, 18:59
@nobytree2 Insolvenzordnung (InsO)
§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

EddiR 
Fragesteller
 17.06.2015, 19:14
@nobytree2

 Insolvenzantrag wurde am 28.05.2015 gestellt. Wenn ich diesen Absatz 1 richtig verstehe, dann hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf die Miete für Juni aber nicht mehr für weitere Mietzahlungen? Der Eigentümer tritt anstelle des Hauptmieters in die Untermietverträge ein.

1 - nein

2 - InsV

Mietverhältnis
Mietverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen gem. § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Hierbei ist die Stellung des Schuldners als Mieter oder Vermieter gleichgültig. Der Mietvertrag ist somit zunächst insolvenzfest

http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/der-mieter-der-insolvenz

Bei Insolvenzen ist das äusserst kritisch!!

Wenn du also dein Geld an den falschen zahlst, dann kann der Insovenzverwalter von dir das Geld nochmal verlangen wenn es zur Insolvenzmasse gehört. Dazu hat der das Recht.

Ich kann jetzt also nicht wissen, wann und an wen du gezahlt hast und wie lange das Verfahren schon läuft.

An deiner Stelle würde ich zu erst mal mit dem Insovenzverwalter sprechen wie das mit der Vermietung weiter laufen soll. Er ist ja der Verwalter des Hauptmieters. Das gleiche Gespräch auch mit dem Eigentümer führen.

Beiden würde ich schriftlich (Einschreiben / Rückschein) mitteilen, dass für dich der Zahlungsempfänger unklar ist und du eine rechtlich eindeutige  Erklärung (schriftliche Vereinbarung ) aller Parteien benötigst wem das Geld zusteht. Bis dahin zahlst du das Geld auf ein besonderes Bankkonto so dass das Geld sofort zu Verfügung steht. Natürlich wollen beide das Geld haben und den Anspruch behaupten.

Wende dich aber an die Verbraucherberatung, kostest kleines Geld, spart die ggf. Ärger. MfG

EddiR 
Fragesteller
 17.06.2015, 19:08

Danke für die Info. Allerdings bin ich nicht der insolvente Hauptmieter sondern der Verwalter. Seltsamer weise, hat der IV bisher nur einem der beiden Untermieter seine Ansprüche auf die Mietzahlungen mitgeteilt. Und als weitere Info: Der Eigentümer tritt anstelle des Hauptmieters in die Untermietverträge ein!

Der Insolvenzantrag wurde am 28.05. gestellt.

Sind die Untermietverträge jetzt unwirksam?

Nein.

Wer hat jetzt Anspruch auf Erhalt der Mietzahlungen aus den Untermietverhältnissen? Der Eigentümer oder der Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter.

MfG

Johnny

Die Verträge bestehen erst einmal für die Insolvenzmasse fort. Das gilt für beide Mietverträge. Der Verwalter hat aber ein Sonderkündigungsrecht bzgl. der vom Insolvenzschuldner angemieteten Räume. Die Mieteinnahmen, die durch den Untermietvertrag erwirtschaftet werden, stehen der Insolvenzmasse zu.