Wer haftet wenn ein minderjähriger eine Straftat begeht und dieser im Kinderheim lebt?
10 Antworten
Vorab, der Spruch Eltern haften für Ihre Kinder ist rechtlich völliger Unsinn. Jeder haftet immer nur für eigenes verschulden. Somit spielt es grundsätzlich keine Rolle ob ein Kind im Heim, bei Pflegeeltern oder leiblichen Eltern lebt.
Sofern das Kind selbst noch unter 7 (ggf nzw im Straßenverkehr definitiv noch länger) und damit zivilrechtlich nicht delikt fähig ist, haftet das Kind definitiv nicht. Ggf könnte eine aufsichtsperson die eine Aufsichtspflicht verletzt hat zivilrechtlich für den Schaden haften. Dafür ist wie gesagt ein eigenes verschulden d.h. mindestens fahrlässiges handeln nötig. Kinder müssen, je nach Alter nicht lückenlos beaufsichtigt oder gar ständig an die Hand genommen werden um zu verhindern das nichts passiert. Ob also eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt die ursächlich für den Schaden ist muss man im Einzelfall prüfen.
Strafrechtlich wäre definitiv nur das Kind zz Belangen. Bis 14 wäre dies aber auch strafunmündig.
Es haftet (im zivilrechtlichen Sinne) erstmal das Kind ab 8 Jahre, die Aufsichtsperson nur wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. In der Regel dürfte der Schaden daher nicht bezahlt werden.
Strafrechtlich verantworten ab 14.
Das kommt darauf an, wie alt der Minderjährige ist...
Strafrechtlich sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen nicht für Straftaten der Kinder haftbar. Jugendliche selbst sind erst ab 14 Jahren strafmündig, davor können lediglich Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ergriffen werden.
Für verursachte Schäden haften Kinder grundsätzlich erst ab sieben Jahren, sofern ihre individuelle Einsichtsfähigkeit für deren Vermeidung ausreichend ist, zuvor sind sie deliktunfähig.
Eltern oder andere Aufsichtspflichtige können allerdings ggfs. nach Lage aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht in Regress genommen werden - allerdings nicht grundsätzlich sondern nur dann, wenn sie diese nachweislich verletzt haben.
Evtl. Derjenige der die Aufsichtspflicht hat. Diese Frage laesst sich pauschal nicht beantworten, ohne weitere Einzelheiten zu kennen,
Unter 14 Jahren ist der "Taeter" jedenfalls strafunmuendig.
Der Minderjaehrige selbst. Zivilrechtlich wenn er mindestens 7 Jahre alt ist, strafrechtlich wenn er mindestens 14 ist.