Was wenn ich einen Einbrecher unverhältnismäßig verletze/töte?

JolineDyck  10.01.2022, 15:05

Hast du etwa (in Deutschland) Waffen im Haus😳🤫

Kamikaze216 
Fragesteller
 12.01.2022, 18:17

Nein Quatsch 😂 Das ist natürlich eine hypothetische Frage.

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei der Notwehr gibt es den Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit" (im Sinne von Abwägung der Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter) nicht.

Ob der Schuss ohne Vorwarnung und Warnschuss dann tatsächlich das relativ mildeste Mittel war kommt auf die genauen Umstände an und wird vor Gericht geklärt werden müssen. Eine pauschale Antwort "Ja/Nein, ist (keine) Notwehr" kann man nicht geben.

Im Rahmen der Notwehr darfst du einen Einbrecher Abwehren. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen hat. Allerdings darfst du nicht völlig unverhältnismäßig reagieren. Auch wenn jemand gegen ein Gesetz verstößt, wird diese Person dadurch nicht rechtlos - zudem ist es möglich, dass eine eigentlich strafbare Handlung im Einzelfall nicht rechtswidrig ist.

Mord waere eher unwahrscheinlich, Totschlag waere schon eher moeglich. Es koennte aber auch voellig straffrei sein, weil durch Notwehr gedeckt.

Es kommt halt auf die naeheren Umstaende im Einzelfall an.


VirageXO  10.01.2022, 15:14

Bei sieben(!) Antworten die einzig gescheite...manchmal isses unfassbar.

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DerCaveman  10.01.2022, 15:16
@VirageXO
manchmal isses unfassbar

Noe, hier ist das der Normalzustand ;-)

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Ja, in Tateinheit mit illegalem Waffenbesitz etc. kommt da ggf. eine wunderschöne lebenslange Haftstrafe raus.


Man darf grundsätzlich alles tun, was erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine geschützten Rechtsgüter sofort und ohne jedes Risiko zu beenden.

Bei Schusswaffengebrauch gibt's i.R.d. Erforderlichkeit die Faustformel "Androhen vor Warnschuss vor nichttödlichem Schuss vor tödlichem Schuss". Hängt aber davon ab, ob dem Verteidiger je nach Situation die Einhaltung zuzumuten ist.

Abschließendes:

  • Es gibt keine Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit bei der Notwehr.
  • Alle Individualrechtsgüter (Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre, ...) sind norwehrfähig.