1 Antwort

Wir haben hier einen Verstoß gegen das Vermummungsverbot. Auf die Religionsfreiheit denke ich werden sich die Täter hier nicht berufen können.

Als nächste steht der Hausfriedensbruch zur Debatte. Es ist davon auszugehen, dass die beiden "Jugendlichen" die ich anhand der Altersangabe eher als junge Erwachsene ansehen würde, hatten bestimmt keine Legitimation, sich in der Schule aufzuhalten.

Als Nächste steht hier Sachbeschädigung auf der Liste. wenn man nur genau hinschaut, sollte man Schrammen am Tisch oder dem Boden etc. finden könnnen.

Übrigens: Beschäigung von Lehrern läuft weder unter Sachbechädigung noch unter Tierquälerei.

Damit sind wir dann bei den nächsten Punkten. eine versuchte Körperverletzung am Lehrer wäre hier genauso denkbar, wie Bedrohung, Nötigung und last but not least könnte das Abwehrspray hier als Waffe gewertet werden...

Durch diesen bunten Strauß an Strafaten, wobei der Verstoß gegen das Vermummungsverbot ggf. noch als Ordungswidrigkeit zu werten sein könnte, wäre es der einzige Anklagepunkt, würde ich sagen, haben sich die beiden Spaßvögel auch nach Jugendstrafrecht und ohne Vorstrafen wahrscheinlich schon für einige Tage Urlaub in der Pension zur schwdischen Gardine qualifiziert.

lg, Anna


Still  03.02.2024, 07:18

Es gibt nur ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr, wenn du am Steuer sitzt, und auf Demos. Schrammen an Tischen und Boden sind keine Sachbeschädigung im Sinne des StGB, da sie fahrlässig verursacht wurden.

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Peppie85  03.02.2024, 07:22
@Still
  1. auf Demos etc gilt ebenso Vermummungsverbot
  2. wer Tische durch die Gegend wirft, kann, darf und soll damit rechnen, dass diese beschädigt werden!

lg, Anna

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Still  03.02.2024, 07:33
@Peppie85
wenn du am Steuer sitzt, und auf Demos

Liest du nur bis zum Komma und was ist bei dir mit etc. gemeint?!

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