Warum kein Sonntagszuschlag?

4 Antworten

Von Experte Familiengerd bestätigt

Da hilft dir doch gerne die minijob-zentrale.de weiter unter Arbeitsrecht -> Sonderzahlungen:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/05_sonderzahlungen/node.html

wie z.B.: Arbeitnehmer und damit auch Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Gratifikation – beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Auch ohne gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen können Minijobber einen Anspruch darauf haben, wenn dieser in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Dort ist auch die Höhe der Zahlungen festgelegt.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für Sonderzahlungen
Zahlen Sie Ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Sonderzahlung, so haben auch Ihre Minijobber einen Anspruch darauf, es sei denn, es gibt für diese unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe, z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen.
Ihrem Minijobber steht somit eine Sonderzahlung zu, die anteilig – bezogen auf seine Arbeitszeit – mindestens so hoch ist, wie die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

usw.

Wichtige Infos für dich findest du auch unter 450-Euro-Minijobs -> Entgeltgrenze

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/01_Entgeltgrenze/node.html

wie z.B.: Sonderzahlungen zählen mit
Behalten Sie einmalige Zahlungen im Blick, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese zählen zum Verdienst Ihres Minijobbers dazu. Übersteigt dieser durch die Sonderzahlungen die jährliche Grenze von 5.400 Euro, handelt es sich bereits ab Beschäftigungsbeginn um keinen Minijob.
Steuerfreie Einnahmen zählen nicht zum Verdienst
Hat Ihr Minijobber steuerfreie zusätzliche Einnahmen, zählen diese nicht zu seinem regelmäßigen Verdienst. Dazu gehören einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse, wie z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche

Das ist nicht zulässig - ein Minijobber hat die gleichen Rechte und Pflichten wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.

Oft werden aber bei Minijobbern, die an der 450-€-Grenze liegen, solche Zulagen sowie ggf. Weihnachts- und Urlaubsgeld in den Stundensatz eingerechnet, damit man nicht aus Versehen die 5.400 €-Jahresgrenze überschreitet.

Wenn man durch solche Zulagen ggf. die Jahresgrenze überschreitet, wird man sv-pflichtig - das möchte man ja oft als ArbN auch nicht.

Das müsste dann im Einzelfall geprüft werden.

Familiengerd  03.07.2021, 20:34
Wenn man durch solche Zulagen ggf. die Jahresgrenze überschreitet, wird man sv-pflichtig

Das trifft nicht zu, wenn die Zuschläge nicht steuerpflichtig sind, Sonntagszuschläge z.B. also für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden.

Beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld sieht das aber tatsächlich anders aus.

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Über 450,00 € würdest du keine geringfügige, sondern eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Demzufolge wird es auch für alle geringfügig Beschäftigten keine Sonderzahlungen geben.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschlossene IT-Ausbildung
Familiengerd  03.07.2021, 20:28

Das ist so undifferenziert falsch.

Wenn die Zuschläge nicht steuerpflichtig sind, Sonntagszuschläge z.B. also für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden, werden sie bei der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

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Familiengerd  03.07.2021, 21:59

Nachtrag:

Demzufolge wird es auch für alle geringfügig Beschäftigten keine Sonderzahlungen geben.

Das ist falsch!

Sie stehen geringfügig Beschäftigten auch zu, wenn der Arbeitgeber sie anderen Arbeitnehmern gewährt (Diskriminierung-und Benachteiligungsverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG).

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durch die Zuschläge kannst du relativ leicht in die Sozialversicherungspflicht rutschen - dann ist da nix mehr mit Minijob

Familiengerd  03.07.2021, 20:25

Das trifft nicht zu, wenn die Zuschläge nicht steuerpflichtig sind, Sonntagszuschläge also für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden.

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