Wann wird man Eigentümer beim Kaufvertrag?

5 Antworten

Das ist eine wunderbare Beispielfrage für das Trennungs- bzw. Abstraktionsprinzip.

Aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) folgen zwei sachenrechtliche Erfüllungsgeschäfte bezüglich Kaufsache und Bezahlung.

Der Eigentumsübergang erfolgt durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).

Wann der Käufer seine Zahlungspflicht erfüllt, ist, außer in Fällen eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes (§ 449 (1) BGB), egal.

Somit würde F am 05.03. Eigentümer des Handys.

Grundsätzlich wird man gem. § 929 S. 1 BGB Eigentümer der Sache, wenn diese übergeben wird.

Soweit man einen Eigentumsvorbehalt (ausdrücklich) vereinbart, wird man ausnahmsweise jedoch erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer.

In Deinem Fall wird Fritz daher - mangels anderslautender Infos - am 5.3. Eigentümer.

Wie bereits erwähnt im Grundsatz mit Einigung und Übergabe, also am 5.3.. Üblicherweise ist in solchen Verträgen aber ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, womit das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen würde. Wenn dazu nichts gesagt wurde, dann musst du vom 5.3. ausgehen.

Kommt drauf an was auf der Rechnung steht, steht da "Der Gegenstand ist eigentum des Verkäufers bis der Volle Betrag bezahlt ist" oder so ähnlich, dann erst nach Zahlung der Rechnung. Ansonsten bei Übergabe der Ware.

Mit der Übergabe, sofern darin, wie eigentlich immer, wenn die Ware schon bezahlt ist, auch die Übereignung liegt.