Wann werden (Einfamilien-) Häuser in Gutachten als Abrissreif bezeichnet?
Meine Familien und ich sind auf der Suche nach einem schmucken Einfamilienhäuschen, sind auch schon fündig geworden. Das Problem hierbei ist dass das Haus zur Zwangsversteigerung steht und man es nicht von Ihnen besichtigen kann. Im Gutachten steht dass ein Abriss des Hauses empfohlen wird. Als Grund wird genannt: „Aufgrund der zukünftig besseren Verwertungsmöglichkeiten des Grundstücks durch Zeitgerechte Neubebauung ist eine völlige Freilegung des Anwesens anzugehen“
Als wir das Grundstück besichtigt haben machte das Haus noch einen relativ guten Eindruck. Es war auch noch vor einem Jahr bewohnt und ist komplett eingerichtet mit Einbauküche, modernisiertes Badezimmer und Laminat verlegt. Die Fotos im Gutachten unterlegen das ganze nochmal (ich weiß auf Fotos sollte man sich nicht immer verlassen).
Als Mängel und Gründe wird folgendes im Gutachten erwähnt:- Leichte Putzablösung an der Fassade- Stark korrodiertes Vordach an der Haustür- Fehlende Klingelanlage- Partieller vorgenommene Modernisierungsmaßnahmen (einfacher Ausbaustandart)- Nur Teilunterkellerung (von 70 m² Wohnfläche ist etwa 1/4 unterkellert)- Keller konnte nicht besichtigt werden.- Und kein Verdacht auf Hausschwamm
Für mich ist es wichtig 3-4 Jahre in dem Haus erst einmal zu wohnen während ich vorn auf dem Grundstück bau. Für mich sind das minimal Mängel die man beseitigen kann und erst einmal mit leben könnte oder sehe ich hier was falsch.
Zu meiner Frage, wann wir eine Haus als Abrissreif beurteilt und sind das schon Gründe für ein sofortigen Abriss? Werden in Gutachten für Zwangsversteigerungen die Mängel schärfer bewertet?
2 Antworten
Frage stellt sich, was wird im Bebauungsplan als bebaubare Fläche für das Grundstück, entweder "vorgegeben" oder "ERWARTET"!
Ein Grundstück gilt als "wirtschaftlich" gut verwertet, wenn es den höchstmöglichen Nutzen, bezogen auf die "bebaute" Fläche hat.
Man geht also "nicht" von großen Grundstücken aus, die "lediglich" als Privatgrundstück für Freizeitzwecke oder der persönlichen Erholung genutz werden, sondern von einer efektiven Nutzung im Verhältnis zur bebauten Fläche.
Ich würde mich vorab bei der zuständigen Bauverwaltung erkundigen, ob der "noch" geltende Bebauungsplan in Kürze geändert oder die Grundstücksnutzungsmöglichkeit geändert werden SOLL.
Falls ja, bitte das Grundstücksumfeld beachten. Nicht das Sie in Kürze ein Einkaufszentrum als Nachbarn haben.
Wichtig auch, das Sie die Bebauungsgrenzen klären. Insbesondere darauf, da Sie beabsichtigen, "im vorderen Bereich" bauen zu wollen. Wenn der Bebauungsplan den Strraßenabstand zum Gebäude klar regelt, dürften sie das in der angedachten Form evtl. nicht.
Also, erst zum Bauamt und auch deutlich Ihre Bauabsicht "in den angedachten Grenzen und Abständen" zur Straße klären. Dabei auch die Geschossfläche abfragen. Heißt, man wird Ihnen erklären, ob Sie "nach einem Abriss" 1- oder 2 geschossig bauen dürfen, ODER, dass das Angedachte erst geht, wenn der Abriss erfolgt ist. Es dürfte das Warscheinlichste sein. Man will damit verhindern, "zunächst" eine Baugenehmigung zu erteilen und der "geplante" Neubau wird dann nicht mehr vollzogen ODER, nach dem Neubau wird der Altbau NICHT mehr abgerissen. Man nennt das auch als eine "ungewollte" Bebauungsverdichtung.
Ich hoffe Sie nicht allzusehr verwirrt zu haben und rate "dringlich" dazu an, Ihre Pläne VORAB mit der Baubehörde zu besprechen.
Viel Erfolg
Selbstverständlichkann UND SOLL man bei der Baubehörde nachfragen.Bezgl. der Geschoßßfläche ist die Angabe evtl. eine OBERGRENZE. Heißt NICHT UNBEDINGT, dass die eingehalten werden muss!ABER, die Baubehörde entscheidet. Es könnte aber auch sein, dass die Behörde über den ZUSTAND des Gebäudes im Inneren näheres sagen kann. Bei mündlichen Anfragen enstehen dort KEINE Gebühren. Evtl. mal nach ALTLASTEN auf dem Grundstück fragen
Wie Du es sagst: Du weißt nicht wies Drinnen aussieht. Von Leitungen, ISolation etc. gar nicht zu sprechen.
Was da empfohlen wird, ist ein Neubau, das die vorhandene Bausubstanz schlecht ist, und das Grundstück nicht optimal ausgenutzt wird.
Was der Gutachter da geschrieben hat, ist eine Empfehlung. Mehr nicht. Aber - so ist das bei Gutachtern- die sind vom Fach, und kennen sich auf dem Immobilienmarkt aus. Außerdem ist das eine "allgemeine Empfehlung", für einen "Standard Käufer" - der üblicherweise das ganze nicht für Eigennutzung kauft.^^
Das ist Blödsinn. Es geht um eine ZWANGSVERSTEIGERUNG. Da gibt es kein Gelegenheitsgutachten!!! Die werden IMMER von "gerichtlich bestellten und VEREIDIGTEN Bausachverständige" erstellt.
Vielen Dank für die schnelle Antwort, aus der Sicht hab ich es leider noch nicht betrachtet. Hab es mir nicht so kompliziert vorgestellt, dachte immer solange ich mich an die Bauweise der Umgebung halte ist alles offen.
Das Grundstück hat um die 970 m², die Front hat eine Breite von 19 m und eine Tiefe von 51 m.
Das Grundstück ist von der Straße ungefähr 15 Meter entfernt da sich noch ein privater Parkplatz befindet.
Das jetzige Haus hat 1 ½ Geschoße und 115 m² eine GFZ von 0,12 und GRZ von 0,08 und eine Garage und ein Schuppen beide zusammen 20 m².
Nach gemäß gültigem Baunutzungsplan sind eine GFZ von 0,4 und eine GRZ von 0,2 zulässig.
Hab mir das Ganze mal durch gerechnet somit ist eine Wohnfläche von 380 m² über 2 Stockwerke (wie die umliegenden Nachbarbebauung) möglich. Ich denke mal mehr als ausreichen. Das wäre zu viel des Guten, soviel brauch ich nicht.
Kann ich das beim Bauamt nachfragen, wenn es um eine Zwangsversteigerung geht und werden dort irgendwelche Gebühren behoben für die Auskunft.Schöne Grüße