Wann werden (Einfamilien-) Häuser in Gutachten als Abrissreif bezeichnet?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Frage stellt sich, was wird im Bebauungsplan als bebaubare Fläche für das Grundstück, entweder "vorgegeben" oder "ERWARTET"!

Ein Grundstück gilt als "wirtschaftlich" gut verwertet, wenn es den höchstmöglichen Nutzen, bezogen auf die "bebaute" Fläche hat.

Man geht also "nicht" von großen Grundstücken aus, die "lediglich" als Privatgrundstück für Freizeitzwecke oder der persönlichen Erholung genutz werden, sondern von einer efektiven Nutzung im Verhältnis zur bebauten Fläche.

Ich würde mich vorab bei der zuständigen Bauverwaltung erkundigen, ob der "noch" geltende Bebauungsplan in Kürze geändert oder die Grundstücksnutzungsmöglichkeit geändert werden SOLL.

Falls ja, bitte das Grundstücksumfeld beachten. Nicht das Sie in Kürze ein Einkaufszentrum als Nachbarn haben.

Wichtig auch, das Sie die Bebauungsgrenzen klären. Insbesondere darauf, da Sie beabsichtigen, "im vorderen Bereich" bauen zu wollen. Wenn der Bebauungsplan den Strraßenabstand zum Gebäude klar regelt, dürften sie das in der angedachten Form evtl. nicht.

Also, erst zum Bauamt und auch deutlich Ihre Bauabsicht "in den angedachten Grenzen und Abständen" zur Straße klären. Dabei auch die Geschossfläche abfragen. Heißt, man wird Ihnen erklären, ob Sie "nach einem Abriss" 1- oder 2 geschossig bauen dürfen, ODER, dass das Angedachte erst geht, wenn der Abriss erfolgt ist. Es dürfte das Warscheinlichste sein. Man will damit verhindern, "zunächst" eine Baugenehmigung zu erteilen und der "geplante" Neubau wird dann nicht mehr vollzogen ODER, nach dem Neubau wird der Altbau NICHT mehr abgerissen. Man nennt das auch als eine "ungewollte" Bebauungsverdichtung.

Ich hoffe Sie nicht allzusehr verwirrt zu haben und rate "dringlich" dazu an, Ihre Pläne VORAB mit der Baubehörde zu besprechen.

Viel Erfolg

WinneMinneMeet 
Fragesteller
 15.06.2011, 01:15

Vielen Dank für die schnelle Antwort, aus der Sicht hab ich es leider noch nicht betrachtet. Hab es mir nicht so kompliziert vorgestellt, dachte immer solange ich mich an die Bauweise der Umgebung halte ist alles offen.

Das Grundstück hat um die 970 m², die Front hat eine Breite von 19 m und eine Tiefe von 51 m.

Das Grundstück ist von der Straße ungefähr 15 Meter entfernt da sich noch ein privater Parkplatz befindet.

Das jetzige Haus hat 1 ½ Geschoße und 115 m² eine GFZ von 0,12 und GRZ von 0,08 und eine Garage und ein Schuppen beide zusammen 20 m².

Nach gemäß gültigem Baunutzungsplan sind eine GFZ von 0,4 und eine GRZ von 0,2 zulässig.

Hab mir das Ganze mal durch gerechnet somit ist eine Wohnfläche von 380 m² über 2 Stockwerke (wie die umliegenden Nachbarbebauung) möglich. Ich denke mal mehr als ausreichen. Das wäre zu viel des Guten, soviel brauch ich nicht.

Kann ich das beim Bauamt nachfragen, wenn es um eine Zwangsversteigerung geht und werden dort irgendwelche Gebühren behoben für die Auskunft.Schöne Grüße

hoewa14  15.06.2011, 11:12
@WinneMinneMeet

Selbstverständlichkann UND SOLL man bei der Baubehörde nachfragen.Bezgl. der Geschoßßfläche ist die Angabe evtl. eine OBERGRENZE. Heißt NICHT UNBEDINGT, dass die eingehalten werden muss!ABER, die Baubehörde entscheidet. Es könnte aber auch sein, dass die Behörde über den ZUSTAND des Gebäudes im Inneren näheres sagen kann. Bei mündlichen Anfragen enstehen dort KEINE Gebühren. Evtl. mal nach ALTLASTEN auf dem Grundstück fragen

Wie Du es sagst: Du weißt nicht wies Drinnen aussieht. Von Leitungen, ISolation etc. gar nicht zu sprechen.

Was da empfohlen wird, ist ein Neubau, das die vorhandene Bausubstanz schlecht ist, und das Grundstück nicht optimal ausgenutzt wird.

Was der Gutachter da geschrieben hat, ist eine Empfehlung. Mehr nicht. Aber - so ist das bei Gutachtern- die sind vom Fach, und kennen sich auf dem Immobilienmarkt aus. Außerdem ist das eine "allgemeine Empfehlung", für einen "Standard Käufer" - der üblicherweise das ganze nicht für Eigennutzung kauft.^^

hoewa14  15.06.2011, 11:20

Das ist Blödsinn. Es geht um eine ZWANGSVERSTEIGERUNG. Da gibt es kein Gelegenheitsgutachten!!! Die werden IMMER von "gerichtlich bestellten und VEREIDIGTEN Bausachverständige" erstellt.

Eulenspiegel  15.06.2011, 13:38
@hoewa14

Und? hab ich etwas anderes behauptet?

Wenn schon rumzicken, dann wenigstens vorher lesen^^