Wann Kostenübernahme des ASD/ Jugendamt bei Erlebnispädagogik?

4 Antworten

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Es handelt sich hierbei i.d.R. um eine Hilfe zur Erziehung (HzE) nach Maßgabe der §§ 27ff. SGB VIII i.V.m. §35 SGB VIII. Einfach mal bei diesen Rechtsnormen nachlesen.

Die HzE muss also von den Eltern zuerst beantragt werden und dann geeignet und notwendig für die Entwicklung des Kindes oder Jugnedlichen sein, was das Jugendamt in eigener Zuständigkeit prüft und dann bewilligt oder auch nicht. Durchgeführt wird die Maßnahme i.d.R. von freien Trägern der Jugendhilfe. Die Kostenübernahme wird mit dem Träger der Maßnahme direkt geregelt.

Eine Kostenbeteiligung der Eltern (insb. bei stationären Maßnahmen) wird nach Maßgabe des Gesetzes ebenfalls geprüft werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

moin,

erlebnispädagoogische maßnahmen als hilfen zur erziehung müssen geeignet und notwendig sein. sollte das fachteam zu dem schluss kommen, das eine der beiden voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht auch kein anspruch auf kostenübernahme durch den öffentlichen träger.

uppriktigt

rgy

Eine rückwirkende Kostenübernahme ist zwar ggfs. im Rahmen der entsprechenden Haushaltsmittel möglich, jedoch besteht hier in keinem Fall ein Rechtsanspruch. Jede derartige aus öffentlichen Mitteln förderfähige Maßnahme ist antragsgebunden, und demzufolge hat die Förderzusage mMn in jedem Fall *vor* der Buchung der entsprechenden Maßnahme vorzuliegen. Die Entscheidung über eine ggfs. auszusprechende Förderungszusage obliegt zudem in jedem Fall derjenigen Stelle, welche die Fördermittel ausreicht.

Wenn das Amt es vor der Massnahme so bestimmt und festgelegt hat, üblicherweise im Hilfeplan, ersatzweise durch Bescheid.