Ab Juni gibts für drei Monate das 9-Euro-Ticket.
ich würde ja auch 30 euro zahlen, wenn es hier denn einen erwähnenswerten öpnv geben würde.
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rgy
Ab Juni gibts für drei Monate das 9-Euro-Ticket.
ich würde ja auch 30 euro zahlen, wenn es hier denn einen erwähnenswerten öpnv geben würde.
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rgy
darauf gibt es leider keine allgemein gültige antwort. ob übernachtungen möglich sind hängt immer von der pädagogischen konzeption und den verbindlichen regeln der jeweiligen einrichtung ab. am einfachsten wird es also sein, wenn du mit der einrichtung, um die es geht, kontakt aufnimmst und einfach mal nachfragst.
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rgy
moinsen kasi,
mir ist sie schlicht egal und ich finde den affentanz, der teilweise darum passiert, überhaupt nicht nachvollziehbar.
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rgy
moin,
erlebnispädagoogische maßnahmen als hilfen zur erziehung müssen geeignet und notwendig sein. sollte das fachteam zu dem schluss kommen, das eine der beiden voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht auch kein anspruch auf kostenübernahme durch den öffentlichen träger.
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rgy
hallo,
der begriff "dringende" ist in diesem fall kein definierter begriff, sondern ein auslegungsfähiger. in der regel wird er von den örtlichen trägern der jugendhilfe, teilweise auch von den überörtlichen trägern, fachlich gerahmt. die örtlichen träger verfügen über interne handlungsanweisungen zur gefahrenabschätzung - am ende zählt aber für die entscheidung für oder gegen eine inobhutnahme die persönliche einschätzung der fachkraft. diese kann dann von einem gericht überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
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rgy
moin,
du wirst die hilfe bekommen, die nach einschätzung aller beteiligten notwendig und angemessen ist. das kann eine ambulante hilfe (erziehungsbeistandschaft oder intensive sozialpädagogische einzelbetreuung §27 i.V. §30 oder §35 SGB VIII) sein oder eine stationäre hilfe (betreute wohnform/ wohngruppe §27 i.V. §34 SGB VIII) sein. bei einer intensiven sozialpädagogischen einzelbetreuung kann die hilfe auch in einer eigenen oder der wohnung eines freien trägers der jugendhilfe stattfinden.
ausschlaggebend ist immer der bedarf an hilfe, der im hilfeplanverfahren bzw. im clearing festgestellt wird. also alle karten auf den tisch legen - nichts verschweigen, aber auch nichts hinzufügen. je nach region sind die ausgestaltungen der hilfe sehr unterschiedlich und das zuständige jugendamt wird dich intensiv beraten.
viel erfolg!
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rgy
Wenn du eine konkrete Antwort auf die Frage nach dem "wie lange noch?" haben möchtest, wäre der sicherste Weg folgender: rufe im ASD den für dich/euch zuständigen Bereichssozialarbeiter an und bitte ihn darum zeitnah ein Hilfeplangespräch anzusetzen. Das HPG (und nur das) ist der einzige Ort, wo du eine präzise Antwort bekommen kannst. Die Einstellung der Hilfe ist ein Verwaltungsakt und selbst wenn die Familienhilfe eine Empfehlung abgeben kann, wann man die Hilfe beenden kann, wird der/die Bereichssozialarbeiter/in das letzte Wort haben. Der Vorteil ist übrigens, dass du auch deine Sicht der Dinge darlegen kannst - also am Ende des Tages ebenso Einfluss auf die Entscheidung hast.
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rgy
nein... kindergeld, unterhaltsvorschuss etc. zählen nicht dazu. leistungen nach dem sgb viii sind zum beispiel die so genannten „hilfen zur erziehung“
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rgy
moin moin,
in der tat wird bei stationären hilfen zur erziehung ein kostenbeitrag erhoben. das heißt, dass sich sowohl die eltern, als auch der jugendliche selbst an den kosten der unterbringung zu beteiligen haben. (§§91-94 sgb VIII) dazu wird vom jugendamt das einkommen der betroffenen ermittelt und entsprechend ein kostenbeitrag festgesetzt. da deine mutter, wie du sagst, alg II bezieht, brauchst du dir keine gedanken machen - in dem fall ist eine kostenbeteiligung quasi ausgeschlossen.
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rgy
Natürlich geht das. Einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung können bis zum 18 Geburtstag die sorgeberechtigten Eltern stellen. Ab dem 18.Geburtstag kann der junge Mensch selbst einen Antrag stellen - dann auf Hilfe für junge Volljährige. Ob und in welcher Form diesem Antrag stattgegeben wird, hängt vom Hilfebedarf ab. Das kann von Beratungsangeboten über Beistandschaften bis zu Unterbringungen in stationären Jugendhilfeeinrichtungen gehen. Fakt ist: ab dem 18. Geburtstag gibt es eine erhöhte Mitwirkungspflicht und viele Jugendämter scheuen aus Kostengründen eine stationäre Unterbringung.
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rgy
Das hängt davon ab, worin der sonderpädagogische Förderbedarf besteht.
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rgy
Eines der besten Mittel gegen Mobbing ist Öffentlichkeit herstellen. Es wäre also durchaus eine Variante Mobbing in der Situation direkt als solches zu benennen.
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rgy
Hallo,
es hängt im Gründe davon ab, mit welcher Intention die Unterbringung in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung erfolgt. Von Fall zu Fall gibt es also entweder gute Gründe für einen Erhalt der schulischen Situation, oder aber gute Gründe dagegen. Wir wissen hier natürlich nicht, vor welchem Hintergrund eine stat. Jugendhilfe gewährt werden soll - das macht es unmöglich eine seriöse Ja/Nein-Antwort zu geben. Sprich mit deinem Bereichssozialarbeiter und erkläre ihm, was du dir vorstellst. Wenn du deinen Wunsch gut begründen kannst, sollte es auch Wege der Realisierung geben. (Im Zweifel den Mitarbeiter mal fragen, wie es eigentlich mit dem rechtlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht aussieht - Paragraf 5 SGB VIII)
Viel Erfolg!
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rgy
hallo mara, das ist so einfach und allgemein nicht zu beantworten. jede jugendhilfeeinrichtung verfügt über ein eigenes konzept und eine leistungsbeschreibung. in diesen sind alle wichtigen informationen hinterlegt. je nach ausrichtung/schwerpunkt der einrichtung sind die regelungen zu gemeinsamen aktivitäten und dem tagesablauf sehr unterschiedlich. am besten schaust du mal auf der webseite der einrichtung nach konkreten informationen. solltest du da nichts finden, kannst du auch einfach in der einrichtung oder bei deinem zuständigen sozialarbeiter des jugendamtes anrufen und um ein gespräch bitten. in diesem kannst du dann alle offenen fragen klären. normalerweise finden vor dem einzug in eine jugendhilfeeinrichtungen auch besichtigungen verschiedener einrichtungen statt, denn du und deine eltern habt ein wunsch- und wahlrecht - könnt also mitbestimmen. dieses recht ist § 5 Sozialgesetzbuch VIII geregelt.
inwieweit du bei einem schülerjob zu den kosten herangezogen wirst, liegt im ermessen des zuständigen jugendamtes. sollte es konkrete sparziele, wie zum beispiel einen führerschein geben, oder der job geeignet sein, deine soziale integration zu fördern, kann der betrag von 75% abgesenkt werden. auch da empfehle ich dir den kontakt zu deinem zuständigen sozialarbeiter.
alles gute!
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rgy
im grunde ist das weder ein gutes, noch ein schlechtes zeichen. um die frage wirklich beantworten zu können, müsste man mehr über dich, sie und ihre beweggründe wissen. generell finde ich es eher unprofessionell sich als mitarbeiter des jugendamtes von adrressaten duzen zu lassen.
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rgy
das hängt in der tat davon ab, wie die einrichtung gelegen ist und ob es pädagogisch sinn ergibt, die alten sozialbezüge zu erhalten.
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rgy
Nein, es kann natürlich nicht nur ein Kind einer Großfamilie in einer betreuten Wohnform untergebracht werden. Ob das Jugendamt für die in der Häuslichkeit verbleibenden Kinder eine weitere ambulante Hilfe oder eine Kontrollsystematik einrichtet, hãngt vom Hilfe- bzw. Kontrollbedarf ab.
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rgy
jein ... im Regelfall lässt sich der freie Träger der Jugendhilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens eine Schweigepflichtentbindung bzw. eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen. Dies ist für die Schnittstellenarbeit in dem Moment relevant, wo personenbezogene Sozialdaten nicht direkt beim Dateninhaber, sondern bei in den Hilfeprozess involvierten Dritten erhoben werden - das können Ärzte, Psychologen, Schulen oder Ausbildungsbetriebe sein.
Anders liegt die Sachel bei akuten Fällen von Kindeswohlgefährdung, wo es Meldevorschriften gibt.
Sollten die Betroffenden bei dem Gespräch dabei sein, erübrigt sich so eine Vereinbarung selbstverständlich.
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rgy
ja, das ist legitim. im achten kapitel des sozialgesetzbuch VIII (paragrafen 90ff) geht es um die regelungen der kostenbeteiligung. wird das jugendamt also im rahmen einer unterbringung tätig, ist es vom gesetzgeber verpflichtet, eine kostenbeteiligung der sorgeberechtigten zu prüfen. zu diesem zwecke (und ausschließlich zu diesem) werden die entsprechenden daten per formular erhoben. die rechtsgrundlage für deine auskunft ist die so genannte "pflicht zur auskunft" nach paragraf 97a SGB VIII.
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rgy
alle von dir aufgezählten berufe übt man nach der absolvierung eines entsprechenden studiums aus. persönliche kompetenzen sind keine relevanten parameter bei der vergabe von studienplätzen. die von dir gewünschte selektierung nach emotionalen und sozialen kompetenzen findet nicht statt, da es schlicht weder eine autorisierte prüfinstanz, geschweige denn zuverlässige verfahren gibt.
am ende liegt es am jeweiligen arbeitgeber, wen er einstellt. da es auf dem arbeitsmarkt im sozialen bereich deutlich mehr angebote als bewerber gibt, ist der ein oder andere griff ins klo nicht ausgeschlossen. fakt ist aber, dass sich am ende des tages doch die qualitativ guten durchsetzen.
davon abgesehen ist es wie in allen berufen - es gibt solche und solche mitarbeiter. und machen wir uns nichts vor: oftmals weiß der kunde gar nicht, was fachbezogen "gute qualität" bedeutet, sondern gibt lediglich eine sehr subjektive wertung ab.
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rgy