darauf gibt es leider keine allgemein gültige antwort. ob übernachtungen möglich sind hängt immer von der pädagogischen konzeption und den verbindlichen regeln der jeweiligen einrichtung ab. am einfachsten wird es also sein, wenn du mit der einrichtung, um die es geht, kontakt aufnimmst und einfach mal nachfragst.

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rgy

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moinsen kasi,

mir ist sie schlicht egal und ich finde den affentanz, der teilweise darum passiert, überhaupt nicht nachvollziehbar.

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rgy

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moin,

erlebnispädagoogische maßnahmen als hilfen zur erziehung müssen geeignet und notwendig sein. sollte das fachteam zu dem schluss kommen, das eine der beiden voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht auch kein anspruch auf kostenübernahme durch den öffentlichen träger.

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rgy

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hallo,

der begriff "dringende" ist in diesem fall kein definierter begriff, sondern ein auslegungsfähiger. in der regel wird er von den örtlichen trägern der jugendhilfe, teilweise auch von den überörtlichen trägern, fachlich gerahmt. die örtlichen träger verfügen über interne handlungsanweisungen zur gefahrenabschätzung - am ende zählt aber für die entscheidung für oder gegen eine inobhutnahme die persönliche einschätzung der fachkraft. diese kann dann von einem gericht überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

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rgy

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Entscheidet das Jugendamt wo ich wohnen werde, entweder WG oder alleine Wohnen?

Hallo ich werde wahrscheinlich umziehen müssen, weil ich zuhause sehr gefährdet bin.. am Dienstag werde ich mit dem Jugendamt reden und wollte eben fragen ob das Jugendamt entscheidet wo ich wohnen werde..Bzw. in eine WG soll Oder ob ich alleine Wohnen darf.

Die Sache ist eben diese das ich vom Kind an seelisch und körperlich verletz wurde was bis zum heutigen Tag immer noch passiert. Ich bin einfach meiner Meinung nachbilden anderen zu intelligent für meine Familie bzw. Mutter, Brüder.

Bitte nicht falsch verstehen aber meine Familie ist wirklich die reine drecks Bude wo niemand aufräumt, weil es alle keine Lust haben oder pullern eben auf dem Boden, weil Sie im stehen auf Klo gehen etc. Ich möchte eben nur gutes tun für meine Familie aber statt eben zu verstehen das ich es nur gut meine und eventuell doch etwas recht habe.. mache ich mir einfach nur mehr Feinde in dieser Familie und kriege einfach dadurch garnichts mehr. Nicht einmal 5€ kriege ich von meiner Mutter wobei ich im Haushalt etc. Alles mache. Ich habe eine Freundin ich brauche etwas zum rasieren etc. und arbeiten kann ich eben nicht, weil ich Schule bis 16.05 Ihr habe und danach noch Training..( Sportschule) da ist es Pflicht Training zuhabeny.

Ich bin einfach psychisch schon so fertig, weil mich ständig meine Mutter und meine Geschwister runtermachen. Es kam letztens so weit das ich einmal handgreiflich wurde und das war mein großer Fehler weil ich eben mich auf ihr Niveau runtergesetzt habe.

und eben um dort nicht verrückt zuwerden weil ich eben ein normaler Mensch sein möchte, muss ich ausziehen. Das ist aber nur ein Fazit was so zuhause abläuft. Ich möchte eben nur das ihr so ein kurzen Einblick habt wie es zuhause bei mir ist.

Nun zur meiner Frage..denn ich möchte eben nicht in eine WG ziehen, weil ich von vielen Leuten, Kumpels höre und es sich sehe das sie teilweise nichts im Hirn haben. Das die eben Rauchen, trinken, kiffen...oder andere Sachen. Ich möchte eben alleine Wohnen, damit ich endlich meine Ruhe etc habe. Ich werde dann endlich eine sauber Wohnung haben wo ich dann nicht ständig aufräumen muss, weil ich eben sehr sauber mit alles umgehe. Ich werde mir endlich Kleidung, Schuhe, Kosmetik etc. Kaufen können.

Diese allen Sachen bekomme ich eben nicht von meiner Mutter z.B und in eine WG zu zuziehen währe auch keine gute Lösung! Es ist auch völlig klar das ich dann viel Verantwortung tragen muss wenn man seine Wohnung hat und das stelle ich mir auch gut vor aber ich weiß das ich es alles schaffe, ich habe ein Ziel vor meinen Augen. Außerdem bin ich in der 10 klasse und werde nächstes Jahr erst meine Ausbildung machen. So zu info nochmal.

Es ist auch völlig klar das man nicht immer eben das bekommt was man will!

und zur meiner Frage.. würde denn das Jugendamt auf mich hören und gucken ob es gehen würde oder werden die mich einfach in eine WG stecken weil ich nichts zu sagen haben ?

weil mit 16 nehmen die meisten Menschen einen nicht Wahr.

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moin,

du wirst die hilfe bekommen, die nach einschätzung aller beteiligten notwendig und angemessen ist. das kann eine ambulante hilfe (erziehungsbeistandschaft oder intensive sozialpädagogische einzelbetreuung §27 i.V. §30 oder §35 SGB VIII) sein oder eine stationäre hilfe (betreute wohnform/ wohngruppe §27 i.V. §34 SGB VIII) sein. bei einer intensiven sozialpädagogischen einzelbetreuung kann die hilfe auch in einer eigenen oder der wohnung eines freien trägers der jugendhilfe stattfinden.

ausschlaggebend ist immer der bedarf an hilfe, der im hilfeplanverfahren bzw. im clearing festgestellt wird. also alle karten auf den tisch legen - nichts verschweigen, aber auch nichts hinzufügen. je nach region sind die ausgestaltungen der hilfe sehr unterschiedlich und das zuständige jugendamt wird dich intensiv beraten.

viel erfolg!

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rgy

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Wenn du eine konkrete Antwort auf die Frage nach dem "wie lange noch?" haben möchtest, wäre der sicherste Weg folgender: rufe im ASD den für dich/euch zuständigen Bereichssozialarbeiter an und bitte ihn darum zeitnah ein Hilfeplangespräch anzusetzen. Das HPG (und nur das) ist der einzige Ort, wo du eine präzise Antwort bekommen kannst. Die Einstellung der Hilfe ist ein Verwaltungsakt und selbst wenn die Familienhilfe eine Empfehlung abgeben kann, wann man die Hilfe beenden kann, wird der/die Bereichssozialarbeiter/in das letzte Wort haben. Der Vorteil ist übrigens, dass du auch deine Sicht der Dinge darlegen kannst - also am Ende des Tages ebenso Einfluss auf die Entscheidung hast.

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rgy

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nein... kindergeld, unterhaltsvorschuss etc. zählen nicht dazu. leistungen nach dem sgb viii sind zum beispiel die so genannten „hilfen zur erziehung“

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rgy

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Wer übernimmt die Kosten für eine Wohngruppe?

Hallo, ich hoffe mir kann jemand die Frage beantworten.

Es geht um folgendes : ich bin 16 Jahre alt und dafür leider noch zu jung um auszuziehen. Meine Mutter ist Alkoholikerin und die Wohnung in der wir leben ist komplett verwahrlost, sodass wir nichtmal eine Person hineinlassen können. Ich hatte meiner Mutter ein Ultimatum gestellt, entweder wit räumen in den Sommerferien die Wohnung auf oder wir gehen zum Jugenamt und holen uns Hilfe. Tja, nichts ist in der Wohnung passiert und morgen fängt die Schule an.

Da dies nun schon ein paar Jahre lang so geht, hab ich keine Lust mehr. Ich möchte freiwillig in eine Wohngruppe oder betreutes Wohnen(war ich schon mal). Ich möchte einfach, dass meine Mutter wieder ihr Leben auf die Reihe kriegt und ich mich jetzt aufs Abi konzentrieren kann ohne diese Probleme und Sorgen. Meine Mutter sucht immer wieder Ausreden warum wir nicht aufgeräumt haben und so weiter. Ich kann mir diese Ausflüchte echt nicht mehr anhören. Ich weiß ich hätte auch von alleine anfangen können aber alleine schaff ich das nicht und ich wollte, dass wir das zusammen machen...

Meine Mutter meinte, dass sie nicht wieder 400 Euro oder so dafür bezahlt für diese Wohngruppen (wo ich ja schonmal in einer drin war). Ich weiß echt nicht wie teuer so was ist und da meine Mutter auch nur Hartz 4 hat, haben sir nicht sooo viel Geld. Aber das ist doch ein Notfall oder nicht? Das Jugendamt müsste doch da etwas machen können. Ich hatte mir überlegt, wenn meine Mutter mit mir nicht zum Jugendamt geht, dass ich alleine hingehe und vorher Fotos von der Wohnung und von den vielen Weintetrapacks mache, die meine Mutter schon getrunken hat und in der Wohnung kreuz und quer hinschmeißt. Allerdings weiß ich nicht, ob ich mich das traue und schaffe alleine dort hinzugehen...

Könntet ihr mir sagen, wer die Kosten bei so einem Fall tragen müsste?

Vielen dank im Voraus

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moin moin,

in der tat wird bei stationären hilfen zur erziehung ein kostenbeitrag erhoben. das heißt, dass sich sowohl die eltern, als auch der jugendliche selbst an den kosten der unterbringung zu beteiligen haben. (§§91-94 sgb VIII) dazu wird vom jugendamt das einkommen der betroffenen ermittelt und entsprechend ein kostenbeitrag festgesetzt. da deine mutter, wie du sagst, alg II bezieht, brauchst du dir keine gedanken machen - in dem fall ist eine kostenbeteiligung quasi ausgeschlossen.

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rgy

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Natürlich geht das. Einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung können bis zum 18 Geburtstag die sorgeberechtigten Eltern stellen. Ab dem 18.Geburtstag kann der junge Mensch selbst einen Antrag stellen - dann auf Hilfe für junge Volljährige. Ob und in welcher Form diesem Antrag stattgegeben wird, hängt vom Hilfebedarf ab. Das kann von Beratungsangeboten über Beistandschaften bis zu Unterbringungen in stationären Jugendhilfeeinrichtungen gehen. Fakt ist: ab dem 18. Geburtstag gibt es eine erhöhte Mitwirkungspflicht und viele Jugendämter scheuen aus Kostengründen eine stationäre Unterbringung.

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Eines der besten Mittel gegen Mobbing ist Öffentlichkeit herstellen. Es wäre also durchaus eine Variante Mobbing in der Situation direkt als solches zu benennen.

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rgy

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Hallo,

es hängt im Gründe davon ab, mit welcher Intention die Unterbringung in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung erfolgt. Von Fall zu Fall gibt es also entweder gute Gründe für einen Erhalt der schulischen Situation, oder aber gute Gründe dagegen. Wir wissen hier natürlich nicht, vor welchem Hintergrund eine stat. Jugendhilfe gewährt werden soll - das macht es unmöglich eine seriöse Ja/Nein-Antwort zu geben. Sprich mit deinem Bereichssozialarbeiter und erkläre ihm, was du dir vorstellst. Wenn du deinen Wunsch gut begründen kannst, sollte es auch Wege der Realisierung geben. (Im Zweifel den Mitarbeiter mal fragen, wie es eigentlich mit dem rechtlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht aussieht - Paragraf 5 SGB VIII)

Viel Erfolg!

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rgy

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hallo mara, das ist so einfach und allgemein nicht zu beantworten. jede jugendhilfeeinrichtung verfügt über ein eigenes konzept und eine leistungsbeschreibung. in diesen sind alle wichtigen informationen hinterlegt. je nach ausrichtung/schwerpunkt der einrichtung sind die regelungen zu gemeinsamen aktivitäten und dem tagesablauf sehr unterschiedlich. am besten schaust du mal auf der webseite der einrichtung nach konkreten informationen. solltest du da nichts finden, kannst du auch einfach in der einrichtung oder bei deinem zuständigen sozialarbeiter des jugendamtes anrufen und um ein gespräch bitten. in diesem kannst du dann alle offenen fragen klären. normalerweise finden vor dem einzug in eine jugendhilfeeinrichtungen auch besichtigungen verschiedener einrichtungen statt, denn du und deine eltern habt ein wunsch- und wahlrecht - könnt also mitbestimmen. dieses recht ist § 5 Sozialgesetzbuch VIII geregelt.

inwieweit du bei einem schülerjob zu den kosten herangezogen wirst, liegt im ermessen des zuständigen jugendamtes. sollte es konkrete sparziele, wie zum beispiel einen führerschein geben, oder der job geeignet sein, deine soziale integration zu fördern, kann der betrag von 75% abgesenkt werden. auch da empfehle ich dir den kontakt zu deinem zuständigen sozialarbeiter.

alles gute!

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rgy

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Nein, es kann natürlich nicht nur ein Kind einer Großfamilie in einer betreuten Wohnform untergebracht werden. Ob das Jugendamt für die in der Häuslichkeit verbleibenden Kinder eine weitere ambulante Hilfe oder eine Kontrollsystematik einrichtet, hãngt vom Hilfe- bzw. Kontrollbedarf ab.

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rgy

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jein ... im Regelfall lässt sich der freie Träger der Jugendhilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens eine Schweigepflichtentbindung bzw. eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen. Dies ist für die Schnittstellenarbeit in dem Moment relevant, wo personenbezogene Sozialdaten nicht direkt beim Dateninhaber, sondern bei in den Hilfeprozess involvierten Dritten erhoben werden - das können Ärzte, Psychologen, Schulen oder Ausbildungsbetriebe sein.

Anders liegt die Sachel bei akuten Fällen von Kindeswohlgefährdung, wo es Meldevorschriften gibt.

Sollten die Betroffenden bei dem Gespräch dabei sein, erübrigt sich so eine Vereinbarung selbstverständlich.

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rgy

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ja, das ist legitim. im achten kapitel des sozialgesetzbuch VIII (paragrafen 90ff) geht es um die regelungen der kostenbeteiligung. wird das jugendamt also im rahmen einer unterbringung tätig, ist es vom gesetzgeber verpflichtet, eine kostenbeteiligung der sorgeberechtigten zu prüfen. zu diesem zwecke (und ausschließlich zu diesem) werden die entsprechenden daten per formular erhoben. die rechtsgrundlage für deine auskunft ist die so genannte "pflicht zur auskunft" nach paragraf 97a SGB VIII.

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rgy

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alle von dir aufgezählten berufe übt man nach der absolvierung eines entsprechenden studiums aus. persönliche kompetenzen sind keine relevanten parameter bei der vergabe von studienplätzen. die von dir gewünschte selektierung nach emotionalen und sozialen kompetenzen findet nicht statt, da es schlicht weder eine autorisierte prüfinstanz, geschweige denn zuverlässige verfahren gibt.

am ende liegt es am jeweiligen arbeitgeber, wen er einstellt. da es auf dem arbeitsmarkt im sozialen bereich deutlich mehr angebote als bewerber gibt, ist der ein oder andere griff ins klo nicht ausgeschlossen. fakt ist aber, dass sich am ende des tages doch die qualitativ guten durchsetzen.

davon abgesehen ist es wie in allen berufen - es gibt solche und solche mitarbeiter. und machen wir uns nichts vor: oftmals weiß der kunde gar nicht, was fachbezogen "gute qualität" bedeutet, sondern gibt lediglich eine sehr subjektive wertung ab.

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rgy

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