Frage zu § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) - Definition Gefahrenstufen?
Tag allerseits!
Ich hätte da eine Frage zu § 42 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen); gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Jugendamt berechtigt/verpflichtet, ein Kind Inobhut zu nehmen, wenn dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert.
Ich weiß, dass es verschiedene Abstufungen von Gefahren gibt (Gefahr, gemeine Gefahr, dringende Gefahr) - finde ich die auch irgendwo im Gesetz definiert? Also ich weiß, was diese Begriffe bedeuten, aber wo finde ich den/die entsprechenden Paragraphen?
Bin dankbar für jede Hilfe!