Frage zu § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) - Definition Gefahrenstufen?
Tag allerseits!
Ich hätte da eine Frage zu § 42 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen); gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Jugendamt berechtigt/verpflichtet, ein Kind Inobhut zu nehmen, wenn dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert.
Ich weiß, dass es verschiedene Abstufungen von Gefahren gibt (Gefahr, gemeine Gefahr, dringende Gefahr) - finde ich die auch irgendwo im Gesetz definiert? Also ich weiß, was diese Begriffe bedeuten, aber wo finde ich den/die entsprechenden Paragraphen?
Bin dankbar für jede Hilfe!
2 Antworten
hallo,
der begriff "dringende" ist in diesem fall kein definierter begriff, sondern ein auslegungsfähiger. in der regel wird er von den örtlichen trägern der jugendhilfe, teilweise auch von den überörtlichen trägern, fachlich gerahmt. die örtlichen träger verfügen über interne handlungsanweisungen zur gefahrenabschätzung - am ende zählt aber für die entscheidung für oder gegen eine inobhutnahme die persönliche einschätzung der fachkraft. diese kann dann von einem gericht überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
uppriktigt
rgy
Vielleicht ist die Defnition aus dem Polizeirecht anwendbar: Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ohne das Einschreiten der Polizei- oder Ordnungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird (BVerwG 06.09.1974 - I C 17/73, OLG Frankfurt am Main 21.02.2002 - 20 W 55/02, OVG Rheinland-Pfalz 29.01.2007 - VGH B 1/06, BVerfGE 17, 232, 251).