Wann ist ein Brief auch eine Vollmacht?

5 Antworten

Wenn der Brief entsprechend formuliert ist dann kann er auch eine Vollmacht sein.

C ist Vermieter und hat die Nase voll von Mietern, die sich bezüglich Kautionsrückzahlung nicht einig werden. Schlechte Erfahrungen, die er in der Vergangenheit gemacht hat, führen nun dazu, dass er ohne Vollmacht nicht auszahlen will.

Rein rechtlich würde ich sagen, dass der Brief so ausreicht. Als Vermieter hätte ich kein Problem damit, aber wenn der Vermieter C schon mal schlechte Erfahrungen gemacht hat, bis hin zu Kaution 2x zurück zahlen und eine nicht wieder bekommen, kann ich den Wunsch verstehen.


Inkognito-Nutzer   23.06.2025, 14:24

Wenn B das Geld würde haben wollen hätte B es schon längst selber fordern können, er hat bis dato keine eigenen Ansprüche gegen C gestellt. Das Argument, das der VM Angst hätte B würde auch fordern zählt hier also nicht. Zumal mittlerweile sowohl die 6 Monate rum sind in der der VM die Kaution regelmäßig zurückzahlen müsste, als auch die Nebenkostenabrechnung da ist.

In unseren Augen ist es also wirklich eine reine Zeitschinderrei.

A stand als Ansprechpartner(nicht Mieter) mit im Mietvertrag, A hatte eine Vollmacht über den Tod hinaus, A hat einen Erbschein vorgelegt A und B haben die Forderung von A gemeinsam unterschrieben, das das Geld an A ausgezahlt werden soll.

Nach @Bergfex kann man hier von eine Gesamtschuldnerische Haftung ausgehen, d.h. der VM kann rein rechtlich die Kaution an eine Erben auszahlen.

Was uns an der ganzen Sache am meisten Ärgert, ist der Erbschein, denn der ist nicht kostenlos je nach Vermögen des Erblassers kann er ein paar hundert € kosten, in unserem Fall 100 €. 100 €, die das Gesamterbe schmälern und die wir nur aufgrund der Kaution zum Fenster raus werfen mussten.

bwhoch2  23.06.2025, 14:44
@Inkognito-Beitragsersteller

Wenn Ihr also der Meinung seid, dass der Brief eine gültige Vollmacht ist, dann setzt doch den Vermieter rechtlich unter Druck. Nachdem Ihr ihn schon zur Zahlung aufgefordert habt, könnt Ihr doch jetzt z. B. einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen lassen. Sollte da wirklich ein Widerspruch kommen? Ich glaube es nicht und die Kosten des Gerichts werden gleich mit eingefordert, ebenso Verzugszinsen.

Dann wartet ab, was passiert. Sollte er nicht zahlen wollen, sondern Widerspruch einlegen, könnt Ihr ihn endgültig auf Zahlung verklagen. Wenn Ihr dazu einen Rechtsanwalt braucht, müsst Ihr noch nicht einmal befürchten, dass Euch dieser was kostet, wenn die rechtliche Situation schon so eindeutig ist, wie Du meinst.

und die wir nur aufgrund der Kaution zum Fenster raus werfen mussten.

So ist es nun mal. Ihr verlangt vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution und er ist so naiv und zahlt den Betrag sofort aus. Irgendwann später flattert ihm die Forderung einer ganz anderen Person ins Haus, die auch tatsächlich einen Erbschein vorlegen kann, weil Ihr das Erbe womöglich noch ausgeschlagen habt. Darauf musste sich der Vermieter nun wirklich nicht einlassen.

Und nicht vergessen: Ihr sackt das ganze Geld und Vermögen des Erblassers nur deswegen ein, weil dieser verstorben ist und Euch entweder als Erben bedacht hat oder weil Ihr Erben aufgrund der Abstammung seid. Und nun jammerst Du rum wegen der Auslagen?

So wie ich das sehe, hat das Ganze nichts mit einer Vollmacht zu tun.

Wenn beide das Geld von C bekommen, dann liegt m.E. eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vor und der C kann die Summe an jeden der Gesamtgläubiger zahlen. Eine Vollmacht braucht er dazu nicht zu fordern.

Mit der Leistung der Schuld an einen der Gläubiger hat er seine Leistungspflicht erfüllt.


Inkognito-Nutzer   23.06.2025, 13:25

"Wenn beide das Geld von C bekommen, dann liegt m.E. eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vor und der C kann die Summe an jeden der Gesamtgläubiger zahlen."

So sehen wir das eigentlich auch.

Es geht hier um die Rückzahlung einer Kaution(C) und A und B sind gemeinsam Erben, wobei A alles abwickelt.

Person B ist immer schwer erreichbar. und somit würden wieder Wochen ins Land gehen bis die Vollmacht vor liegt.

C sucht immer neue Gründe die Kaution nicht zu zahlen, vom nicht anerkennen der Vollmacht des Verstorbenen über die Forderung eines Erbscheines und jetzt eben die Forderung nach einer zusätzlichen Vollmacht des zweiten Erben, trotz gemeinsamer Unterschrift unter der Kautionsrückforderung.

schelm1  23.06.2025, 14:24
@Inkognito-Beitragsersteller

Die Berechtgiten können gemeinsam auf der Auskehr der Kaution bestehen und dem Vermieter einen Mahnbesheid zukommen lassen.

Reagiert der Vermiter nicht, dann ergeht ein Versäumnisurteil; legt er Widerspruch ein, folgte weine Entschediung durch das zuständige Amtsgericht, auch hinsichtlich der Verfahrenskosten.

Wieder eine ganz wichtige Inkognito-Frage.

Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erklärt werden. In einem Brief an C liegt dann wohl eine Erklärung gegenüber dem Dritten.

Wenn alle sonstigen Voraussetzungen zur Durchsetzung der Forderung gegen C erfüllt sind, kann C fordern, was immer er will. Man muss dann einfach machen, was man immer machen muss, wenn jemand einem Geld schuldet, aber nicht zahlt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Hobbyjurist – Spaß muss sein

Bei A und B fehlt der Zeuge.

Damit ist die VM anfechtbar.