Vertrag über Kaufzusage einer Immobilie

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In Deutschland zählen nur Kaufverträge die vor dem Notar geschlossen werden. Möglich ist jedoch eine Reservierungsvereinbarung mit einer Anzahlung zu verbinden. Hier muss ausdrücklich schriftlich festgelegt werden, dass die Anzahlung beim Verkäufer bleibt, falls das Objekt nicht innerhalb einer Frist (z.B. 4 Wochen) durch Kaufvertrag beim Notar gekauft wird. Die Anzahlung sollte aber 5% des kaufpreises nicht überschtreiten. Üblich sind hier Beträge zwischen 500 und 5.000 €.

Bernstorff hat Recht! Eine schriftliche Kaufzusage im Immobilienbereich ist in Deutschland nicht bindend. Die Interessentin spielt vielleicht auch einfach ein falsches Spiel. Vielleicht hat sie ein anderes Objekt an der Hand, das ihr besser gefällt.

Es zählt nur ein Notarvertrag. Ein Rücktritt vorher ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich! Und selbst wenn der Vorvertrag beim Notar geschlossen wurde kannst Du keine Kostenerstattung verlangen.

Aber: ich bin keine Rechtsberatung. Wende Dich damit an einen Anwalt Deines Vertrauens und schau was dieser dazu sagt.

Der Vertrag ist sein Papier nicht wert.

Alle Verträge bezüglich einer Immobilie müssen über den Notar gehen, auch Vorverträge.

schelm1  05.11.2010, 10:54

Nö! Schadenersatzansprüche kann man schon geltend machen, sofern einem solche zugebilligt wurden. Lediglich ein Anspruch auf die Versachaffung des dinglichen Rechtes ensteht nicht, da ein solcher unbedingt der noatariellen Form bedarf.

Goebi  05.11.2010, 11:02
@schelm1

Was für Schadenersatzansprüche denn?

Bei Abschluß des Vor-Vertrages ist das Haus bereits angemietet.

Wie und womit werden die sagenhaften 2.500 EUR begründet?

Nicht wirksam.

Alle Verträge über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte MÜSSEN notariell vereinbart werden.

Entweder geht sie mit Euch zum Notar , oder das war´s....

Kinnear  07.11.2010, 18:39

Danke Bernstorffi,

Er hat völlig Recht, alles ander ist nur eine Moralische Verpflichtung, die vor keinem Gericht bestand hat.

Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen nach dem Beurkundungsgesetzt der notariellen Form. Privatschrifltiche Absprachen begründen keinen dinglichen Anspruch auf die Abnahme oder die Verschaffung eines Grundstückes oder eines grundstücksgleichen Rechtes (z.B. einer Eigentumswohnung). Sollte die Dame Ihnen tatsächlich einen Schadenersatzanspruch schriftlich zubilligen, dann können Sie hier versuchen, eine solchen Anspruch auf Schadenersatz zivilrechtlich durchzusetzen.