Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt ablehnen?

5 Antworten

Zunächst müßtest Du erst einmal nachschauen , wohin genau , bzw. für welche Tätigkeit man Dich vermitteln will .

Ohne jegliche Begründung darfst Du nur ablehnen , wenn dem Vermittlungsvorschlag keine Rechtshelfbelehrung beilag .

Ansonsten kommt es bei Bezug von ALG I darauf an , ob Du die geforderten Skills ( "muss erfüllt sein / wir erwarten..." ) des Stellenvorschlages hast , oder nicht .

Zu guter Letzt kannst Du dann noch schauen , um wie viel niedriger der Lohn in dem vorgeschlagenen Job gegenüber Deinem letzten Arbeitsverhältnis war , denn da gibt es bei ALG I gewissen Bestandsschutz in Abhängigkeit der bisherigen Dauer Deiner Arbeitslosigkeit .

Kannst du ablehnen ja, dann musst du allerdings auch mit den Sanktionen rechnen und klarkommen.

Das JC ist kein Wunschkonzert.

Familiengerd  24.02.2021, 15:16
mit den Sanktionen rechnen

Nur, wenn dem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Ablehnung beigefügt ist.

Das JC ist kein Wunschkonzert.

Auweia ...

Außerdem geht es nicht um das Jobcenter, sondern beim Arbeitslosengeld 1 und die Agentur für Arbeit.

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ObscuraNebula  24.02.2021, 15:21
@Familiengerd

Die sind auch kein Wunschkonzert.

Den Fragesteller hält nichts davon ab, sich bei diesem vorgeschlagenen Arbeitgeber zu bewerben.

Mitwirkungspflicht existiert auch bei ALG1.

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Familiengerd  24.02.2021, 15:35
@ObscuraNebula
Das JC ist kein Wunschkonzert.

Das ist nur ein "dämlicher" Spruch.

Mitwirkungspflicht existiert auch bei ALG1.

Selbstverständlich, das hat auch keiner bestritten.

Nur geht es hier nicht um das Jobcenter, sondern um die Agentur für Arbeit.

Das Jobcenter - zuständig für Arbeitslosengeld 2/Hartz 4 - kann Sanktionen in Form von zeitlich befristeten Leistungskürzungen (Kürzung auf 0 nur in ganz besonderen Fällen) verhängen, die Agentur für Arbeit in Form von zeitlich befristeten Sperren.

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Ein Vermittlungsvorschlag ist weit entfernt von einem Arbeitsvertrag.

Wenn Du einen solchen Vorschlag bekommst solltest Du Dich bewerben. Vielleicht wirst Du dann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. In diesem Gespräch solltest Du auch über Deinen Wunsch nach einer Ausbildung sprechen.

Die Wahrscheinlichkeit dass sich daraus tatsächlich ein Jobangebot ergibt ist nicht riesig.

In der Zwischenzeit bewirb Dich weiter um Ausbildungsplätze. Auch wenn Du einen neuen Job findest musst Du nicht aufhören weiter nach einem Ausbildungsplatz zu suchen.

Denn ohne dies schriftlich mit Belehrung erhalten zu haben, darf es bei Ablehnung ohne wichtigen Grund keine Sperrzeit nach § 159 SGB - lll geben.

Du fängst (wenn man dich überhaupt nimmt) erstmal an und brichts ab sobald du eine Ausbildung hast. Jede Diskussion läuft auf Kürzung der Leistung aus.