Verhältnis von § 187 ff BGB und 199 BGB?
Hallo zusammen!
Frage mich wieso es den 199 Abs. 1 BGB überhaupt gibt, wenn die Fristsetzung grds. nach den § 187 ff BGB erfolgt.
Also in welchem Verhältnis stehen die Vorschriften zueinander, in beiden geht es doch um die Verjährung?
Ist der § 199 BGB eine Sondervorschrift in Bezug auf die regelm. Verjährungsfrist? Wenn eine solche vorliegt, dann muss ich die §§ 187 ff. BGB aber nicht anwenden, da die Fristberechnung hier ja schon in der Norm des § 199 Abs. 1 BGB selbst steht?
Freue mich über Aufklärung!
PS: Fristberechnung über §§ 187 ff. BGB ist mir bekannt, verstehe nur das Verhältnis der Vorschriften nicht so ganz..
3 Antworten
Ich verstehe die Frage nicht so ganz: §199 ABS 1 regelt doch etwas ganz anderes als §§187? Diese beziehen sich ja auf jegliche Fristberechnung und nicht nur auf die Verjährungsfrist
Man könnte vielleicht sagen §191 ist spezieller.
Ich glaube eher, dass der Fristbeginn des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ein Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB ist. Fristbeginn ist danach am 1.1., da dieser Tag dem Schluss des Jahres (= 31.12. um 24 Uhr = Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB) nachfolgt. Fristende ist dann gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB der 31.12. des übernächsten Jahres, da dieser dem 1.1. seiner Benennung gemäß vorangeht, in den also das Ereignis drei Jahre zuvor gefallen ist.
§ 199 Abs. 1 BGB verschiebt nach meinem Verständnis daher den Ereigniszeitpunkt, sieht also eine aufschiebende Befristung der Verjährung vor. Da § 188 Abs. 2 BGB aber lediglich auf § 187 BGB verweist, scheint mir § 199 BGB nicht insoweit lex specialis zu sein, dass er § 187 BGB ersetzen könnte.
§ 187 BGB regelt den Beginn von Fristen allgemein. Die Frist kann auch z.B. eine Kündigungsfrist sein.
In § 199 (1) BGB geht es ausschließlich um den Beginn der regelmäßigen Verjährung. Anders als es nach § 187 BGB der Fall wäre beginnt die nämlich weder am Tag der Leistungserbringung noch am Folgetag. Sondern eben erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Lex specialis geht lex generalis stets vor.