Urheberrecht auf Website Templates

3 Antworten

Webseitenquellcodes - ausgenommen die Grafiken und Texte - unterliegen regelmäßig nicht dem Urheberrecht weil es ihnen an der persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. Es gibt Fälle wo sie geschützt sind - bspw bei SEO-Optimierung für den Kunden direkt - doch dann fehlt bei dem hier genannten Preis mindestens 1 Null.

Du bist auf dem Holzweg, wenn du in den USA ein Copyright beantragen willst - das wurde schon 1989 abgeschafft im Zuge der Ratifizierung des Welturheberrechtsabkommens.

Ob du was ändern darfst - ausgenommen persönlich bezogene Änderungen - oder was weglassen darfst, hängt von der Vereinbarung ab die getroffen wird. Von einem Nutzungsrecht im Sinne des UrhG kann aber nicht gesprochen werden, da es ja keinen Schutz genießt - also geht es um bloße AGB am Ende.

user547957  30.04.2013, 08:38

Webseitenquellcodes sind Texte. Durch Webseitenquellcodes wird u.a. die grafische Gestaltung der Webseite festgelegt. Ob diese Gestaltung eine ausreichende Schöpfungshöhe hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

Soweit es sich um einfache Festlegung des Seitenaufbaus, Hintergrundfarbe, Schriftgröße etc. handelt, ist die Schöpfungshöhe oftmals nicht ausreichend. Das lässt sich aber nicht auf alle Webseitenquellcodes verallgemeinern.

Was Suchmaschinenoptimierung betrifft, so mangelt es gerade bei diesen an der nötigen Individualität. Denn hier geht es nicht um die Persönlichkeit des SEO-Optimierers, sondern um die Erfordernisse der Suchmaschine. Und wenn es zudem noch eine Leistung für einen Kunden ist, dann hat die Persönlichkeit des SEO-Optimierers nichts mit individueller Schöpfung zu tun sondern nur mit dem fachlichen Können des SEO-Optimierers, so wie beim Reparieren eines Radios.

Dass die Übernahme suchmaschinenoptimierten Textes Leistungs(!)schutzrechte verletzen kann, steht auf einem anderen Blatt, hat aber nichts mit Urheberrecht zu tun.

stelari  30.04.2013, 17:54
@user547957

Er nu wieder... Quellcode ist kein Text sondern eine Programmsprache. Es ist nicht einmal ein Computerprogramm...

Grundsätzlich ist eine Homepage als fertiges, sichtbares Produkt nicht unmittelbar dem Urheberschutz unterstellt. Dies liegt daran, dass das Urhebergesetz (UrhG) nur solche Werke schütz, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruhen.

Homepage als Werk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) - Eine Internetseite ist demgegenüber nur ein abstraktes Produkt mehrerer (eventuell geschützter) Zeichen, die durch einen Browser zusammengefügt, sichtbar gemacht werden. Ob die der Homepage zugrunde liegenden Quellecodes als Datenbanken Schutz genießen ist hiervon unabhängig nach § 4 Abs.2 UrhG zu beurteilen. Dieses Zusammenspiel zwischen Quellcode, Darstellung und Effekt führt im Wesentlichen zu den aktuellen Schwierigkeiten bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzumfangs bei Webseiten.


Die Homepage als Computerprogramm nach § 69 a UrhG - Die sich aufdrängende Alternative eine Homepage dem Schutz des UrhG zu unterstellen, ist daher sie als das anzusehen, was sie aufgrund ihrer funktionalen Herkunft ist: ein Computerprogramm. Ein solches ist ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen worden. Die bislang doch eher seltene Rechtsprechung zu dem Thema hat dies allerdings anders gesehen. So hat das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 27. Juni 2007 (Az. 2 W 12/07) festgestellt, dass eine „HTML-Site“ zwar eine in sich abgeschlossene Einheit von Befehlen in der HTML-Sprache (“Tags“) sei; Andererseits komme ihr lediglich eine beschreibende Funktion zu, da sie lediglich dazu diene dem Browser die Darstellung der Inhalte zu ermöglichen. Ihr fehle damit die Ausdrucksform des originären HTML-Codes, welcher in der Homepage lediglich eine dienende, beschreibende Funktion einnehme.


Die Homepage als Sprachwerk nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG - Eine weitere Möglichkeit urheberrechtlichen Schutz für Webseiten zu beanspruchen, besteht in der Heranziehung ihrer sprachlichen und textlichen Elemente. Hier hat ebenfalls das OLG Rostock entschieden und festgestellt, dass jedenfalls solche Homepages unter den Schutz von Sprachwerken nach § 2 Abs.2 Nr.1 UrhG fallen, die suchmaschinenoptimiert erstellt und dadurch eine besondere Schöpfungshöhe aufweisen. Die Benutzung von Meta-Tags führe nämlich dazu, dass Suchmaschinen die Internetseite in ihren Ergebnislisten in Spitzenpositionen aufführten. Die hierzu notwendige sprachliche Ausfüllung in Text, Meta-Keywords und Beschreibung erfordere besondere Kenntnisse, die die hinreichende urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreiche ( OLG Rostock, Az. 2 W 12/07).

user547957  02.05.2013, 01:16
@stelari

Jo, ich schon wieder: Geschriebene Sprache ist Text. Quelltext in diesem Fall.

Abgesehen von den ersten 16 Wörtern "deines" Kommentares, handelt es sich bei deiner Antwort um eine klare Urheberrechtsverletzung. Selbst wenn du alle Zitate gekennzeichnet und die Quelle angegeben hättest, nämlich drweb.de/magazin/homepageklau-urheberrechtlicher-schutz-von-webseiten-und-deren-inhalt/ , wäre es eine Urheberrechtsverletzung. Denn die 'Zitate' belegen nicht deine Behauptungen sondern ersetzen sie.

Darüberhinaus macht diese Art des 'Zitierens' deutlich, wie ungeschickt es sein kann, wenn man ohne eigne geistige Leistung einfach nur Gefundenes wiedergibt, ohne Inhalt und Zusammenhang zu verstehen.

Zunächst einmal behaupte ich gar nicht, dass der HTML-Quelltext selbst geschützt sei. Dagegen spricht laut Rostocker OLG-Urteil schon die Tatsache, dass es darin um Quellcode geht, der von einem HTML-Generator erzeugt wurde, also gar nicht von dem klagenden Webdesigner geschrieben wurde. (Siehe hierzu http://www.internetrecht-rostock.de/webseite-urheberrecht.htm )

In meinem Kommentar schreibe ich, dass es eine Frage der Schöpfungshöhe ist, ob die Gestaltung einer Webseite urheberrechtlich geschützt ist (also nicht die Syntax die diese Gestaltung erzeugt). Das sagt im prinzip auch das Rostocker Urteil. Eine einfache Gestaltung ist nicht geschützt. Das ist unbestritten. Um das zu belegen, brauchst du nicht aus einem Artikel vonb Dr.Web zu plagiieren.

Hat eine Webseite aber eine ausreichende Schöpfungshöhe, so bedeutet die unveränderte Komplettübernahme des Quelltextes i.d.R. auch eine Übernahme der Gestaltung und stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar.

Ob das Template eine ausreichende Schöpfungshöhe hat, können wir nicht beurteilen, da wir es nicht kennen. Außerdem wissen wir nicht, ob das Template nur aus HTML besteht oder Javascript, PHP und/oder andere Elemente enthält, so dass es u.U. ganz oder teilweise als Programmiersprache geschützt sein kann.

Zudem - und das steht auch in dem Artikel aus dem du zitierst - können selbst dann, wenn es an der erforderlichen Schöpfungshöhe mangelt, Leistungsschutzrechte verletzt worden sein. Dass du das zusammen mit dem Weglassen der Quelle unterschlägst, sieht für mich nach bewusster Irreführung aus purer Rechthaberei aus. Das ist nicht gerade hilfreich.

Was die Suchmaschinenoptimierung betrifft, so halte ich das Urteil für grob falsch. Suchmaschinenoptimierung ist handwerkliches Können und nicht Ausdruck von Individualität. Will jemand z.B. eine Webseite auf 'Kartoffeln' optimieren, weil er diese verkaufen will, so besteht die Optimierungsarbeit nicht in der Individualität des Autors sondern darin, möglichst genau die Erfordernisse der Suchmaschinen zu treffen, z.B: Platzieren von 'Kartoffel' am Anfang des Seitentitels, in Überschriften, Alt-Texten, Absatzanfängen, ...

Das würde jeder machen, der die Grundlagen der Suchmaschinenoptimierung beherrscht. Diese zu lernen braucht vielleicht ein paar Wochen, während es Jahre braucht, die deutsche Grammatik zu lernen. Dennoch wird einem Text nicht schon deshalb Schöpfungshöhe zugesprochen, weil er grammatikalisch korrekt ist.

Rechtsanwältin Elisabeth Vogt kritisiert ebenfalls die Suchmaschinenoptimierungs-Argumentation des OLG Rostock:
"Es ist durchaus berechtigt zu fragen, inwieweit dies noch etwas mit dem Urheberrecht, also dem Kunstrecht zu tun hat. "
internetrecht-rostock.de/webseite-urheberrecht.htm

Das Urheberrecht gilt automatisch für alle Werke. Wenn der Urheber dir nicht erlaubt, sein Template zu verwenden, dann darfst du das auch nicht.

stelari  29.04.2013, 20:04

nur sind Templates - also der Quellcode - kein Werk im Sinne des Urheberrechts...

Der Begriff "Copyright" steht umgangssprachlich sowohl für das deutsche Urheberrecht nach dem Urherberrechtsgesetz (UrhG) als auch für das deutsche Nutzungsrecht nach UrhG § 31. Im Streitfall erforscht ein Gericht nämlich, was gemeint ist mit einer Aussage, und wie sie verstanden werden muss vom durchschnittlich verständigen Bürger.

Und gemeint ist mit "Copyright by Icke" hier (wie in den meisten Fällen in D., aber auch auf der ganzen Welt): "Das ist mein Werk! Du darfst mein Werk nicht ohne meine Zustimmung verwerten!" Das ist klar, das weißt du, deshalb ist ein Exkurs in die Geschichte des US-Amerikanischen Copyrigth-law nicht sonderlich fruchtbar.

Ob der Urheber eines Templates für eine Website nun meint, seine graphische Gestaltung wäre urheberrechtlich geschützt oder sein HTML-Text oder seine Cascading Style Sheets (CSS) oder seine JavaScript-Programmierung - oder aber seine schöpferische Kombination aus solchen Teilen ...

... das steht hier nicht im "Copyright-Disclaimer", das steht selten da, das ist aber auch völlig wurscht! Denn am Ende entscheidet ohnehin ein Gericht, welches Teil alleine und welche Teile in Kombination die nötige Schöpfungshöhe erlangt haben, um geschützt zu sein.

Es gibt ein hohes Urteil, wonach die reine Umsetzung des Word-Dokuments einer Kundin in die Webseiten-Beschreibungssprache HTML kein geschütztes Werk entstehe ließ (im damaligen popeligen Fall) im Sinn des UrhG. Darauf beziehen sich heute viele Kommentatoren.

Im vorliegenden Fall wird aber ein komplexes Template mit komplexen Stylesheets erstellt und grafisch gestaltet und mit Grafiken gefüllt. Wenn das Gesamt-Werk nun derart ansprechend geraten ist, dass du es gerne nutzen möchtest ...

... warum ist es dann so strohdoof gestaltet, dass es mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt ist?

Warum gestaltest du dann nicht selbst eine Website, die weniger strohdoof ist, wenn du schöpferischer gestalten kannst als das vorliegende Template?

Solche Fragen muss man sich im Streitfall sicher gefallen lassen vor Gericht ;-). Wenn man aber nicht willens oder in der Lage ist, ein Template im popeligen Wert von 25,- selbst zu gestalten ...

... dann kauft man sich eben eins für 25,-! Schließlich ist das spottbillig! Ich kaufe mir schließlich auch ein Vorderrad für 25,-, weil ich nicht in der Lage bin, mir selber eines zu schmieden ...

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  30.04.2013, 00:06

Was ich geschreiben habe, gilt für das reine Abkupfern eines fremden Templates plus evtl. beiliegender Grafiken. Wenn man solche aber bestellt und damit einen Vertrag abschließt mit dem Anbieter, muss man sich an den Vertrag auch halten.

Ausnahmen davon nennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das geht los mit § 104 Geschäftsunfähigkeit und § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

und geht über

  • § 116 Geheimer Vorbehalt

  • § 117 Scheingeschäft

  • § 118 Mangel der Ernstlichkeit

  • § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

  • § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

bis hin zu möglicherweise unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs):

  • § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

  • § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen

  • § 305b Vorrang der Individualabrede

  • § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

  • § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

  • § 306a Umgehungsverbot

Wenn man solche Unwirksammacher findet, muss man seinen Vertrag auch nicht erfüllen. Ob man dann aber das Template weiter benutzen darf, darf füglich bezweifelt werden ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd