Unterliegt der Lebenslauf dem Datenschutz?

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Gem. Bundesdatenschutzgesetz MUSS es für die Erhebung, Speicherung, Übermittlung u.s.w. von personenbezogenen Daten entweder eine Einverständniserklärung oder eine gesetzliche Grundlage geben.

Solltest Du via Arbeitsvertrag eine Einwilligung (mit-)unterschrieben haben, ist diese nur wirksam, wenn die zu veröffentlichenden Daten und der Zweck ihrer Veröffentlichung vorab genau beschrieben wurden . Außerdem ist eine diesbezügliche Einwilligung erstens freiwillig und zweitens jederzeit widerruflich.

Eine gesetzliche Ermächtigung für den Arbeitgeber, personenbezogene Daten wie den Lebenslauf, ins Intranet zu stellen und mittels einer Übermittlung bzw. Bereitstellung zum Abruf einr unbestimmtenn Vielzahl von Dritten bekannntzugeben, quasi zu veröffentlichen, ist zumindest mir nicht bekannt. Da müsste sich jemand Schlaueres mal Gedanken machen.

Fazit : Grundsätzlich rechtswidrig. Wende Dich

  1. an Deinen Arbeitgeber und fordere ihn auf, DEINE Daten dort zu entfernen
  2. an den Betriebsrat mit dem unter 1. genannten Anliegen
  3. an den für Dein Bundesland zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten (findest Du im Internet).

Stehe für Rückfragen gerne jederzeit zur Verfügung.

casilein  06.02.2013, 09:33

Wende Dich

-> 4. an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Eine Einwilligung, die im Rahmen der Einstellung gegeben wurde, ist grundsätzlich immer unwirksam, da man davon ausgehen kann, dass es dabei an der Freiwilligkeit mangelt - man will ja den Job, was ziemlich existenziell ist.

Wie gut das wir das Thema erst in der Berufsschule durchgenommen haben.

Der Arbeitgeber darf nicht die Daten der Arbeitnehmer egal ob Lebensläufe, Bilder oder sonstige persönlichen Angaben veröffentlichen oder weitergeben.

Könnte aber möglich sein, dass der Arbeitgeber es dem Arbeitsvertrag beigelegt damals hat, das durch deine Unterschrift bestätigt wird, das deine Daten veröffentlich werden dürfen.

Ich hoffe das hilft dir weiter =)

Ich denke, dass jeder der Mitarbeiter die Veröffentlichung seines Lebenslaufes genehmigen muss!

Der Zweck der Datenerhebung (Lebenslauf) ist, die Eignung des Bewerbers zu überprüfen und dies ggf. im Verlauf des Arbeitsverhältnisses nachweisen zu können. Da das Anliegen des Arbeitgebers deutlich über diesen Zweck hinausgeht, ist die Weitergabe der Daten (in Form einer Veröffentlichung) nicht statthaft. Jeder Personalsachbearbeiter sollte das wissen.

Denkbar wäre eine Weitergabe an einen Zuschussgeber (z.B. im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen), um die Qualifikation der Mitarbeiter nachzuweisen. Auch denkbar wäre eine interne Veröffentlichung der Qualifikationen oder Arbeitsschwerpunkte, um einen Austausch zu erleichtern. Hierfür ist aber eine ungefilterte komplette Wiedergabe der Lebensläufe nicht erforderlich, im Gegenteil wäre eine vorherige Information der Mitarbeiter über die beabsichtige Veröffentlichung sinnvoll, auch um die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten.

Absolut nicht erlaubt. Er muss ihre schriftliche erlaubnis dafür haben ansonsten können sie gerichtlich dagegen vorgehen.