Unterhaltsberechnung und Selbstbehalt errechnet sich wie?

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Wenn Unterhaltsverpflichteter arbeitet:

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Volljährigen beträgt 1080,- Euro. Der gegenüber nicht privilegierten Volljährigen 1300. Wobei der SB bei privilegierten im ersten Schritt ebenfalls bei 1300,- anzusetzen ist und erst im Mangelfall (wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann) auf 1080,- Euro herabgesetzt wird.

Was Einkommen ist und was abgezogen werden kann, findest du in den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLGs, welches für dich (bzw. für das Kind) zuständig ist-

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Beispiel zum Selbstbehalt:

Kind 5 Jahre, Vater muss Unterhalt zahlen und hat ein bereinigtes Netto von 1670,- Euro. Da er nur einem Kind barunterhaltsverpflichtet ist (die Düsseldorfer Tabelle geht aber von 2 Unterhaltsberechtigten, egal welchen Ranges aus) muss er nach Stufe 2 der DD-Tabelle zahlen:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf

Bedeutet: er muss 372,- Euro zahlen. Davon wird das halbe Kindergeld abgezogen:

Rechnung 1670 - 1080 (SB) = 590 Euro

Vater ist also leistungsfähig um die 372 - 102 Euro Kindergeld = 270,- Euro zu zahlen...

Zu prüfen ist also ob er zahlen kann und was er zahlen muss.

Luxuskredite kann er nicht abziehen. Seine genauen Kilometer u.U. aber schon, wenn er sonst nicht zur Arbeit kommt.

Ist er arbeitslos, so liegt sein Selbstbehalt nur bei 880,- Euro.

Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angehoben oder gesenkt werden durch Haushaltsersparnis (Zusammenleben mit neuem Partner), fiktivem Einkommen, Lust und Laune eines Richters, Auslegung der jeweiligen Gesetze...

Es gibt zig Möglichkeiten und zig Fallbeispiele...

Wenn du genauere Angaben und Infos hat, dann könnten wir konkreter werden...

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html