Sonderbedarf / Mehrbedarf über den Selbstbehalt hinaus zahlen?

5 Antworten

Pauschal lässt sich dies nicht beantworten! Denn auch der Selbstbedarf in Höhe von 1080,- Euro bei arbeitenden Unterhaltsverpflichteten ist ja nicht in Stein gemeißelt! Und so kann es im Fall der Fälle sicherlich auch bei Mehr- oder Sonderbedarf dazu kommen, dass z.B. das Zusammenleben mit einem neuen Partner es sich bedarfsmindernd auswirken könnte, so dass der außerplanmäßige Betrag dennoch entrichtet werden könnte.

Wobei es auch hier immer auf den Grund für die Zahlung ankommen dürfte! Denn in den finanziellen Ruin kann man den Unterhaltspflichtigen eben auch nicht treiben.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2018/mehrbedarf-sonderbedarf-kindesunterhalt/06/

Für Unterhaltsansprüche besteht ein allgemeines ->  Titulierungsinteresse. Steht fest, dass das Kind einen Anspruch auf Deckung eines Mehrbedarfs hat, kann sowohl der Regelbedarf als auch der Mehrbedarf mittels kostenloser  ->  Jugendamtsurkunde tituliert werden.

https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/mehrbedarf-sonderbedarf.html#rangfragen

Ich könnte mir also gut vorstellen, dass wenn es noch keinen Titel gibt und ein andauernder Mehrbedarf auf den Unterhaltspflichtigen zu kommt, dann im einzelfall entschieden werden würde, ob er nicht doch den Unterhalt plus den Mehrbedarf zahlen könnte, auch wenn er unter den Selbstbehalt dadurch rutscht.

Hallo Teeniemum,

die begründete Antwort ergibt sich aus dem Zweck des Selbstbedarfs. Er soll das Existenzminimum sichern.

Liegt das monatliche Einkommen unterhalb dieses Bedarfsbetrages, ist der Pflichtige gegenüber in Bezug auf die Unterhaltszahlung nicht leistungsfähig. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass der bedürftige Berechtigte staatliche Hilfe wie etwa Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse (bei minderjährigen Kindern bis zum 18. Lebensjahr) in Anspruch nehmen muss.

Näheres auch hier:

https://www.unterhalt.com/unterhaltszahlung-beduerftigkeit-und-leistungsfaehigkeit.html

iurFRIEND®AG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nachweislicher Sonderbedarf wird bei der Berechnung des Eigenbedarfs berücksichtigt.

Dafür gibt es aber wiederum Richtlinien, was unter Sonderbedarf berücksichtigt werden kann. Das bestimmt selbstverständlich nicht der Zahlungspflichtige.

Teeniemum 
Fragesteller
 27.10.2019, 14:36

ok, was berücksichtigt werden kann u was nicht, hab ich alles gefunden, nur nicht, ob die Grenze mit Mehrbedarf u/o Sonderausgaben überschritten werden dürfte. Danke für die Antwort

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Menuett  27.10.2019, 14:43
@Teeniemum

Selbstbehauptung ist eigentlich ein sich selbst erklärendes Wort.

Unter den Selbstbehauptung muss niemand fallen. Der gilt auch für Sonder- und Mehrbedarf.

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Nein, der muss dann nicht bezahlt werden.

Nur wenn noch Geld über dem Selbstbehauptung vorhanden ist, müsste er diesen zahlen.

Bis an die Grenze muß getahlt werden.