Unterhalt rückwirkend möglich?
Hallo,
wir haben unser Enkelkind (13) bei uns, welches seit kurz nach der Geburt bei uns lebt. Zu beiden Eltern besteht kaum Kontakt. Es gab vor über 10 Jahren mal eine Forderung an den Vater des Kindes bzgl Unterhaltsvorschuss. Jedoch hat unsere Tochter das Geld sowie das Kindergeld nie an uns weitergegeben obwohl sie mit ihrem Kind nie was zu tun hatte. Hätte sie hier überhaupt Unterhaltsvorschuss beantragen dürfen und gilt dies als in Verzugssetzung für den Vater? Es gab bisher keine Regelung zum Unterhalt. Wir fragen uns jetzt ob wir den Unterhalt noch rückwirkend einfordern können. Insbesondere wenn Vermögen vorliegt vom Vater in Form von Geldbeständen und Aktien etc.
Danke für die Antworten.
Woher weißt du denn, dass Vermögen vorhanden ist?
Weil er schon immer ein sehr sparsamer Mensch war und viel an der Börse war. Okay es ist in dem Fall ne Vermutung, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass er das nicht mehr macht.
Aber auch die Börse ist eine Vermutung von dir und das er sparsam lebt. Du hast ja keinen Kontakt zu ihm.
Sagte ich ja. Ich kenne ihn noch und weiß dass er immer viel mit Aktien machte.
1 Antwort
Wir fragen uns jetzt ob wir den Unterhalt noch rückwirkend einfordern können
Zu solch einer Frage braucht ihr 10 Jahre?
Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Kindesunterhalt gilt eine weitere Besonderheit: Die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt (§ 207 BGB). Ist der Unterhaltsanspruch jedoch tituliert, z.B. durch einen gerichtlichen Beschluss, verjährt er erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).