Kindes Unterhalt?

3 Antworten

Du hast wohl für das Kind eine Beistandschaft nach Paragraph 55 SGB VIII eingerichtet.

Der Beistand vertritt dein Kind auch in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten. Wenn der Kindesvater den Unterhalt nicht zum Ersten eines Monats zahlt, wie es im Gesetz vorgesehen ist nach Paragraph 1612 Abs. 3 BGb, kann durch Vereinbarung auch davon abgewichen werden. Wenn es keine Vereinbarung gibt, könnte man Verzugsschaden, der bei Geld regelmäßig Verzugszins darstellt (Paragraph 288 Abs. 1 BGB).

Wenn vereinbart ist das ein sogenanntes Mündelkonto eingerichtet werden soll, also der Vater nicht auf dein Konto, sondern auf das Konto des Jugendamtes einzahlen soll, dann hat eine Zahlung des Vaters darauf befreiende Wirkung. Eventuelle Bearbeitungszeiten des Jugendamtes liegen dann nicht mehr in seinem Verschulden.

Das Jugendamt kann im Rahmen der Beistandschaft natürlich nur Geld auszahlen, was auch bereits eingegangen ist. Einen Vorschuss o.ä. gibt es bei den Beiständen nicht. Das wäre maximal nur im Unterhaltsvorschuss nach den Regeln des UVG möglich.

Danke sehr für die Info und Mühe und Zeit

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Das kann er mit dem Jugendamt absprechen. Macht auch Sinn, weil er sonst vermutlich nicht leistungsfähig ist und es ständig Stress gibt. Macht für dich keinen Unterschied. Das Jugendamt könnte allerdings auch schon am Anfang des Monats auszahlen

Okay danke für die Info

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