Grundsätzlich ist es egal, ob der Unterhalt von einer Beistandschaft, Anwalt oder sonstigen Person errechnet wurde, da es sich um Zivilrecht handelt. Somit besteht auch Bescheid (Verwaltungsakt) und folglich auch kein Rechtsmittel. Streitigkeiten - wenn sie denn existieren - müssen im Zweifel vor dem Familiengericht geklärt werden.
Wenn Unterhalt zu viel gezahlt wurde, hat man Grundsätzlich die Möglichkeit die Herausgabe des zu viel gezahlten Geldes wegen ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuverlangen (Paragraph 812 BGB). Hier wird aber regelmäßig die sogenannte Entreicherung geltend gemacht (Paragraph 818 Abs. 3 BGB). Das heißt, dass wenn diese Kondiktionssperre greift, man das Geld nicht zurückzahlen muss. Unterhalt wird monatlich verbraucht, daher wird sie wohl greifen. Nur wenn du eine verschärfte Haftung geltend machen kannst, wäre sie ausgeschlossen. Hier käme maximal eine zeitgleich abhängige Herausgabeklage in Betracht, um dies zu erreichen. Ich gehe aber nicht davon aus.
Der Anspruch auf Unterhalt besteht monatlich im Voraus (Paragraph 1612 Abs. 3 BGB). Da, wie schon geschrieben, Unterhalt grundsätzlich monatlich verbraucht wird, und der Unterhaltsanspruch monatlich entwickelt wird, ist auch eine monatliche Zahlung notwendig. Eine Aufrechnung mit bereits erfolgten (zu vielen) Zahlungen ist aufgrund des Aufrechnungsverbots nach Paragraph 394 BGB nicht möglich.
Daher sind auch die ausgebliebenen Monate zu zahlen.