Hier muss man zunächst unterscheiden: Unterhalt und Unterhaltsvorschuss sind nicht gleich. Unterhalt ist zivilrechtlich und Unterhaltsvorschuss ist öffentlich-rechtlich.

Grundsätzlich ist die Mutter weiterhin barunterhaltspflichtig (Paragraph 1601 ff BGB). Wenn sie leistungsunfähig ist, dann hat sie alles Zumutbare im Rahmen ihrer sogenannten gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach Paragraph 1603 Abs. 2 BGB zu unternehmen, um den Unterhalt abzusichern. Dazu gehört auch ausreichende Bewerbungsbemühungen (in der Rechtssprechung werden 20-30 Bewerbungen als Minimum im Monat, auch unterhalb des Ausbildungs- und Studiumsniveaus sowie bundesweit als zumutbar im Regelfall betrachtet). Ansonsten kann auch auf fiktivem Einkommen berechnet werden und ein Titel erwirkt werden. Dieser wird in der Praxis nur kaum bis nichts nützen, da bei ausschließlichem SGB II-Bezug kein pfändbares Einkommen vorliegen wird.

Unterhaltsvorschuss wird als Sozialleistungen gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrenntlebend ist (Paragraph 1 Abs. 1 UVG). Verheiratete fallen nicht darunter, daher besteht kein Anspruch.

Soweit das Geld nicht ausreichen sollte, kann ggf. Wohngeld, Kinderzuschlag oder Lsostungen nach dem SGB II aufstockend beantragt werden.

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Dies wird nur im Rahmen einer einzelvertraglichen Regelung der Freistellung unter Verzicht der Entgeltfortzahlung erfolgen können. Paragraph 5 TV-BA lässt zwar Qualifizierungsmaßnahmen zu, diese sollen aber für die Anforderungen der BA erfolgen (vgl. Paragraph 5 Abs. 1 und 2 TV-BA).

Auch ist Sonderurlaub nach Paragraph 31 TV-BA denkbar. Ob dies aber als wichtiger Grund angesehen wird, bleibt fraglich. Dies wäre aber im Endeffekt gleich der Freistellung. Nur wäre es beim Sonderurlaub so, dass die Zeiten auf die Stufenlaufzeiten angerechnet werden würden (Paragraph 19 Abs. 6 d TV-BA).

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Die Verwaltung des (Land-)Kreises zahlt keine Renten. Ich gehe eher davon aus, dass du Grubdsicherung bei Erwerbsminderung nach Paragraph 41 ff SGB XII oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 27 ff SGB XII erhalten wirst.

Das kommt in erster Linie darauf an, ob du voll bzw. dauerhaft erwerbsgemindert bist und dies festgestellt wurde.

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Das ist sehr unterschiedlich von der Region und auch von den Vermietern.

Einige können sich vor Anfragen nicht retten und treffen daher eine Vorabauswahl, wobei ggfs. sich einige auch gar melden. Wieder andere freuen sich über jede Anfrage.

Man kann also keine allgemeinverbindliche Aussage treffen.

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Kurzum: Nein, gibt es nicht. Jede Hochschule - auch private - bedürfen für die Zulassung einen Rahmen. Das ist bei der IU das thüringische Landeshochschulgesetz. Nach Paragraph 55 Abs. 2 Nr. 8 ThürHG gibt sich die Hochschule eine Prüfungsordnung m, in der sie auch die Wiederholungsmöglichkeiten darstellt. Nach Paragraph 9 Abs. 7 APO der IU ist eine zweimalige Wiederholubg vorgesehen, sodass du mit dem Erstversuch dreimal die Prüfung versuchen kannst.

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Es kann niemand zur Arbeit gezwungen werden. Eine Titulierung des Anspruches ist bei Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach Paragraph 1603 Abs. 2 BGB auch mit fiktivem Einkommen möglich. Die Prüfung eines Strafverfahrens nach Anzeige aufgrund der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 170 StGB ist ebenfalls möglich.

Ansonsten kann auch bei Unterhaltsvorschussbezug der Unterhalt eigenständig (oder über Beistand oder Rechtsanwalt) geltend gemacht werden. Es ist dabei aber zu beachten, dass für die Vergangenheit der Anspruchsübergang nach Paragraph 7 UVG in Höhe des UV-Satzes eingetreten ist, sodass nur noch das Land (bzw. das Jugendamt als Vertreter) darüber entscheiden können. Wenn man eigenständig ein Titel erwirkt und daraus vollstreckt und einen Geldzufluss hat, wird dies im Monat das Zuflusses auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet - gleich, für welche Mobate man vollstreckt hat (Paragraph 5 Abs. 2 UVG).

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Hier muss man zunächst die öffentlich-rechtliche Sozialleistung des Unterhaltsvorschusses und die zivilrechtlichen Verpflichtung des Unterhalts trennt. Die pauschale Gleichsetzung der beiden Sachen führt zu einem solchen Irrtum, dass du glaubst bestraft zu werden, wenn du heiratest.

Unterhaltsvorschuss wurde zwar vorderrangig für ausbleibende Unterhaltleistungen kreiert, aber laut Gesetzesbegründung soll ein alleinerziehenden Elternteil, der mit der Erziehung und Pflege des Kindes alleine bebürdet ist, durch Geldrente entlastet werden. Das heißt, bei verheirateten Elternteilen geht der Gesetzgeber davon aus, dass der neue Ehegatte sich ebenfalls um das Kind kümmert. Bei Zahlung von regulären Unterhalt wäre die Entlastung der Geldrente durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr relevant. Wenn es lediglich um eine Ersatzleistung von Unterhalt ginge, würde keine Halbwaise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, da ja auch hier kein Unterhaltsanspruch bestünde. Dies ist aber nicht so (vgl. im Umkehrschluss Paragraph 2 UVG).

Jetzt zur eigentlichen Frage: Beim Familienstand "verheiratetet" besteht im Umkehrschluss des Paragraphen 1 Abs. 1 UVG kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss. Soweit das Einkommen nicht ausreicht, wären andere Sozialleistungen eventuell möglich: Wohngeld, Kinderzuschlag, Aufstockung über SGB II.

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Das wird schwierig. Grundsätzlich wird zwar ein Argumentationspunkt der Nichtgewährung die Annahme der faktisch vollständigen Familie sein, aber das Hauptargument wird sein, dass du im Bewusstsein der fehlenden Leistungsfähigkeit des Mannes und somit ein zu erwartenden Ausfall der Unterhaltsleistung ein weiteres Kind mit ihm gezeugt hast, wofür abermals keine Unterhaltszahlung erwartbar wären. Das widerspricht aber dem planwidrigem Ausfall einer Unterhaltsleistung, für die das UVG konzipiert wurde. Anders ausgedrückt: Dieser Sachverhalt soll gerade nicht vom UVG abgedeckt sein.

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Die Frage ist, wann der Beistand die Aufforderung zur Auskunftserteilung an den Vater versendet und diese dann nachweislich zugestellt wurde. Wenn dies noch im Okrober 2024 erfolgte, dann kann eine rückwirkende Änderung des Titels nach Paragraph 238 Abs. 3 FamFG i. V. m. Paragraph 1613 Abs. 1 BGB (wenn der Titel ein Beschluss ist) bzw. nach Paragraph 239 FamFG i. V. m Paragraph 1613 Abs. 1 BGB (wenn der Titel eine Urkunde ist) erfolgen. Bei beiden Anträgen wäre auch der Grund der Änderung anzugeben.

Die Abänderung kann auch freiwillig durch Beurkundung erfolgen (Paragraph 59 SGB VIII).

Sollte die Zustellung der Aufforderung erst später erfolgt sein, gilt diese immer zum Ersten des Monats zurück, indem dem sie zugestellt wurde (Paragraph 1613 Abs. 1 BGB). Wenn keine nachweisbare Zustellung erfolgte, kann der Kindesvater einwenden, dass keine Aufforderung erfolgte, dann wäre der Beistand in der Nachweispflicht (was aber faktisch bei einem einfachen Brief ausgeschlossen ist, dass das bewiesen werden kann), dann würde die Rechtsanhängigkeit zählen. Das ist der Monat, in dem der Antrag beim Gericht gestellt wurde.

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Das BBiG kennt weder Voraussetzungen, noch Verbote zur Aufnahme einer Ausbildung. Daher kannst du auch nach einem Studienabschluss eine Ausbildung beginnen. Das eine schließt das andere nicht aus.

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Nach Paragraph 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Nach Paragraph 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Du sollst also grundsätzlich als Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung beteiligt werden. Durch "zu gewähren" wird aber deutlich, dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss. Insbesondere betriebliche Belange können auch dagegen sprechen.

Da nach Paragraph 10 Abs. 2 BBiG die Regelungen des Arbeitsrechts auf Azubis anzuwenden sind, trifft dies auch für Azubis zu, soweit nichts anderes arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist.

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Grundsätzlich: Nein, denn deine Abschlussprüfung ist entscheidend für das Bestehen oder Nichtbestehen (Paragraph 37 BBiG). Diese wird aber von der zuständigen Stelle durch Prüfungsausschüsse und nicht von der Berufsschule abgenommen (Paragraph 39 BBiG). Das heißt - überspitzt ausgedrückt -, du könntest in der Berufsschule alles 6 schreiben und soweit du die Abschlussprüfung besteht, wäre das Ausbildungsziel dennoch erreicht.

Aber: Natürlich wird der Ausbildende von der einen gewissen Lerneifer und gute Noten erwarten, sodass du dies mit diesem besprechen solltest.

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Der Grundsatz im Vertragsrecht ist, dass ein Vertrag nur mit zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Wenn also eine Vertragsabänderung (hier deine Stunden) zur Debatte steht, musst du dieser Veränderung ebenfalls zustimmen, da sie ansonsten nicht in Kraft tritt.

Die Frage bzgl. deiner Minusstunden ist eher, was du in den 3,5 h jeweils gemacht hast, wenn du keine Hausbesuche absolviert hast. Wenn du deine Arbeitskraft angeboten hast und diese von Arbeitgeber abgelehnt wurde und du nach Hause geschickt wurdest, besteht Annahmeverzug seitens Arbeitgeber. Das wäre nicht dir zuzurechnen.

Wenn du aber selbstständig und eigenmächtig gegangen bist, bspw. ohne Möglichkeit für den Aebeitgeber dich anderweitig einzusetzen, dann wären die Minusstunden gerechtfertigt und - je nach Ansicht und eventueller arbeits-/tarifvertraglicher Regelung - das mindestens Mittel.

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Da im Regelfall die Anforderungen eine erfolgreich abgeschlossene, handwerkliche Ausbildung, die mindestens 3 Jahre ging, ist, solltest du die Voraussetzungen erfüllen, alles weitere entscheidet dann der Arbeitgeber.

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Zunächst zur eigentlichen Frage: Entweder du bittest die UV-Kasse um eine Eingangsbestätigung (teilweise machen einige UV-Kassen dies einfach, in dem Sie die erste Seite des Antrages mit Eingangsstempel kopieren, da sie tatsächlich keien Schreiben erstellen können, solange die Daten noch nicht im System sind) oder (insbesondere wenn es kleinere Verwaltungen sind) kannst du die UV-Kassen bitten kurz selbst telefonisch beim Jobcenter den Eingang zu bestätigen.

Was eher fraglich wirkt ist, warum das Jobcenter nicht einfach einen Erstattungsanspruch bei der UV-Kasse nach Paragraphen 102 ff SGB X. Dann könnte das Jobcenter bewilligen und etwaige Nachzahlungen, die dem Kinde aufgrund der bereits erfolgten Zahlung vom Jobcenter, wird von der UV-Kasse einfach an das Jobcenter und nicht an dich ausgezahlt.

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Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat das Kind wenn es bei einem Elternteil lebt (Paragraph 1 Abs. 1 UVG). Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend (vgl. Punkt 3.1 Abs. 11 der UVG-Durchführubgsrichtlinie).

Wenn dein Mann noch in der Wohnung gemeldet ist, hat dieser aber nur Indizwirkung. Wenn der Mietvertrag auf dich gemeldet ist, kannst du deinen Mann beim Einwohnermeldeamt abmelden. Wenn beide im Mietvertrag stehen, kannst du das Einwohnermeldeamt darüber informieren, dass er nicht mehr in der Wohnung lebt. Es ist ratsam mit dem Vermieter über die Situation zu sprechen. Unterhaltsvorschussrechtlich musst du zumindest erklären (eventuell auch unter Nachweisgabe, dass dein Mann nicht mehr in der Wohnung lebt). Ein Anspruch bestünde dann weiterhin.

Anspruch auf Bürgergeld kann bestehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist aber hier aufgrund fehlender Angaben nicht einschätzbar. Bei eigenem Einkommen könnte auch Wohngeld und/oder Kinderzuschlag in Frage kommen.

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Da das UVG Alleinerziehend anders als das SGB II definiert, ist es korrekt gewesen, dass bei Leistungsbezug nach dem SGB II du aufgefordert wurdest für das Kind vorrangige Leistungen zu beantragen (Paragraph 5 SGB II), wozu auch Unterhaltsvorschuss zählt.

Die "Drohung" ist eine einfache Rechtsfolgenbelehrung, die eintreten kann, wenn man die vorrangige Sozialleistungen nicht beantragt. Es wied also keine Sperre eintreten. Das einzige, was prüfungsrelevant sein könnte, ist der Alleinerziehendenmehrbedarf nach Paragraph 21 SGB II.

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