Unterhalt bei Hartz 4 für Mutter und Kind?

6 Antworten

Wer Hartz IV bekommt, muss erst alle anderen möglichen Leistungen beantragen. Da du nicht zahlungsfähig bist, muss sie Unterhaltsvorschuss beantragen sowie Kindergeld. Wenn Sie das nicht tut, wird das Jobcenter das trotzdem als fiktives Einkommen anrechnen (also so tun als würde sie das Geld erhalten). Wäre aber auch unsinnig, ob das Geld nun zum Teil vom Jugendamt kommt oder nur vom Jobcenter macht keinen Unterschied. ------------------ Etwas anders sieht es aus, wenn ihr zusammen lebt. Dann bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Dann wird dein Einkommen komplett angerechnet. Jedem von euch stehen dann um die 360€ zu (Achtung, die genauen Zahlen bitte nochmal googlen!!) plus die angemessene Miete. Dem Kind stehen so ca. 240€ zu (geschätzt, hab die Zahlen nicht im Kopf). Dein Einkommen wird angerechnet, was dann noch fehlt wird bezuschusst. Wenn die Wohnung zu teuer ist, werdet ihr aufgefordert innerhalb von 6 Monaten eine günstigere Whg zu finden oder ein Zimmer unter zu vermieten falls möglich etc. Du musst natürlich alles tun um deine Familie selbst zu ernähren, dich evtl bewerben, Nebenjob usw.

Deine Freundin hat das Recht auf Unterhalt, das Kind sowieso! Und genauso wird das Amt das sehen und berechnen! Warum sollte der Steuerzahler in Anspruch genommen werden, wenn du leistungsfähig bist?

stern2014 
Fragesteller
 25.12.2014, 02:05

Hallo, leider falsch verstanden

  1. verdiene ich weit unter der pfändungsgrenze das ist Punkt 1 bin weit unter 1049 Euro und zum anderen Insolvent

Punkt 2 will sie vom Staat keine Leistung für das Kind also auch nicht vom Steuerzahler

Es ging ja nur darum ob Sie automatisch ohne Antrag Unterhaltsvorschuss bekommt.

dafee01  25.12.2014, 02:06
@stern2014

Sie will auch weiterhin Hartz4 - das hast du jedenfalls geschrieben!

Spätestens ab der Geburt bist du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet,das nicht nur für dein Kind,sondern auch bis zum 3 Lebensjahr Betreuungsunterhalt für deine Freundin,wenn sie kein oder geringes Einkommen hat,diesen bei dir geltend macht und du nach der Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als 1100 € Netto hättest !

Wollt ihr also nach der Geburt nicht zusammen ziehen und sie möchte weiterhin ALG - 2 Leistungen beziehen,dann wird dein Unterhalt bzw.dann der Unterhaltsvorschuss vorrangig.

Zahlst du also keinen Unterhalt für dein Kind oder kannst es nicht,dann muss sie Unterhaltsvorschuss beantragen,ggf.kann das auch das Jobcenter übernehmen,wenn sie dagegen ist,dann würde das Jobcenter diesen Unterhaltsvorschuss ( 133 € pro Monat ) als fiktives Einkommen ansehen und in die Bedarfsrechnung mit einbeziehen.

Wenn du also unter 1100 € Netto verdienst,dann hat sich das zumindest erst mal mit dem Betreuungsunterhalt für sie erledigt.

Außerdem steigt der Selbstbehalt für einen berufstätigen Unterhaltspflichtigen ab 01.01.2015 auf 1080 € Netto,wenn es um Kindesunterhalt geht,demnach sollte auch der Selbstbehalt um 80 € steigen,wenn es um den Betreuungsunterhalt geht,also dann 1180 €,das kann ich dir aber nicht ganz genau sagen.

Dein Kind hätte dann einen Unterhaltsanspruch von 317 €,das ist der Mindestunterhalt für Einkommen bis 1500 € Netto.

Wenn du diesen freiwillig an sie zahlst,auch wenn du es nach deinem Einkommen nicht müsstest,dann hat sich das natürlich auch mit dem Unterhaltsvorschuss erledigt,weil sie ja dann Unterhalt fürs Kind von dir bekommt.

Dann könntest du von diesen 317 € das hälftige Kindergeld abziehen,das würden dann 92 € weniger sein,du müsstest dann noch 225 € Unterhalt für dein Kind an sie zahlen und diese 225 € + die 184 € Kindergeld ist dann Einkommen eures Kindes.

Dieses Einkommen wird dann auf seinen Bedarf angerechnet,das würden dann angenommen diese 409 € sein.

Der Bedarf deines Kindes würde dann ab 01.01.2015 wie folgt aussehen :

  • Regelsatz 234 €
  • 50 % der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) das ist sein Kopfanteil

Das addiert ergibt den Bedarf des Kindes,würde dieser Bedarf geringer ausfallen,dann würde der Überschuss dem Kindergeld zugerechnet und weil das Kind diesen dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde,würde dieser dann auf den Bedarf der Freundin angerechnet.

Der Bedarf der Freundin würde dann sein :

  • Regelsatz 399 €
  • Alleinerziehenden Mehrbedarf 36 % von ihrem Regelsatz für 1 Kind unter 7 Jahren = 143,64€
  • 50 % Kopfanteil der KDU

ggf.kommen noch Mehrbedarfe dazu,wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Davon sind dann noch das Elterngeld abzuziehen,was sie dann bekommt,auch hier es Unterschiede bei der Anrechnung,aber wenn sie jetzt schon ALG - 2 bekommt,dann wird das Elterngeld bis auf max.30 € Versicherungspauschale angerechnet.

Die Differenz bekommt sie dann als Aufstockung gezahlt !

da sie ja als H4lerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muß, jeden geringfügig bezahlten job annehmen muß wird sie um das nicht zu müssen das Kind nicht verschweigen können..

da ihr nicht verheiratet seit wird selbstverständlich danach gefragt wer der Erzeuger ist.. und wenn sie den nicht angibt, wird sie kein UVG erhalten , zudem verstößt sie gegen ihre Pflicht alles zu tun, um an den ihr zustehenden Unterhalt zu kommen, in diesen Fall dagegen.. Dich an zu geben, da Du ja auch für die nächsten 3 Jahre für sie finanziell verantwortlich bist ..

das Amt hat die Möglichkeit ihr ein fiktives Einkommen( Unterhaltszahlungen von Dir) anzurechnen und dementsprechend ihr H4 zu kürzen..

da ihr das gem. Sorgerecht ausüben woll bist Du aber doch eh überall eingetragen, also wird Deine Zahlungsfähigkeit überprüft und auch später wegen der Rückzahlungen, da Deine Bekannte ja wohl nicht arbeiten geht und für sich & das Kind selber fähig ist zu sorgen..

Sie und euer Kind haben Anspruch auf Unterhalt. Den muß du bezahlen, wenn du kannst. Wenn ihr zusammen zieht bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft für die wird dein Einkommen angerechnet. Die Minderung muß du ihr ausgleichen und z.B. deinen Anteil an der Miete zahlen. Es wird kein Unterhaltsvorschuß ohne Antrag bezahlt. Besser ihr gebt dein Einkommen beim Jobcenter an um spätere Rückzahlungen und/oder Anzeigen wegen Betrug zu vermeiden wenn es doch heraus kommt.