Unsere Lehrerin ist notenmäßig zu streng!
Hallo Leute!
Wir haben eine neue Geschichtslehrerin dieses Halbjahr bekommen und sie ist ziemlich Streng, was zumindest die Bewertung der Arbeiten betrifft. Ihre Prozenttabelle sieht folgendermaßen aus:
100 - 99% sehr gut
98 - 96% gut
95 - 90% befriedigend
89 - 80% ausreichend
79 - 65% mangelhaft
64 - 0% ungenügend
Ich habe 89% erreicht und somit eine 4+, was mich total verwundert, da andere Prozenttabellen von anderen Lehrern total anders aussehen.
Können wir uns irgendwie beschweren oder darf der Lehrer willkürlich eine Prozenttabelle erstellen?
9 Antworten
Hat sie diese Prozentwerte generell, oder nur für eine Arbeit. Manchmal stellt es sich heraus, dass eine Arbeit zu leicht war, dann legt der Lehrer strengere Maßstäbe an. Das wäre erlaubt. Wenn sie aber immer so streng zensiert, solltet ihr mit dem Klassenlehrer und den Eltern darüber sprechen.
Ein Auszug um das ganze durch das Schulrecht zu unterstreichen:
(...)In diesem Fall kann eine (Noten-) Beschwerde bei der Schule eingereicht werden. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet dann, ob der Beschwerde durch Änderung der Note abgeholfen wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss die Schule den Beschwerdevorgang der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Bezirksregierung) zur Entscheidung vorlegen.
Ich sehe das etwas anders, die "Hälfte richtig" hört sich natürlich besser an als die "Hälfte falsch" - ist auf keinen Fall mehr eine ausreichende Note.
Die Tabelle sieht in der Tat streng aus, dennoch kommt es darauf an, welcher Art die Arbeit war, welchen Unterrichtsstundenumfang sie jeweils hat (ist es eher eine Wiederholung eines überschaubaren Stoffes oder ist ein Neudenken erforderlich usw.)
Im Prinzip ist der Lehrer in seiner Notengebung frei, eine Beschwerde wird nicht viel helfen. Eine Ausnahme: wenn die Geschichtsfachlehrer in ihrer Fachkonferenz eine einheitliche Notengebung beschlossen haben, dann sollte man sich danach richten. Ist aber letztendlich auch nicht verpflichtend.
Zusatz: Was den von PSYCHoMANiac eingestellten Auszug aus dem Schulrecht betrifft, kommt es erstens auf das Bundesland an, zweitens ist das dann erst von Interesse, wenn eine eindeutig ungerechte und formal falsche Note erteilt wurde (z.B. zwei Schüler - gleiche Leistung - unterschiedliche Noten). Dies ist hier nicht der Fall, der Notenmaßstab, der für alle gleichermaßen gilt, fällt nicht unter diesen Paragraphen.
Hallo jasahd,
woher beziehen Sie diese Information? Ich habe auf der Seite des Schulministeriums NRW den Auszug gefunden und halte durch diese Grundlage Ihre Erklärung für falsch.
Ich habe den von Ihnen zitierten Auszug gelesen. Ihrem Zitat geht aber auch voraus, dass Noten nicht anfechtbar sind. Selbst bei Zeugnissen ist es problematisch. Die Gerichte lassen letztere nur dann zu, wenn davon die weitere Schul- oder Berufslaufbahn abhängt. Es muss aber triftige Gründe geben. Etwas anderes ist es - und dazu zählen auch Klassenarbeitsnoten - wenn ein Formfehler vorliegt (z.B. dass der Lehrer sich bei der Note verrechnet hat oder eindeutige Ungleichbehandlung vorliegt). Da kann selbstverständlich Beschwerde eingereicht werden, aber im Grunde nicht auf dem Rechtsweg. Wenn der Lehrer für seine Note eine Begründung hat, die Notenvergabe transparent ist (und das war sie in oben geschildertem Fall) und alle gleich behandelt worden sind, kann ihn niemand zu einer Änderung zwingen. Wie streng oder gnädig er seinen Maßstab ansetzt, ist ganz ihm überlassen. In obigem Fall bietet sich ein höfliches Gespräch mit der Lehrerin an (Klassensprecher), rückt sie aus bestimmten Gründen (leichter Wiederholungsstoff z.B.) nicht von ihrem Maßstab ab, sollte man es dabei bewenden lassen. Ist die Notengebung formal korrekt, ist einer Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Nachtrag: Auszug aus der Notenverordnung des KuMi BW:
"...In der Praxis sind die Notenüberprüfungen seitens der Schulleiter oder Schulaufsichtsbehörden weitgehend Rechtmäßigkeitsprüfungen, da der Intervention aufgrund fachlicher, pädagogisch-didaktischer Gesichtspunkte enge Grenzen gesetzt sind. Einmal sind Schülerleistungen oft nicht rekonstruierbar, etwa mündliche Leistungen. Daneben fehlt dem Schulleiter oder der Schulaufsichtsbehörde das Hintergrundwissen über die jeweilige Lernsituation in der Klasse. Leistungsbewertungen eines Prüfungsausschusses wiederum beruhen auf dem gebündelten Sachverstand mehrerer Prüfer und können nicht aufgrund einer pädagogisch-fachlich differierenden Ansicht der Behörde beiseite geschoben werden (BVerwG, U. vom 20.7.1984, BVerwG 70,4 = DVBl. 1985, 57). Hinzu kommt, dass dem einzelnen Fachlehrer ein ausreichender pädagogischer Freiraum bleiben muss (siehe § 38 Abs. 2 SchG, Kennzahl 12.00). Und schließlich geht auch das Bestreben von Bildungspolitik und Schulverwaltung dahin, den Schulen und den Fachlehrern den Beurteilungsspielraum zu garantieren."
Wenn Du das mal mit Quellenangabe belegen würdest, wäre das angebracht.
Es ist nämlich auch kein "Schulrecht"; sondern Mumpitz.
Hallo, um welches Bundesland handelt es sich?
Also sprech mit den Lehrer oder sag deine Eltern sollen mit den Lehrer darüber sprechen
Es ist eine strenge Bewertung. Jedoch liegt die Bewertung ausser in abiturrelevanten Leistungsüberprüfungen in der pädagogischen Freiheit der Lehrerin. Ihr könnt mit ihr reden, aber ändern muss sie es nicht.
Gibt es da nicht ein einheitliche noten tabelle? also ich mein ein lehrer kann nicht einfach selber entscheiden welche noten er gibt das kann ja nicht richtig sein..... Also ich denke so weiß ich es auch zumindest ein lehrer darf nicht einfach seine eigene notentabelle festlegen
Diese Prozentwerte benutzt sie immer.