Unbefugt mein Zimmer im Wohnheim betreten

6 Antworten

verlangen Sie einen eigenen Schlüssel für ihr Zimmer, niemand darf das Betreten. Weigert sich die Hausverwaltung, lassen Sie die Arbeiten von einem Handwerker ausführen und ziehen Sie die Kosten dafür von der Miete ab. Der Hausmeister und die Verwaltung werden zwar dagegen sein, weil sie meinen, sie müssten ständig Zugriff haben. Das wäre aber Hausfriedensbruch. Sagen Sie denen das, schriftlich mit Nachweis.

In Wohnheimen gelten andere Regeln, als bei der Wohnraummiete. Hier gibt es eine Hausordnung, Satzung, die die allg. Ordnung sowie auch das Zutrittsrecht regeln. Mieterechte, wie aus der Wohnraummiete bekannt gibt es hier nur sehr eingeschränkt. und ja, das ist rechtens.Sie solten die Satzung lesen. Den Rat ein eigenes Schloss einzubauen sollten Sie schnellstens verwerfen. Dies verstößt i.d.R. gegen die Satzung und kann zur Abmahnung und Kündigung führen. Ein Wohnheim ist wie Knast mit eigenem Schlüssel. MfG

DiplIngo  06.10.2011, 14:34

Hmh, ein angemietetes Zimmer darf jeder betreten, auch wenn er nicht der Mieter ist? Klingt ziemlich falsch für mich. Hast du Quellen?

heimwerker  06.10.2011, 17:16
@DiplIngo

Sie haben Internet, nutzen Sie es. Schauen Sie sich eine Satzung aus einem Wohnheim einmal an. Und wenn man das Ganze betrachtet macht diese Reglementierung durchaus Sinn. Immer bedeenken, wir sind nicht bei der Wohnraummiete. MfG

skudan  02.01.2024, 17:22

 Die Nutzungsvereinbarungen in einem Studentenwohnheim sind zivilrechtlicher Natur und damit Mietverträge iSd §§ 535 ff. BGB für die es in § 549 Abs. 3 BGB ein paar, hier aber nicht einschlägige, Sonderregelungen gibt.

Und natürlich hat jeder Student das ausschließliche Besitzrecht aus dem Mietvertrag an dem gemieteten Zimmer und kann jedem untersagen, dieses zu betreten. Anderslautende AGB sind gem. § 307 BGB unwirksam.

 Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.

Der Mieter eines Studentenwohnheims ist Besitzer des Zimmers iSd § 854 BGB und kann daher jeden anderen hiervon ausschließen einschließlich des Vermieters oder gar irgendwelcher Sicherheitsdienste. Ggf. muss der Vermieter ein Zutrittsrecht einklagen.

Es handelt sich hier um Mietverträge wie alle anderen auch iSd § 535 BGB und damit geht der Besitz auf den studentischen Mieter mit allen Rechten der §§ 854 ff. BGB über.

Und das bedeutet, dass ein Hausmeister bei einem offenen Fenster in einem Studentenwohnheim nicht mehr Rechte hat, als ein Hausmeister in einem normalen Wohnhaus mit mehreren Wohnungen.

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Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.

Irreführend ist auch der Verweis auf das Hausrecht bei Studentenwohnheimen. Denn dieses bezieht sich - auch in den einschlägigen Quellen im Internet - auf den Zugang Dritter zu dem Gebäude, nicht auf den Zugang des Vermieters zu den Zimmern. Es ist auch etwas anderes als das Besitzrecht aus § 854 BGB des Studenten an seinem Zimmer und hat mit der hiesigen Frage nichts zu tun.

Vorankündigung rechtzeitig mit Verlaufszeit (§ 555 a Absatz 2 BGB). Anklopfen ist keine Vorankündigung

In Deinem gemieteten Zimmer hast Du Hausrecht. Wenn jemand ohne Erlaubnis sich Zutritt verschafft, begeht Hausfriedensbruch.Tausche das Schloss Deiner Zimmertür einfach aus und baue das alte Schloss wieder bei Deinem Auszug ein.

keiner darf ohne deine erlaubnis einen generalschlüssel haben oder deine wohnung betreten. das hausrecht hast du allein.

du kannst ein eigenes schloss einbauen, musst dann aber bei auszug zurückbauen.

generalschlüssel ist ok aber nur für die türen die in räume führen die alle mieter nutzen dürfen, einen schlüssel für den hausmeister wäre auch ok damit der in einem schadensfall auch die wohnung betreten kann sonnst muss auch der hausmeister sich anmelden wenn z.b. ein zähler oder ähnliches abgelesen werden muss, ansonsten glid die wahrung der privatesphäre, und somit ein schloss das nicht jeder öffnen kann, steht auch in unseren grundgesetz die würde dse menschen ist unantastbar und mit jeglicher staatlicher gewalt zu schützen dazu zählt auch die privatesphäre der wohnung in einen studentenheim