Umsatzsteuer auf Anlagegut Gewerbeabmeldung
Hallo , meine Frage lautet : Umsatzsteuer auf Anlagegut wegen Gewerbeabmeldung . Für das abgemeldete Gewerbe muß die Aufgabebilanz erstellt werden , was noch nicht geschehen ist .Die Anlagegüter werden dann mit Umsatzsteuer belastet. Deshalb die Frage ob die Umsatzsteuer auf das Anlagegut (altes Gewerbe) bei Gewerbeneuanmeldung (gleiche Person) dann nicht fällig wird ? Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten . Vera
3 Antworten
nein, wenn die person die gleiche ist, gehen die wirtschaftsgüter 1:1 von der einen firma in die andere über.
außer natürlich die neue firma wäre nicht umsatzsteuerpflichtig aufgrund einer befreiung nach § 4 ustg
Vielen Dank für die Antwort .
Oh wow Vera, hier haben sich Spezialisten gesammelt.
Was soll das denn bedeuten: ...bei Gewerbeneuanmeldung dann nicht fällig wird?
Wenn der Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen entnimmt, dann ist das Entnahme-Eigenverbrauch. Übrigens kann man jetzt nicht einfach den Buchwert nehmen. Diese Umsatzsteuer fällt an.
Wenn Du am nächsten Tag sagst: Ich habe die Geschäftsidee noch einmal oder eine vollkommen andere, dann kannst Du die entnommenen Wirtschaftsgüter als Privatperson in das neue Unternehmen einlegen. Dumm nur, dass die Privatperson keine Unternehmerin im Umsatzsteuergesetzt ist. Damit kein Vorsteuerabzug.
Wie man das macht: Steuerunschädlich in ein neues Gewerbe übergeben, dafür gibt es Leute die davon leben müssen. Wende Dich an die. Es kostet zwar Geld, ist aber billiger als einem verkehrten Rat zu folgen.
Vielen Dank für die Antwort . Es ist schon ein kompliziertes Thema .
Verkaufe die Anlagegüter unterf dem alten Gewerbenamen an das neue Gewerbe, dann ist´s eine Nullnummer (zahlen nund erstatten).
....wenn die eine firma umsatzsteuer ausweist, obwohl sie nicht dazu berechtigt ist
Warum nicht?
wenn person a mit der firma 1 an die firma 2, welche sich auch im ausschließlichen besitz von person a befindet, anlagegüter bzw. waren verkauft, entsteht keine umsatzsteuer, es handelt sich um einen sog. innenumsatz, welcher in firma 1 ein nicht steuerbarer umsatz darstellt, in firma 2 ein einkauf ohne vorsteuer.
Vielen Dank für die Antwort .
die idee ist zwar an und für sich nicht schlecht. scheitetert aber an § 14 c ustg. wenn die eine firma umsatzsteuer ausweist, obwohl sie nicht dazu berechtigt ist, schuldet sie die ust an das finanzamt, die andere firma kann im gegenzug die ust nicht als vorsteuer abziehen.