Über Kanaldeckeln etc. darf nicht geparkt werden - auch nicht, wenn sie im eingezeichneten Parkraum liegen?
Die Frage steht im Prinzip schon oben. Grundsätzlich hat man ja in der Fahrschule gelernt, dass das Abstellen eines Fahrzeugs über einem Kanaldeckel der Zugänglichkeit wegen nicht gestattet ist.
Heute ist mir allerdings mal wieder bei uns in einem Wohn- und Geschäftsgebiet folgende Situation aufgefallen: Entlang einer Hauptstraße mit Geschäften sind beidseits vom Bürgersteig farblich Parkstreifen abgesetzt. Es ist ein durchgehender Streifen, er ist nicht optisch in Parkboxen unterteilt. In diesem farblich durch die Pflasterung abgesetzten Parkstreifen waren heute mehrere sehr große Schachtabdeckungen, mehr als ein kleiner Gulli… Da der Parkraum hier sehr begrenzt ist und ich einen eiligen wichtigen Termin hatte, habe ich mich trotz meiner Unsicherheit darauf gestellt und ein Parkticket gezogen. Ich dachte, dass die Fläche schon schraffiert sein müsste, wenn explizit diese 2 oder 3 m frei gehalten werden sollten, wenn sie schon exakt in der Pflasterung des Parkstreifens liegen… Liege ich mit dieser Ansicht richtig? Ich meine die Pflasterung ist ja extra zur Hervorhebung des Parkstreifen aufgebracht. Ausfahrten, Hydranten und Ähnliches sind optisch ausgespart und anders gepflastert. Also war halt meine These, dass das wohl auch der Fall sein müsste, wenn man diese Abdeckungen explizit freihalten sollte.
Da es bei uns im Stadtgebiet sehr viele Bereiche gibt, in denen das Parken wirklich knapp ist und ich nicht die Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin zu kommen, ist es halt schon interessant für die Entscheidung für oder gegen eine Parkfläche, ob ich die oben beschriebene Fläche beispielsweise eigentlich hätte freihalten müssen.
Wie haltet ihr sowas? Oder kann jemand eine verbindliche Auskunft dazu geben?
T3Fahrer
3 Antworten
auch nicht, wenn sie im eingezeichneten Parkraum liegen?
Gerade und nur wenn sie im eingezeichneten Parkraum liegen.
(4) Das Parken ist unzulässig
[...]
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
Nicht ich schreibe das, sondern das Gesetz.
In der Praxis habe ich mir noch nie Gedanken um Schachtdeckel gemacht.
Aber dem Wortlaut des Gesetzes nach hättest du da tatsächlich nicht parken dürfen. Die dunkel gepflasterte Fläche ist eben kein Parkstreifen, sondern ein Gehweg, der durch Zeichen 315 zum Parken freigegeben ist. Aber nur, wenn man dabei keine Schachtdeckel verdeckt. Die andere Pflasterung und auch die Bewirtschaftung ändern nichts daran.
Du hast über einem Schachtdeckel geparkt, wo durch Zeichen 315 das Parken auf Gehwegen erlaubt war. Also genau das, was laut der oben zitierten Vorschrift verboten ist.
Genau so ist es und nicht anders. Volle Zustimmung. :-)
Hallo.
Beim Zeichen 315 nein. Wenn kein Schild dann ja.
Mit Gruß
Bley 1914
(4) Das Parken ist unzulässig
[...]
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
Der Schreiber bezieht sich darauf das ein Kanaldeckel in der Parkfläche eingezeichnet ist.
Hier kümmert das keinem.
Beim Zeichen 315 nein. Wenn kein Schild dann ja.
Deine Aussage ist in ihrer Absolutheit so aber missverständlich.
Wenn ein Parkplatz eingezeichnet ist, obwohl sich darauf ein Kanaldeckel befindet darfst du auch darauf parken
Anscheinend nicht.
Hmm... jetzt bin ich mir nach deiner Aussage unschlüssig. Zeichen 315 war vorhanden, besagte, dass ich mit beiden Rädern auf der Gehwegerhöhung stehen muss. Der Fußweg war hell gepflastert, der Parkstreifen dunkel hier von abgehoben. In dieser dunklen Pflasterung war eben der Kanaldeckel beziehungsweise die Ansammlung von zwei oder drei. Also hätte ich da nicht stehen dürfen? Oder wie? Denn für mich war der dunkel abgesetzte Rand übersetzt ein aufgebrachter Parkstreifen, der auch regelhaft von allen so genutzt wird und auch mittels Parkautomat bewirtschaftet ist. Denn du schreibst ja: ist unzulässig wenn das Zeichen 315 das Parken genehmigt…