Strompreisbremse rückwirkend wegen Anbieterwechsel?
Hallo, die Strompreisbremse soll ja rückwirkend für Januar und Februar gelten. Meine Frage ist, wir haben unseren Stromanbieter zum 30. Januar 2023 gewechselt. Jetzt hat er uns die Rechnung geschickt, aber für den Januar 2023 die Strompreisbremse nicht angewendet. Darf er das einfach so?
2 Antworten
Ganz so einfach scheint es nicht zu sein. Ich habe den Anbieter zum 20.2. gewechselt, Einspruch gegen die Schlussabrechnung eingelegt, da deutlich über der Strompreisbremse abgerechnet wurde. Auf den Einspruch hat der Anbieter wie folgt geantwortet: "Ihr Vertrag wurde zum 20.02.2023 beendet und die Schlussabrechnung haben Sie erhalten. Da die Preisdeckelung ab dem 01.03.2023 rückwirkend in Kraft tritt, ist zum Stichtag 01.03.2023 der Lieferant zuständig, bei dem Sie in Belieferung sind."
Zum jetzigen Zeitpunkt sieht es so aus, dass der Strompreis für den Zeitraum 1.1. - 20.2.2023 in meinem Fall nicht gedeckelt wird, obwohl der Gesetzgeber dies eigentlich so vorgesehen hat.
Der alte Anbieter verweist auf den neuen Anbieter, dieser meint aber, dass der alte Anbieter für die Deckelung zuständig sei. Nun ist also noch nicht mal klar, gegen wen man den Anspruch durchsetzen müsste?!
Ich habe nochmal nachgehakt. Bei Wechsel zu einem neuen Stromanbieter im Januar oder Februar 2023 wird die Entlastungshöhe nicht auf Basis des alten Tarifs gerechnet, sondern es wird der am 1.3.2023 gültige Tarif herangezogen. D.h. die Deckelung greift nicht so wie man sich das vorstellen würde. Ich zitiere die Auskunft meines neuen Anbieters:
"Maßgeblich für die Entlastungshöhe ist der Arbeitspreis, welchen Sie am 01.03.2023 vertraglich abgeschlossen haben.
Das hat die Bundesregierung so gesetzlich festgelegt."
Die Umsetzung der erforderlichen Prozesse ist noch nicht abgeschlossen und kann noch nicht angewendet werden. Dies soll aber bald soweit sein. Dann müsste der Lieferant die Rechnung stornieren und neu erstellen. Am besten die Rechnung schriftlich reklamieren. Dann wird er sie wahrscheinlich Stunden und, wenn möglich neu abrechnen.
Ist der Prozess inzwischen definiert, oder wird dies noch immer diskutiert?
Eine Reklamation wird nichts bewirken, da bei einem Wechsel im Januar oder Februar der alte Anbieter nicht für die Strompreisdeckelung zuständig ist und auch der gezahlte Tarif vor dem 1.3.2023 für die Entlastungshöhe nicht maßgeblich ist.
Ich habe daraufhin den neuen Anbieter mit dem Sachverhalt konfrontiert und ihn gebeten, den Zeitraum 1.1. - 20.2.2023 bei der Anwendung des Strompreisdeckels zu berücksichtigen, und bin auf die Antwort gespannt.