Steuer - Vereinsauto zur privaten Nutzung
Hallo Zusammen! :) Ich hätte mal eine Frage zum Thema Geldwerter Vorteil durch die private Nutzung eines Vereinsautos und hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann...
Zum Sachverhalt: Ich bin zur Zeit Lizenz-Trainer in einem gemeinnützigen Sportverein und werde dort für meine Tätigkeit auch entlohnt. Diese Entlohnung fällt unter die "steuerfreie Aufwandsentschädigung" für Übungsleiter von 2400€ pro Jahr. Jetzt wurde angedacht, anstelle dieser Entlohnung mir einen Vereinswagen zur Verfügung zu stellen, den ich auch privat nutzen darf(bräuchte eh einen neuen Wagen)- heißt, ich werde das Auto für die Vereinsfahrten wie Training, Spiele Turniere,... hernehmen und dann auch privat zur z.B. Arbeit,... Ich denke, dass der Wert bei ca. 60% privat liegen wird.
Jetzt hab ich folgende Fragen: - Was müsste ich und wie nun versteuern(1% mit Anfahrt zum Training,...)? - Kann ich die entfallende Entlohnung auch irgendwo miteinrechnen- der Wagen ist ja praktisch Ersatz dafür? - Irgendwelche hilfreichen Tips??? /
- Da ich dem Verein auch in der Hinsicht gerne unter die Arme greifen würde- was ist hier aus Vereinssicht die beste Lösung bzw. Was muss der Verein hier alles berücksichtigen?
Wäre für Hilfe wirklich sehr dankbar!!!
1 Antwort
Es muß erst einmal Dein Status geklärt werden:
Bist Du Arbeitnehmer (Minijob)?
Bist Du (vermeintlich) selbständiger Übungsleiter?
Liegen die Voraussetzungen des "Freier Mitarbeitervertrag für Übungsleiter / Sport" vor, der gemeinsam von der Deutschen Rentenversicherung und den Sportverbänden für Mannschaftsportarten durch Sonderregelung ins Leben gerufen wurde = bis 650 €/Monat sozialversicherungsfrei - siehe Link auf
Ist das Fahrzeug dem ideellen Bereich zuzuordnen?
Die 1%-Regel greift nur bei Arbeitnehmern; wenn z. B. Minijob dann 1%-Regel.
Gegenstände des ideellen Bereiches eines Vereins dürfen grundsätzlich nicht unentgeltlich den Vereinsmitgliedern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Eine entgeltliche Überlassung wäre ein wirtschaftllicher Geschäftsbetrieb ggf. mit umsatzsteuer- körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen.
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung könnte, unter Beachtung der genau vom Finanzamt vorgeschriebenen Verfahrensweise, als Aufwandsspende von Dir einkommensteuerrechtlich geltend gemacht werden.
Bei Minijob: die 1%-Regel + Vergütung dürfen zusammen nicht 450 € überschreiten.
Das siehst Du richtig:
Als selbständiger Übungsleiter kann die 1%-Regel nicht angewendet werden; die Privatnutzung müsste in Rechnung gestellt werden - die Vergütung muß angemessen sein (0,30 €/km + anteilige Kosten AfA, Versicherung etc.) - das wäre dann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für den Verein...
Ich rate aber von einer solchen dauerhaften Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung ab.
Hallo!
Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Ich war leider in Urlaub und konnte mich nicht früher melden....
Zu meiner Person:
Ich bin normaler Arbeitnehmer(Steuerklasse 1). Für meine Arbeit in dem Verein bin ich als selbständiger Übungsleiter ohne Anstellungsvertrag tätig. Meine Übungsleitervergütung entspricht auch genau den 2400€ im Jahr- also 200€ im Monat.
Das Fahrzeug wäre auch dem Zweckbetrieb zuzuordnen.
Ich habe jetzt im Internet gelesen, dass das Fahrzeug als Selbständiger über 50% für den Verein genutzt werden muss. Heißt ja, dass es für mich mit der 1% Regelung nicht funktioniert.
Ich könnte jetzt also entweder als Arbeitnehmer beim Verein angestellt werden- dann greift die 1% Regelung wieder oder der Verein zahlt mir weiterhin die Pauschale wie bisher und das Auto wird mir für die Privatnutzung in Rechnung gestellt, oder?