Steht V ein Herausgabeanspruch zu?
Zu der von M angeschafften Büroausstattung gehören auch einige hochwertige Kopiergeräte. Diese hat er kurze Zeit nach Bezug der Büroräume zur Sicherung eines Darlehens an die B-Bank übereignet. Nachdem er die Kündigung von V erhalten hat, überlässt M die Kopiergeräte im Hinblick auf seine Zahlungsschwierigkeiten der B zur Befriedigung der Darlehensforderung. Als V hiervon später Kenntnis erlangt, verlangt er sofort die Kopiergeräte von B heraus. Als Vermieter stehe ihm das Recht zu, die Geräte zur Begleichung seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verwerten. B meint dagegen, als Eigentümerin der Geräte habe sie ein besseres Recht als der Vermieter. Kann V Herausgabe der Geräte von B verlangen?
§ 985 BGB kommt eigentlich nicht infrage, da V nicht Besitz ist.
2 Antworten
Insb kommt ein Anspruch des V gegen B aus § 562b II 1 BGB (Herausgabeanspruch aus Vermieterpfandrecht) in Betracht. Das Vermieterpfandrecht ist ohne weiteres nach § 562 I 1 BGB entstanden (insb auch bei der Geschäftsraummiete sind die §§ 562 ff BGB anwendbar gem. § 578 II Hs. 1, I 1 BGB). Es könnte aber erloschen sein, wobei das Entfernen der Sache in Betracht kommt (§ 562a S. 1 BGB) oder ein gutgläubiger Wegerwerb durch die Sicherungsübereignung an die B-Bank (§ 936 BGB).
Neben dem Anspruch aus § 562b BGB fällt mir noch ein Herausgabeanspruch aus §§ 1257, 1227, 985 BGB ein, der aber auch voraussetzt, dass das Vermieterpfandrecht nicht schon erloschen ist. Da ist aber meiner Erinnerung nach umstritten, ob dieser Anspruch neben § 562b BGB überhaupt bestehen kann, oder von § 562b BGB verdrängt wird (lex specialis).
Ganz spontan (keine Ahnung ob das richtig ist) könnte man noch an einen Herausgabeanspruch aus §§ 823 I, 249 I BGB denken, sofern das Pfandrecht ein absolutes Recht ist. Ich weiß nicht, ob das der Fall ist. Selbst wenn, würde die (sofern überhaupt gegeben) Verletzung des PfandR durch die B-Bank wohl nicht dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch über die Naturalrestitution auf Besitzeinräumung gerichtet wäre. Aber das ist mehr laut gedacht, als etwas, was mE zwingend anzusprechen wäre.
Etwas ausführlichere Erklärung: Das Vermieterpfandrecht stellt ja zunächst (wie jedes Pfandrecht) eine Belastung des Eigentums des M dar. Veräußert er sein Eigentum an der (hier mit dem Vermieterpfandrecht) belasteten Sache an einen Dritten, klebt diese Belastung erstmal weiterhin an dem Eigentum, sodass der Dritte (hier B) auch nur mit dem Pfandrecht belastetes Eigentum an der Sache erwirbt. Der Dritte kann aber ausnahmsweise lastenfreies Eigentum (=ohne das Pfandrecht) nach § 936 BGB erwerben. Voraussetzung ist, dass der Dritte überhaupt Eigentümer wurde UND er bei Erwerb hinsichtlich der Lastenfreiheit gutgläubig war, § 936 I 1, II BGB. Sofern (wie hier) die Übereignung nach § 930 BGB stattfand (wir haben hier ja eine Sicherungsübereignung), brauchen wir außerdem die Voraussetzungen des § 936 I 3 BGB, also die Übergabe der Sache an die B. Das war jedenfalls später der Fall. Problematisch ist hier aber wohl, ob die B-Bank nicht davon ausgehen musste, dass an der Sache ein Vermieterpfandrecht dranklebt. Wenn man das so sieht, war sie wegen grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 936 II iVm § 932 II BGB analog) bösgläubig und konnte das Eigentum damit zwar erwerben, aber eben nicht lastenfrei.
Wichtig ist mir nur der Unterschied, dass es nicht darauf ankommt, ob die B-Bank überhaupt das Eigentum gutgläubig erworben hat oder nicht, sondern ob sie das Eigentum auch lastenfrei erworben hat. Das Eigentum selbst musste sie ja gar nicht gutgläubig erwerben, weil B ja als Eigentümer zur Veräußerung berechtigt war (das Vermieterpfandrecht schränkt die Veräußerungsbefugnis nicht ein). Es kommt nur darauf an, ob die B-Bank das unstreitig erworbene Eigentum gutgläubig gerade ohne das Pfandrecht erwerben konnte. Wenn das der Fall ist, ist das Pfandrecht in diesem Zeitpunkt erloschen.
Aus Interesse: Ist das für eine Hausarbeit oder Klausur oder wie kommst du auf die Fälle? (Mir persönlich egal, ich helf gern, interessiert mich nur :) )
Vielen Dank!!(:
Ich bereite mich aufs Examen vor und löse alte Fälle, zu denen es nicht immer eine Lösung gibt, daher meine Fragen!
Nein. V kann allenfalls den überschüssigen Verwertungserlös der Kopiergeräte pfänden.
Diese hat er kurze Zeit nach Bezug der Büroräume zur Sicherung eines Darlehens an die B-Bank übereignet.
Selbst wenn die Bank nur ein Pfandrecht an den Geräten erworben hat, steht is damit vor V.
es erlischt, wenn die B gutgläubig erworben hat?