Vor dem Hintergrund des § 22 KUG, nach dem für die Verbreitung eine Einwilligung vorliegen muss, würde ich danach sicherheitshalber explizit fragen. Eine Einwilligung kann natürlich auch durch "schlüssiges Verhalten" gegeben werden (muss also nicht explizit durch ein "ich willige ein" erfolgen), ihr tragt dafür aber natürlich das Risiko, ob das Verhalten der Befragten tatsächlich als eine solche Einwilligung ausgelegt werden kann.
Zunächst eines vorab, weil das für mich bisschen in der Frage mit anklang: Es ist nicht so, dass die strafrechtliche Verfolgung aktiv ein öffentliches Interesse braucht. Es reicht vielmehr ein bloßer Anfangsverdacht, damit die Staatsanwalt bereits verpflichtet ist, zu ermitteln (§ 152 Abs. 2 StPO, sog. Legalitätsprinzip). Als Ausnahme dazu (und als solche ist sie auch praktisch zu behandeln) kann die Staatsanwaltschaft aber von der Verfolgung gem. § 153 Abs. 1 StPO absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Das öffentliche Interesse ist also kein Grund für die Verfolgung (das ist der Anfangsverdacht). Vielmehr begrenzt es die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft vom Grundsatz der bestehenden Pflicht zur Strafverfolgung abzuweichen (indem sie das Verfahren einstellen würde).
Nun zur eigentlichen Frage: Es gibt zwar "Leitlinien", unter welchen Gesichtspunkten die Staatsanwaltschaft von einem öffentlichen Interesse ausgehen kann. Letztlich steht die Feststellung, ob öffentliches Interesse vorliegt, aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Wirklich "handfeste" Aussagen lassen sich daher nur ganz begrenzt treffen: Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (abstrakt gesprochen) dann, wenn aus spezialpräventiven (täterbezogenen) oder generalpräventiven (bezogen auf die Allgemeinheit) Gründen die Fortsetzung des Verfahrens zum Zweck der Bestrafung des Täters unabdingbar ist.
Beispiele für spezialpräventive Gründe: Wenn ohne Verurteilung des Täters eine erneute Straffälligkeit zu befürchten ist; Wenn der Täter bereits zuvor straffällig wurde.Beispiele für generalpräventive Gründe: Bei ganz gravierenden Straftaten; Bei bewusster Missachtung der staatlichen Autorität; Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit; Interesse an der Tataufklärung, insb bei besonders intensiver Berichterstattung
Ich sehe das Problem nicht. Zum einen interessiert es niemanden, ob du der Gruppe beitrittst oder nicht (da sind ja über 350 Leute drin). Zum anderen ist der "worst case", dass du da irgendwelche Fragen anderer Studierender list oder Einladungen zu Ersti-Feiern reingepostet werden, denen du nachkommen kannst oder halt nicht. Der worst case ist also schlicht, dass du von ner Gruppe zugespammt wirst. Du wirst ja dadurch nicht verpflichtet, auf irgendwas zu reagieren.
Das Nachfolgende ist nur meine spontane Lösung, davon muss nichts richtig sein. Ich hoffe die Ausführlichkeit hilft :) Wenn du die offizielle Lösung hast würde mich interessieren, wo ich mich überall geirrt habe :D
A. Anspruch der A gegen L auf Ersatz der Mietkosten iHv 80 Euro
Du hast hier einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Nichtleistung gem. §§ 280 I, III, 281 I BGB geprüft. Meines Erachtens dürften die Mietkosten allerdings ein Schadensposten neben der Leistung sein, also letztlich ein Verzögerungsschaden gem. §§ 280 I, II, 286 I BGB.
Ausführliche Erklärung: Die Abgrenzung zwischen statt und neben der Leistung nach der "Zauberformel" (andere Abgrenzungsformeln sind genauso vertretbar, die ist aber mE die für die Klausur einfachste) geht wie folgt:
Schäden, die auch im letztmöglichen Zeitpunkt nicht durch Nacherfüllung behoben werden könnten, sind neben der Leistung.
Der "letztmögliche Zeitpunkt" ist dabei (nach hM) derjenige, in dem der Nacherfüllungsanspruch erlischt (denn gibt es keinen Nacherfüllungsanspruch mehr, kann der Schaden auch nicht mehr "durch Nacherfüllung" behoben werden). Der letztmögliche Zeitpunkt ist also idR der, in der der (hier:) Käufer vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung verlangt (wg § 281 IV BGB) oder die Nacherfüllung unmöglich wird. Hier im Fall ist der letztmögliche Zeitpunkt also derjenige des Rücktritts von A (dessen Wirksamkeit unterstelle ich hier der Einfachheit halber). Nun müssen wir uns fragen, ob die Mietkosten bei Nacherfüllung quasi 1 jur. Sekunde vor dem Rücktritt entfallen wären. Die Antwort ist: Nein. Denn auch wenn die Maschine kurz vor dem Rücktritt noch repariert worden wäre, hätte die A ja immer noch die Mietkosten von den vorherigen Tagen in derselben Höhe. Der Schaden ist daher neben der Leistung. Da er durch Nichtleistung entstand, ist es damit ein Verzögerungsschaden gem. §§ 280 II BGB.
Innerhalb des § 286 BGB stellt sich dann die Frage des Mahnungserfordernisses. Diese ist wegen § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich. Ich gehe davon aus, du hast die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei deiner Prüfung des § 281 II BGB dann über "besondere Umstände" gelöst?
Am Ende kann man noch ganz kurz (wenn die Lösung das überhaupt anspricht) sagen, dass die Anmietung einer Ersatz-Kaffeemaschine zwar eine Selbstschädigung des Geschädigten darstellt, zu der er sich aber herausgefordert fühlen durfte. Im Zweifel muss man das aber wohl gar nicht, weil Ersatzmiete ein absoluter Standardfall ist, der sich übrigens auch über § 249 II 1 BGB lösen lässt (der BGH sieht jedenfalls die Kosten für die Anmietung eines Ersatz-Kfz während das eigene Kfz in Reparatur ist als vom "dazu [= für die Reparatur] erforderlichen Geldbetrag" iSv § 249 II 1 BGB an).
Hinweis zum Schluss: Man kann zuerst btw auch einen Anspruch wg nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 I, III, 283 BGB prüfen. Der wäre einschlägig, wenn es sich bei der Reparatur um ein absolutes Fixgeschäft gehandelt hätte. Dafür müsste die Reparatur der Siebträgermaschine aber nach dem vereinbarten Termin für die A völlig sinnlos sein, was nicht der Fall ist. Also Unmöglichkeit (-).
B. Ersatz der Behandlungskosten des Sohnes
Am Anfang kann man kurz sagen, dass A die Ansprüche ihres Sohnes gem. §§ 164 ff, 1629 I 1 BGB in dessen Namen geltend machen kann (dass die Vertretung des Kindes gem. § 1626 I 2 Hs 2 BGB eig nur "gemeinschaftlich" mit dem Vater geht ist der Klausur scheinbar egal).
I. §§ 280 I, 241 II BGB iVm Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Dann kommt wie du richtig sagst zunächst ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB iVm Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Der geht auch mE sauber durch, hier dürfte es überwiegend einfach auf eine saubere Prüfung ankommen, insb der Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung. Wenn man will kann man sich hier noch fragen, ob die Pflichtverletzung in einem Tun (Runterwerfen des Werkzeugs) oder einem Unterlassen (Nicht-Wegräumen des runtergefallenen Werkzeugs) besteht. Im Falle eines Unterlassens muss man dann eine Rechtspflicht zum Handeln über eine Verkehrssicherungspflicht herleiten. Wären wir im Staatsexamen müsste man beim Schaden noch für höhere Punkte darauf eingehen, ob dem Kind überhaupt ein Schaden entstanden ist, weil es die Behandlungskosten ja gar nicht selbst tragen muss, sondern die Krankenkasse zahlt. Da stellt sich also die Frage, ob man den Schadensersatzanspruch durch diesen Vorteil der Zahlung der Krankenkasse kürzen muss (sog. Vorteilsanrechnung). Das macht man nach allg. Meinung aber jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 843 IV BGB nicht.
II. Wenn nicht ausgeschlossen: Deliktsrecht
Wäre das Deliktsrecht nicht ausgeschlossen, würde man noch das Folgende prüfen: Ganz kurz kann man § 823 I BGB ansprechen. Jedenfalls ist aber hinsichtlich des von P fallen gelassenen Werkzeugs kein Verschulden des L ersichtlich (der hätte es zwar auch wegräumen können, aber da steht nichts im SV). Eine Haftung nach § 831 I 1 BGB dürfte aber mE durchgehen, weil im SV nichts steht, dass L die P iSv § 831 I 2 BGB sorgfältig ausgewählt oder angeleitet hätte. Er kann sich also nicht exkulpieren.
C. Anspruch des L auf Vergütung gegen A iHv 100 Euro
Um diese Frage sauber beantworten zu können, müsstet ihr mE die vertraglichen Schuldverhältnisse, insbesondere Werkvertragsrecht gehört haben.
I. § 631 I Alt. 2 BGB
1. Anspruch entstanden
Infrage kommt zunächst ein Anspruch gem. § 631 I Alt. 2 BGB. Die Klausur ist eigentlich mE hier schon insoweit "schief", als die werkvertragliche Vergütung unabhängig vom Rücktritt der A erst mit Abnahme des vereinbarten Werkes fällig wird, § 641 I 1 BGB. "Abnahme" (siehe dazu auch § 640 BGB) ist die Entgegennahme des Werkes unter Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß. A hat das Werk aber überhaupt nicht als vertragsgemäß gebilligt, wonach die Vergütung ohnehin schon nicht fällig wäre (wenn man die Fälligkeit nicht sonst irgendwie hin konstruiert). Betrachtet man die Fälligkeit sodann noch als Entstehungsvoraussetzung (wohl hM) und nicht nur Voraussetzung der Durchsetzbarkeit, käme es auf ein Erlöschen des Anspruchs wegen Rücktritts mangels Anspruchsentstehung also gar nicht an. Wenn ihr noch kein Werkvertragsrecht hattet, wird das aber wohl nicht von euch erwartet.
2. Anspruch nicht erloschen
Hier hast du gesagt, der Anspruch ist wegen "Anfechtung" aus § 323 BGB erloschen. Achte hier zunächst darauf, dass § 323 BGB ein Recht zum "Rücktritt" gewährt, nicht zur "Anfechtung". Anfechtung gibt es (neben Sondervorschriften im Erbrecht) nur in §§ 119 ff, 142 ff BGB. Auf § 323 BGB will die Klausur auch sicherlich raus. Achte dann aber darauf, dass die Rechtsfolge des "Erlöschens" nicht in § 323 BGB steht, sondern implizit in § 346 I BGB. Der Obersatz wäre also: Der Anspruch könnte infolge Rücktritts gem. § 346 I BGB iVm § 323 I BGB erloschen sein (oder §§ 346 I, 323 I BGB, Hauptsache der § 346 I BGB ist drin.)
Der dafür u.a. erforderliche Rücktrittsgrund ist Nichtleistung, § 323 I Alt 1 BGB. Die Frage ob die Frist schon wegen relativen Fixgeschäfts gem. § 323 II Nr. 2 BGB bereits seit dem 20.6. entbehrlich ist, kann hier dahinstehen wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des L am 24.6. iSv § 323 II Nr. 1 BGB. Obwohl der L schon mit der Reparatur der Maschine angefangen hat, liegt überdies keine Teilleistung vor iSv § 323 V 1 BGB, weil die Reparaturleistung schlicht nicht teilbar ist.
Also Anspruch aus § 631 I Alt. 2 BGB (-)
II. § 632a I 1 BGB
Daneben kommt ein Anspruch aus § 632a I 1 BGB infrage. Der gewährt eine Art "Vorschuss" der eigentlichen Vergütung für das bis dahin geleistet Werk. Er soll damit die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers abmildern, die sich daraus ergibt, dass Vergütung grds erst mit Abnahme (also nach Fertigstellung) geschuldet ist gem. § 641 BGB. Der Anspruch besteht aber nicht, wenn der "eigentliche" Vergütungsanspruch aus § 631 I Alt. 2 BGB wegfällt, denn dann kann es für diesen Vergütungsanspruch ja auch keinen "Vorschuss" mehr geben. Das ist hier ja gerade wegen des Rücktritts der Fall.
III. § 346 I, II Nr. 1 BGB
Infolge des Rücktritts von A sind gem. § 346 I Alt. 1 BGB insb. die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. A muss damit eigentlich auch die bereits empfangene Reparaturleistung an L zurückgewähren, was aber hier aus der Natur der Reparaturleistung heraus nicht möglich ist. Daher ist anstelle der Herausgabe gem. § 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz geschuldet, wobei die vereinbarte Gegenleistung die Berechnungsgrundlage darstellt, § 346 II 2 BGB.
IV. §§ 812 I 2 Alt. 1, 818 II Alt. 1 BGB
Wertersatz aus Bereicherungsrecht wegen der erlangten Reparaturleistung, für die wegen Rücktritts nachträglich der Rechtsgrund wegfiel, ist durch die leges speciales der §§ 346 ff BGB verdrängt
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Ein strafrechtliches Urteil hat im Zivilprozess keine Bindungswirkung. Der Zivilrichter urteilt ausschließlich auf Grundlage der im Zivilprozess getroffenen Feststellungen. Der Kläger kann dabei das strafrechtliche Urteil lediglich als Beweismittel anführen. Und als Beweismittel hilft das Urteil dem Kläger auch nur hinsichtlich der im Strafverfahren festgestellten Tatsachen. Die daraus resultierenden rechtlichen Folgen, also die Strafbarkeiten (etwa wegen Betrugs), die das Strafgericht festgestellt hat, sind für das Zivilgericht vollkommen irrelevant.
Bsp.: Der Täter wird wegen Betrugs strafrechtlich verurteilt. Das Opfer verlangt nun danach Schadensersatz vom Täter und klagt zivilrechtlich einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 I StGB ein (= Anspruch auf Ersatz des durch den Betrug entstandenen Schadens). Damit dieser Anspruch besteht, müsste das Zivilgericht nun wie das Strafgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Beklagte tatsächlich den Straftatbestand des § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, also das Opfer betrogen hat. Das Zivilgericht muss dem Strafgericht dabei aber nicht folgen, obwohl dieses vorher eigentlich bereits über die Strafbarkeit entschieden hatte. Denkbar sind zwei Konstellationen: Entweder der Beklagte (Täter) konnte eine im strafgerichtlichen Urteil festgestellte belastende Tatsache vor dem Zivilgericht überzeugend bestreiten bzw eine entlastende Tatsache überzeugend darlegen. Oder das Zivilgericht vertritt schlicht eine andere Rechtsauffassung als das Strafgericht (also der Sachverhalt steht unverändert fest, das Zivilgericht zieht aber andere Rechtsfolgen daraus).
Das Wichtigste vorweg zu deinem Vorgehen: Ich weiß nicht, was der Polizist mit euch besprechen will, aber sieh BITTE davon ab, IRGENDWELCHE Angaben zum Tathergang zu machen, sondern allenfalls unter Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Der Polizist kann so viel erzählen wie er will, aber selbst wenn du gerne Sachen erzählen würdest, die dich nach deiner Einschätzung entlasten, schadet das OHNE AUSNAHME immer mehr als es bringt.
Ich weiß aus deinen Ausführungen noch nicht genau, ob die Alte (bewusst abwertend gemeint) jetzt auch Strafanzeige erstattet hat oder nur Schadensersatz will und geb dir daher über beides einen Kurzüberblick:
Ich gehe zunächst auf das Strafrechtliche ein: Weil du ganz offensichtlich nicht vorsätzlich gehandelt hast, käme allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB in Betracht. Sofern man hier nicht einen sehr strengen Maßstab ansetzt und bereits das Rennen an einem (offenbar unübersichtlichen) Bahnsteig als fahrlässig klassifiziert, wird man das aber ablehnen müssen, wenn die Frau wie du meinst "aus dem Nichts" kam. Das ist aber leider eine Einzelfallfrage, die ich per Ferndiagnostik nicht beantworten kann. In any case kenne ich einige Staatsanwälte, die tatsächlich besseres zu tun haben, als sich mit so einem Blödsinn zu befassen. Es würde mich daher wundern, wenn das Verfahren (sofern es überhaupt eines gibt) nicht nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit der Schuld eingestellt werden würde.
Hinsichtlich eines möglichen zivilrechtlichen Schadensersatzes (keine Ahnung was die will, evtl Schmerzensgeld oder so): Ich gehe mal davon aus, dass du auch mit 17 schon die allgemeine Einsichtsfähigkeit hast, die Verantwortung für eigenes Tun zu erkennen im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB, sodass im allerersten Ansatzpunkt überhaupt mal eine Haftung möglich ist. Aber auch dafür ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch hier ist keine Ferndiagnostik möglich. Hier kommt aber hinzu, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Frau wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) wohl in jedem Fall gekürzt werden würde. Du siehst: Letztlich kommt es darauf an "wer wieviel Schuld hatte" bzw ob das was du gemacht hast, überhaupt bereits als "fahrlässig" gehandelt werden kann.
Die langen Ausführungen sollen iE nur eines zeigen: Gerade weil es so krass auf den Einzelfall ankommt, solltest du AUF KEINEN FALL Angaben zu diesem Einzelfall machen. Je weniger sie wissen, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Können sie das nicht, bist du weder strafrechtlich verantwortlich, noch haftest du zivilrechtlich auf Schadensersatz.
Es stehen letztlich zwei Fragen im Raum: Zum einen, ob ein Sachmangel vorliegt (wegen dem du dann Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung etc. geltend machen könntest). Zum anderen, ob dieser vom Verkäufer "verschwiegen" wurde und was das für Folgen hätte.
Zur ersten Frage des Mangels: Habt ihr im Kaufvertrag oder einer sonstigen mündlichen Absprache festgehalten, welche Beschaffenheit der Lack bzw die Karosserie haben soll oder zB eine abschließende Liste an "Mängeln" des Kfz aufgestellt und taucht der jetzt festgestellte Mangel dort nicht auf, liegt ein Mangel schon deshalb vor, weil die Sache (das Kfz) nicht "die vereinbarte Beschaffenheit hat" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Wurde darüber nicht gesprochen (davon gehe ich aus), liegt ein Sachmangel alternativ nur dann vor, wenn das Kfz kurz gesagt nicht die für einen Gebrauchtwagen übliche und erwartbare Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Zwar wurde von einem anderen Nutzer bereits geschrieben, dass an Gebrauchtwagen nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an Neuwagen. Das ist zwar im Ansatz erstmal richtig. Bei Gebrauchtwagen sind nämlich im Gegensatz zu einem Neuwagen Verschleißerscheinungen zu erwarten. Diese begründen daher keinen Mangel. Ein Unfall ist dagegen auch bei Gebrauchtwagen kein "Verschleiß". Der BGH hat daher im Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 – hierzu entschieden (Rn. 18):
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Wie der Senat in diesem Zusammenhang weiter erkannt hat, sind "Bagatellschäden" bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war
Da ich davon ausgehe, dass der Lackschaden und das verbogene Bleck am Kotflügel von einem Unfall herrühren, liegt nach Rechtsprechung des BGH meines Erachtens ein Sachmangel vor. Du kannst daher Gewährleistung (die einzelne Rechte sind in § 437 BGB aufgelistet) geltend machen. Primär kannst du also Nachbesserung verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) (Nachlieferung wird bei dem Gebrauchtwagen faktisch nicht möglich sein).
Zur zweiten Frage des "Verschweigens": Das Verschweigen eines Mangels kann im ersten Ansatz auch eine arglistige Täuschung darstellen, die gem. § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Eine Täuschung durch Verschweigen kommt aber nur in Betracht, wenn der Verkäufer eine Aufklärungspflicht hatte. Grundsätzlich trägt aber jede Partei das eigene Informationsbeschaffungsrisiko. Nur im absoluten Ausnahmefall wird daher eine solche allgemeine Auskunftspflicht bejaht. Weil der Mangel hier aber (wenn auch nur bei genauem Hinsehen) erkennbar war, sehe ich einen solchen Ausnahmefall nicht. Meines Erachtens kannst du daher nicht anfechten, sondern nur Gewährleistung geltend machen (siehe oben).
Ich hoffe das hilft :)
Deine Frage beantwortet im Grunde bereits durch § 762 Abs. 1 S. 1 BGB beantwortet, wonach insbesondere Wetten nicht rechtlich bindend sind.
Aber mal unterstellt es gäbe diesen Paragrafen nicht und Wetten wären bindend: Dann müsste man auslegen (§§ 133, 157 BGB), was Inhalt der Wette geworden ist, also die 3 oder die 300 Liegestütze. Die Wette wäre ein Vertrag, die Willenserklärung des Erklärenden bezogen auf die Wette ist daher empfangsbedürftig. Die Auslegung dieser Willenserklärung bemisst sich daher nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sodass zu fragen ist, wie ein objektiver Dritter den erklärten Willen interpretiert hätte. Ein Dritter wäre hier wohl eher von "300-400" ausgegangen, sodass sich die Wette auch darauf bezieht. Dass der Erklärende tatsächlich "3" gemeint hat, ist für die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont vollkommen irrelevant. Also Zwischenergebnis: Wette bzgl 300-400 Liegestütze.
Nun fallen aber objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes beim Erklärenden auseinander. Es liegt damit ein Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB vor, er könnte also seine Willenserklärung anfechten.
Eine Täuschung die ihn zur Anfechtung berechtigen würde sehe ich nicht, da allenfalls er selbst versucht hat, die anderen zu täuschen, was dann aber ja nicht ihn selbst (den Täuschenden) zur Anfechtung berechtigen würde (nur der Getäuschte kann anfechten). Wollte er die anderen tatsächlich täuschen, hat das aber eine andere Konsequenz: Denn dann wusste der Erklärende ja genau, wie der Inhalt seiner Erklärung tatsächlich verstanden werden wird. Dann war er sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum, weil er diesen ja genau kannte. In diesem Fall liegt dann wohl eher eine Willenserklärung unter einem geheimen Vorbehalt vor (§ 116 BGB), was die Wirksamkeit der Willenserklärung aber unberührt lässt.
Kurz: Wären Wetten rechtlich bindend, könnte er seine Willenserklärung anfechten, sofern er verkannt hat, dass die gewollte Aussage "3 bis 400" tatsächlich als "300 bis 400" verstanden werden wird.
Mein Lösungsvorschlag:
A. Strafbarkeit von S:
I. §§ 212 I, 211 I, II Gr. 1 Var. 5, Gr. 2 Var. 1 StGB durch den Schlag kurz ablehnen mangels Tötungsvorsatz
II. §§ 223 I, 227 I StGB durch den Schlag
- Hier ist das Standardproblem beim Tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang des § 227 I StGB, ob auf die Erfolgsgefahr der KV abgestellt werden muss, oder auch die Handlungsgefahr ausreicht
- nach hM aber (+)
III. § 222 StGB durch den Schlag tritt hinter §§ 223 I, 227 StGB zurück
IV. § 221 I Nr. 1, III StGB durch den Schlag (-), weil schon das Versetzen in die hilflose Lage selbst die Todesgefahr begründet hat (hier fehlt es also an der Zweiaktigkeit)
V. § 303 I StGB durch Beschädigen der Uhr infolge des Schlages (-) mangels Vorsatz
VI. § 221 I Nr. 2, III StGB durch das anschließende Liegenlassen mE auch (+)
VII. § 222 I, 13 I StGB durch das anschließende Liegenlassen wird von § 221 III StGB im Wege der Spezialität verdrängt
VIII. § 323c StGB durch das anschließende Liegenlassen wird von § 221 I Nr. 2 StGB konsumiert
B. Strafbarkeit von B:
I. §§ 222, 13 I StGB (-) mangels Garantenstellung. Außerdem ist schon die objektive Fahrlässigkeit fraglich
II. § 323c StGB (-) mangels Vorsatz bzgl der Erforderlichkeit der Hilfeleistung. Wer davon ausgeht, dass das Opfer tot ist, denkt nicht, eine Hilfeleistung wäre vonnöten
III. §§ 242 I, 243 I 1 Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I StGB
1. Vorprüfung (+), insb Strafbarkeit des Versuchs nach §§ 23 I Alt. 2, 242 II StGB
2. Tatbestand
a. Tatentschluss bzgl § 242 I StGB
Bei § 242 I StGB ist der Vorsatz bzgl der Wegnahme problematisch. Erforderlich ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendig aber regelmäßig tätereigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Hier ist problematisch, ob der bewusstlose K überhaupt einen natürlichen Herrschaftswillen haben kann. Im Grundsatz wird das bejaht, da sog. potenzieller Gewahrsamswille genügt. Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil die Bewusstlosigkeit ohne zwischenzeitliches Erwachen im Tod gemündet hat. Für diesen Fall nimmt der BGH an, dass der Gewahrsam bereits mit Eintritt der Bewusstlosigkeit endet. Die hL ist da anderer Ansicht. Klausurtaktisch sollte man hier wohl der hL folgen und den Gewahrsam auch in diesem Sonderfall bejahen, um sich die weitere Prüfung nicht abzuschneiden
b. Unmittelbares Ansetzen (+)
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Strafzumessung
a. Rücktritt gem. § 24 I StGB
Nach hM Rücktritt (-), wenn die weitere Tatausführung zwar möglich, für den Täter aber sinnlos ist. Hier hätte der Täter auch nach seiner Vorstellung die Uhr zwar noch stehlen können, der Diebstahl ist für ihn aber sinnlos geworden, weil die Uhr ein Fälschung ist. Rücktritt dürfte nach der hM also bereits hier ausscheiden
b. Besonders schwerer Fall, § 243 I 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Unabhängig davon, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels und damit der Sonderstrafrahmen des § 243 überhaupt greifen kann, wenn das Regelbeispiel nur "versucht" wurde, ist der Uhrenverschluss jedenfalls keine Diebstahlssicherung, da sie die die Uhr schlicht am Handgelenk halten soll, also § 243 (-)
JuraFuchs ist dafür meines Erachtens denkbar ungeeignet. Das Frage-Antwort Schema ist evtl. gut dazu da, um sich selbst kontrollieren zu können, ob man die bereits gelernten Inhalte noch richtig wiedergeben kann (aber mE nicht einmal das, aber das ist Geschmackssache). Zum erstmaligen Erlernen der Inhalte und vor allem zum systematischen Verständnis der einzelnen Fragen im Gesamtzusammenhang bringt das aber gar nichts.
Wenn dein Ziel ist, entscheiden zu können, ob dir das Studium taugen könnte oder nicht, bietet es sich denke ich eher an, sich mal eine Einführungsvorlesung anzusehen.
Hier zum Beispiel zum Allgemeinen Teil des BGB (Zivilrecht)
Hier zum Allgemeinen Teil des StGB (Strafrecht)
Entgegen einer vorherigen Antwort empfehle ich auf keinen Fall das Lesen von Gerichtsurteilen. Die haben nichts mit dem zu tun, was man im Studium macht, da diese zum einen in einem ganz anderen Schreibstil verfasst werden und zum anderen häufig Aspekte der juristischen Falllösung überspringen, die ein Student niemals einfach überspringen dürfte. Auch während des Studiums ist es eher die Ausnahme, dass man ein Urteil im Original-Urteilstext und nicht irgendwo für Studenten aufbereitet liest. Insofern sind Urteile mE nicht förderlich, ein Gefühl für das Studium oder einen ersten Einstieg in Jura zu erhalten.
Je nach dem, wie viel Zeit du investieren willst, ist zumindest für einen ersten Einstieg die Fallbuch-Reihe von Schwabe "Lernen mit Fällen" sehr beliebt. Ist teilw. ganz amüsant geschrieben, bringt ein erstes ungefähres Verständnis bei und das nahe am Fall. Wirkliche "Lehrbücher", die nur abstrakten Stoff vermitteln, würde ich jedenfalls dann nicht empfehlen, wenn es dir nur darum geht den allerersten Einstieg in Jura zu finden. Die lohnen sich erst, wenn man eine Grundidee hat, was eigentlich abgeht, um diese Grundidee dann zu vertiefen.
Sofern Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeur alle für den Schaden verantwortlich gemacht werden können (was nicht so einfach sein wird), haften sie gem. § 5 S. 1 ProdHaftG als Gesamtschuldner, weil sie gem. § 4 I, II ProdHaftG jeder für sich als Hersteller gelten. Sie haften dann also gleichrangig gem. § 421 BGB, sodass sich der Geschädigte aussuchen kann wen er in welcher Höhe in Anspruch nehmen kann. Der Innenregress zwischen den Herstellern bestimmt sich dann nach § 5 S. 2 ProdHaftG iVm § 426 BGB.
Deine Frage wird durch § 7 StGB beantwortet. Danach ist die Auslandstat nur dann (auch) nach deutschem Recht strafbar, wenn sie auch gleichzeitig im jeweiligen Ausland strafbar ist, in dem sie begangen wird (oder wenn es dort keine Strafverfolgung gibt). Solange es in dem Land also Strafverfolgung gibt, die Beleidung aber dort keine Straftat darstellt, ist das deutsche StGB nicht anwendbar.
Wenn du eine Waffe dabei hast und diese mindestens als Drohmittel verwendest: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, § 250 Abs. 2 StGB
Insb kommt ein Anspruch des V gegen B aus § 562b II 1 BGB (Herausgabeanspruch aus Vermieterpfandrecht) in Betracht. Das Vermieterpfandrecht ist ohne weiteres nach § 562 I 1 BGB entstanden (insb auch bei der Geschäftsraummiete sind die §§ 562 ff BGB anwendbar gem. § 578 II Hs. 1, I 1 BGB). Es könnte aber erloschen sein, wobei das Entfernen der Sache in Betracht kommt (§ 562a S. 1 BGB) oder ein gutgläubiger Wegerwerb durch die Sicherungsübereignung an die B-Bank (§ 936 BGB).
Neben dem Anspruch aus § 562b BGB fällt mir noch ein Herausgabeanspruch aus §§ 1257, 1227, 985 BGB ein, der aber auch voraussetzt, dass das Vermieterpfandrecht nicht schon erloschen ist. Da ist aber meiner Erinnerung nach umstritten, ob dieser Anspruch neben § 562b BGB überhaupt bestehen kann, oder von § 562b BGB verdrängt wird (lex specialis).
Ganz spontan (keine Ahnung ob das richtig ist) könnte man noch an einen Herausgabeanspruch aus §§ 823 I, 249 I BGB denken, sofern das Pfandrecht ein absolutes Recht ist. Ich weiß nicht, ob das der Fall ist. Selbst wenn, würde die (sofern überhaupt gegeben) Verletzung des PfandR durch die B-Bank wohl nicht dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch über die Naturalrestitution auf Besitzeinräumung gerichtet wäre. Aber das ist mehr laut gedacht, als etwas, was mE zwingend anzusprechen wäre.
Ich gehe davon aus, dass B den Getränkeautomaten von A auch nur gemietet hatte, also A Eigentümer des Getränkeautomaten blieb? Wenn ja, sieht die Prüfung mE so aus:
- § 989, 990 BGB (-), weil Herausgabe ist noch möglich
- §§ 990 II, 280 I, II, 286, 985 BGB (-), weil der Deckungskauf kein Verzögerungsschaden ist, sondern ein Schaden statt der Leistung
- §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1, 985 BGB analog? Hier wird diskutiert, ob §§ 280, 281 BGB auf § 985 BGB anwendbar sind. Direkt jedenfalls nicht, weil sich die Regelungen gesetzessystematisch nur auf vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse beziehen, § 985 BGB ist aber ein dinglicher Anspruch. Also wird eine analoge Anwendung diskutiert. Den Meinungsstreit spar ich mir an der Stelle, der steht in jedem Kommentar :) Kurzfassung: hL sagt, die sind anwendbar, aber nur zulasten des bösgläubigen Besitzers. BGH sagt, die sind anwendbar sowohl zulasten des bösgläubigen als auch zulasten des verklagten Besitzers.
Früher gab es in der Tat Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Staatsexamina. Mittlerweile sind die Unterschiede marginal (ich selbst studiere Jura in Bayern, aber nicht in Bayreuth). Also jedenfalls danach würde ich an deiner Stelle nicht entscheiden. Zu den Unis selbst kann ich leider nichts sagen, außer das Bayreuth das weitaus größere Renommee besitzt als Halle oder Leipzig. Ob das berechtigt ist oder nicht, weiß ich nicht
Sofern noch relevant: Die Polizei darf nicht nur, sondern muss dem sogar nachgehen. Den Standort des Gegenstands darf sie allein schon aufgrund der Einwilligung des Eigentümers nachverfolgen. Der will ja gerade, dass zB das getaggte Handy damit gefunden wird.
Es gibt Musik, die "lizenzfrei" genutzt werden kann. Das ist entweder Musik, die gar nicht mehr dem Urheberrechtsschutz unterfallen (wenn sie 70 Jahre oder älter sind), oder der Urheber sich dazu entschieden hat, seine Musik kostenlos zur Verfügung zu stellen. Letzteres wird dann idR in den Outros/Intros abgespielt. Youtube selbst hat auch eine eigene Playlist lizenzfreier Stücke
Wenn ich dich richtig verstehe hast du das Feuerzeug an den Vordersitz gehalten, woraufhin ein Teil des Plastiks dann durch die Hitze rau wurde, oder? Danach hast du dich bei der Verkehrsgesellschaft gemeldet (ich gehe davon aus, dass das die "VWG" ist, von der du erzählst). Hast du denen gesagt wie du heißt, was deine Adresse ist etc?
Wenn nein, kann ohnehin nichts passieren, weil sie ja dann nicht nachverfolgen können, wer jetzt wo welchen Sitz leicht angekokelt hat.
Wenn ja, wird die Verkehrsgesellschaft das vermutlich trotzdem nicht interessieren, wenn ein Stück Plastik eines Sitzes jetzt etwas "rauer" ist, solange der Sitz nicht in Flammen aufgegangen ist :D Das gilt hier umso mehr, weil du mit 13 Jahren noch nicht einmal strafmündig bist (siehe § 19 StGB).
Lange Rede kurzer Sinn: Einfach nichts machen, die Verkehrsgesellschaft hat wohl besseres zu tun, als sich mit so etwas rumzuschlagen :)
Als Vorwort: Es sollte dich nicht kümmern, was irgendein Käufer über dich behauptet, dadurch würde ich mich nicht aus der Ruhe bringen lassen :)
Zum Rechtlichen:
Hast du beim Verkauf die Gewährleistung ausgeschlossen?
Wenn ja: Wie war der Wortlaut des Ausschlusses?
Wenn nein: Solange der Käufer nicht beweisen kann, dass die Kaufsache den behaupteten Mangel bereits hatte, als du die Sache zur Post gebracht hast, wird er keinen Anspruch gegen dich begründen können. Weil hier kein Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher vorliegt, sondern ihr alle beide Verbraucher seid, kann er sich auch nicht auf § 477 BGB berufen, wonach das Vorliegen eines solchen Mangels bereits bei Übergabe vermutet würde. Er ist also diesbezüglich voll beweispflichtig. Den Beweis, dass etwaige Beschädigungen nicht erst durch den Transport entstanden sind, wird er aber eher nicht erbringen können. Insofern lass dich nicht von Beleidigungen/Unterstellungen/Geldforderungen beeindrucken.