Kann A die Kosten ersetzt verlangen?

2 Antworten

Welcher Art ist das Vertragsverhältnis zwischen A und B?

Ich sehe hier im Moment keinen anderen Anspruch des A gegen V außer auf Herausgabe, wenn der Getränkeautomat nur leihweise überlassen wird. Dann wäre der Getränkeautomat keine pfändbare Sache. Entsprechende Nachweise müssten natürlich erbracht werden, da V üblicherweise bei allem, was sich im Gewahrsam des B befindet, von dessen Eigentum ausgehen darf.

A müsste seine Ansprüche vielmehr an B richten. Aber da wird er sich in die lange Schlange der Gläubiger einreihen müssen, die allesamt versuchen, einem nackten Mann in die Tasche zu greifen.

Ich gehe davon aus, dass B den Getränkeautomaten von A auch nur gemietet hatte, also A Eigentümer des Getränkeautomaten blieb? Wenn ja, sieht die Prüfung mE so aus:

  1. § 989, 990 BGB (-), weil Herausgabe ist noch möglich
  2. §§ 990 II, 280 I, II, 286, 985 BGB (-), weil der Deckungskauf kein Verzögerungsschaden ist, sondern ein Schaden statt der Leistung
  3. §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1, 985 BGB analog? Hier wird diskutiert, ob §§ 280, 281 BGB auf § 985 BGB anwendbar sind. Direkt jedenfalls nicht, weil sich die Regelungen gesetzessystematisch nur auf vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse beziehen, § 985 BGB ist aber ein dinglicher Anspruch. Also wird eine analoge Anwendung diskutiert. Den Meinungsstreit spar ich mir an der Stelle, der steht in jedem Kommentar :) Kurzfassung: hL sagt, die sind anwendbar, aber nur zulasten des bösgläubigen Besitzers. BGH sagt, die sind anwendbar sowohl zulasten des bösgläubigen als auch zulasten des verklagten Besitzers.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura Studium

Luisa343 
Beitragsersteller
 25.05.2025, 14:01

Danke!
Kannst du mir noch bei einer weiteren Frage helfen?