Kann A die Kosten ersetzt verlangen?
A lieferte B einen Getränkeautomaten, diese stellte B in sein Büro, dass er von V gemietet hat. B zahlt nicht und der Mietvertrag wird gekündigt. Der Automat bleibt im Büro. V gibt A die Sache nicht heraus, weil er sie als "Pfand" behalten will.
A möchte den Getränkeautomaten bei einem anderen Kunden aufstellen, mit dem er eine Aufstellung zum 1. August vereinbart hat. Nachdem A eine Woche lang vergeblich auf eine Reaktion des V gewartet hat, schafft er am 25. Juli einen anderen, mit dem in den Räumen des V stehenden identischen Getränkeautomaten an, um diesen Auftrag rechtzeitig erfüllen zu können. A verlangt von V Ersatz der Anschaffungskosten in Höhe von 950 €. Zu Recht?
Nach welchen §§ würde das gehen? Ich dachte an §§ 989, 990 I BGB, aber die Sache ist ja nicht untergegangen etc...?
2 Antworten
Welcher Art ist das Vertragsverhältnis zwischen A und B?
Ich sehe hier im Moment keinen anderen Anspruch des A gegen V außer auf Herausgabe, wenn der Getränkeautomat nur leihweise überlassen wird. Dann wäre der Getränkeautomat keine pfändbare Sache. Entsprechende Nachweise müssten natürlich erbracht werden, da V üblicherweise bei allem, was sich im Gewahrsam des B befindet, von dessen Eigentum ausgehen darf.
A müsste seine Ansprüche vielmehr an B richten. Aber da wird er sich in die lange Schlange der Gläubiger einreihen müssen, die allesamt versuchen, einem nackten Mann in die Tasche zu greifen.
Ich gehe davon aus, dass B den Getränkeautomaten von A auch nur gemietet hatte, also A Eigentümer des Getränkeautomaten blieb? Wenn ja, sieht die Prüfung mE so aus:
- § 989, 990 BGB (-), weil Herausgabe ist noch möglich
- §§ 990 II, 280 I, II, 286, 985 BGB (-), weil der Deckungskauf kein Verzögerungsschaden ist, sondern ein Schaden statt der Leistung
- §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1, 985 BGB analog? Hier wird diskutiert, ob §§ 280, 281 BGB auf § 985 BGB anwendbar sind. Direkt jedenfalls nicht, weil sich die Regelungen gesetzessystematisch nur auf vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse beziehen, § 985 BGB ist aber ein dinglicher Anspruch. Also wird eine analoge Anwendung diskutiert. Den Meinungsstreit spar ich mir an der Stelle, der steht in jedem Kommentar :) Kurzfassung: hL sagt, die sind anwendbar, aber nur zulasten des bösgläubigen Besitzers. BGH sagt, die sind anwendbar sowohl zulasten des bösgläubigen als auch zulasten des verklagten Besitzers.
Danke!
Kannst du mir noch bei einer weiteren Frage helfen?