Insb kommt ein Anspruch des V gegen B aus § 562b II 1 BGB (Herausgabeanspruch aus Vermieterpfandrecht) in Betracht. Das Vermieterpfandrecht ist ohne weiteres nach § 562 I 1 BGB entstanden (insb auch bei der Geschäftsraummiete sind die §§ 562 ff BGB anwendbar gem. § 578 II Hs. 1, I 1 BGB). Es könnte aber erloschen sein, wobei das Entfernen der Sache in Betracht kommt (§ 562a S. 1 BGB) oder ein gutgläubiger Wegerwerb durch die Sicherungsübereignung an die B-Bank (§ 936 BGB).
Neben dem Anspruch aus § 562b BGB fällt mir noch ein Herausgabeanspruch aus §§ 1257, 1227, 985 BGB ein, der aber auch voraussetzt, dass das Vermieterpfandrecht nicht schon erloschen ist. Da ist aber meiner Erinnerung nach umstritten, ob dieser Anspruch neben § 562b BGB überhaupt bestehen kann, oder von § 562b BGB verdrängt wird (lex specialis).
Ganz spontan (keine Ahnung ob das richtig ist) könnte man noch an einen Herausgabeanspruch aus §§ 823 I, 249 I BGB denken, sofern das Pfandrecht ein absolutes Recht ist. Ich weiß nicht, ob das der Fall ist. Selbst wenn, würde die (sofern überhaupt gegeben) Verletzung des PfandR durch die B-Bank wohl nicht dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch über die Naturalrestitution auf Besitzeinräumung gerichtet wäre. Aber das ist mehr laut gedacht, als etwas, was mE zwingend anzusprechen wäre.