Bundesverfassungsgericht wird nicht richtig geschützt?

Das was jetzt geändert werden soll ist doch etwas lückenhaft. Wieso wird nicht explizit ins Grundgesetz geschrieben dass es eine zwei Drittel Mehrheit braucht zur Wahl des Richters des Bundesverfassungsgerichts und wieso wird nicht extra ins Grundgesetz geschrieben dass wenn ein wahlorgan sein Wahlrecht nicht wahrnimmt dass es dann anders andere wahlorgan fällt das wird jetzt nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt aber nicht im Grundgesetz.

Ewig lange wird diskutiert dass man es ins Grundgesetz schreiben soll dass es nicht mit einfacher Mehrheit geändert werden kann und jetzt wird es wieder nur ins Bundesverfassungsgerichtsgesetz geschrieben und kann somit mit einfacher Mehrheit geändert werden stattdessen soll im Grundgesetz nur die Öffnungsklausel erfolgen die die Möglichkeit im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorsieht aber wieso wird es denn nicht direkt ins Grundgesetz geschrieben?

"Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden."

"Durch Bundesgesetz kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt."

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