Verbogenes Blech bei Kauf nicht erwähnt?

4 Antworten

Geht um einen Gebrauchtwagen oder? Bei Gebrauchtwagen ist zu erwarten, dass die je nach Alter nicht mehr wie ein Neuwagen sind. Da muss man nicht jede Delle oder jeden Kratzer erwähnen.

Größere Schäden sind aber zu erwähnen, sofern man denn davon weiß. Und der Händler kann auch nicht unbedingt jedes Detail der Fahrzeuggeschichte wissen.

Kannst ihn ja im Rahmen der Gewährleistung darauf ansprechen.

Wenn schon Dir der Mangel erst so spät aufgefallen ist, gehe ich nicht von einem verschwiegenen Mangel aus.

Du wirst es nicht glauben, ich habe bei meinem eigenen Auto schon keine Ahnung mehr, wieviel Dellen und Dellchen ich habe und habe noch nie nur eine erwähnt beim Autoverkauf, o.k. ich bin Privatperson und keine Händlerin, aber "verschwiegene Mängel" dürften juristisch fast gleich zu beurteilen sein.

Im Gewährleistungsrecht, da gibt es echt Unterschiede. Aber verbogene Ecke und Gewährleistungsrecht wird auch schwierig.

Das einzige, was Du tun kannst, ist den Händler ansprechen und auf Kulanz hoffen.

Ich selbst habe mehrere Autos von immer derselben Privatperson gekauft, sogar immer ohne schriftlichen Vertrag. Der reparierte danach jeden von mir erst danach entdeckten relevanten ! Mangel kostenlos. Der war ein Ehrenmann.

O.k beim letzten Auto- eine ziemliche Katastrophe, mußte ich den letzten! Mangel in einer offiziellen Werkstatt beseitigen lassen, aber auch nur, weil er die Fehlerursache zunächst nicht fand und leider sein Tod der Beseitigung des Mangels zuvorkam.)-:

Es stehen letztlich zwei Fragen im Raum: Zum einen, ob ein Sachmangel vorliegt (wegen dem du dann Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung etc. geltend machen könntest). Zum anderen, ob dieser vom Verkäufer "verschwiegen" wurde und was das für Folgen hätte.

Zur ersten Frage des Mangels: Habt ihr im Kaufvertrag oder einer sonstigen mündlichen Absprache festgehalten, welche Beschaffenheit der Lack bzw die Karosserie haben soll oder zB eine abschließende Liste an "Mängeln" des Kfz aufgestellt und taucht der jetzt festgestellte Mangel dort nicht auf, liegt ein Mangel schon deshalb vor, weil die Sache (das Kfz) nicht "die vereinbarte Beschaffenheit hat" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Wurde darüber nicht gesprochen (davon gehe ich aus), liegt ein Sachmangel alternativ nur dann vor, wenn das Kfz kurz gesagt nicht die für einen Gebrauchtwagen übliche und erwartbare Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Zwar wurde von einem anderen Nutzer bereits geschrieben, dass an Gebrauchtwagen nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an Neuwagen. Das ist zwar im Ansatz erstmal richtig. Bei Gebrauchtwagen sind nämlich im Gegensatz zu einem Neuwagen Verschleißerscheinungen zu erwarten. Diese begründen daher keinen Mangel. Ein Unfall ist dagegen auch bei Gebrauchtwagen kein "Verschleiß". Der BGH hat daher im Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 – hierzu entschieden (Rn. 18):

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Wie der Senat in diesem Zusammenhang weiter erkannt hat, sind "Bagatellschäden" bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war

Da ich davon ausgehe, dass der Lackschaden und das verbogene Bleck am Kotflügel von einem Unfall herrühren, liegt nach Rechtsprechung des BGH meines Erachtens ein Sachmangel vor. Du kannst daher Gewährleistung (die einzelne Rechte sind in § 437 BGB aufgelistet) geltend machen. Primär kannst du also Nachbesserung verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) (Nachlieferung wird bei dem Gebrauchtwagen faktisch nicht möglich sein).

Zur zweiten Frage des "Verschweigens": Das Verschweigen eines Mangels kann im ersten Ansatz auch eine arglistige Täuschung darstellen, die gem. § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Eine Täuschung durch Verschweigen kommt aber nur in Betracht, wenn der Verkäufer eine Aufklärungspflicht hatte. Grundsätzlich trägt aber jede Partei das eigene Informationsbeschaffungsrisiko. Nur im absoluten Ausnahmefall wird daher eine solche allgemeine Auskunftspflicht bejaht. Weil der Mangel hier aber (wenn auch nur bei genauem Hinsehen) erkennbar war, sehe ich einen solchen Ausnahmefall nicht. Meines Erachtens kannst du daher nicht anfechten, sondern nur Gewährleistung geltend machen (siehe oben).

Ich hoffe das hilft :)

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura Studium

NiggoDragneel  25.06.2025, 00:10

Zusätzlicher Hinweis zu dem was "DerBayer80" geschrieben hat. Der Händler kann zwar behaupten, dass der Mangel erst durch dich entstanden ist (also nach Übergabe). Sofern du das Auto als normaler Verbraucher und nicht als Unternehmer vom Händler gekauft hast und der Kauf weniger als 1 Jahr her ist, müsste der Händler aber nicht nur behaupten, sondern beweisen, dass du den Mangel verursacht hast. Innerhalb dieses Jahres vermutet schließlich § 477 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Mangel bereits "bei Gefahrübergang" (= bei der Übergabe) vorlag.

Du kannst dich hier an den Händler wenden und das mit dem klären. Je nachdem wie lang du das Das Fahrzeug schon hast, kann aber der Vorwurf im Raum stehen das der schaden erst durch dich entstanden ist.