Schwarzfahren?

5 Antworten

Das erhöhte Beförderungsentgelt ist gegenüber Minderjährigen im Regelfall nicht durchsetzbar, so die ganz überwiegende Rechtsprechung. Deine Eltern sollten daher dem Verkehrsunternehmen mitteilen, dass ihrerseits keine Einwilligung in den zugrundeliegenden Beförderungsvertrag vorliegt und daher keine wirksame Vereinbarung über eine Vertragsstrafe besteht.

Ungeachtet dessen bist du bei Vorsatz aber automatisch im Straftatbereich (§ 265a StGB). Bei Ersttätern wird im Regelfall (!) keine Anzeige erstattet, wenn du das erhöhtes Beförderungsentgelt fristgerecht bezahlst. Eine Garantie gibt es aber nicht, das entscheidet initial der jeweilige Kontrolleur.

Unberührt des Vorstehenden kann gegenüber dem deliktsfähigen Minderjährigen der reguläre Ticketpreis für die tatsächlich zurückgelegte Strecke geltend gemacht werden - als Schadensersatzanspruch nach § 828; § 823 BGB.

Müssen dies meine eltern zahlen?

Nein. Jeder haftet für sich selbst, Sippenhaft gibt es spätestens seit Gründung der Bundesrepublik nicht mehr.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

So weit ich weiß, bist du in dem Alter auch in Deutschland strafmündig.

Allerdings dürfte SChwarzfahren seit dem 49 EUR Ticket (was geschenkt ist, wenn man bedenkt, dass es bundesweit gültig ist) eigentlich kein Thema mehr sein.

Auch wenn es so manchen erstauen mag, die Antwort ist: NEIN, Aber.

Genaugenommen ist es eine Entscheidung der Eltern. Diese können den Beförderungsvertag genehmigen oder auch nicht. Aber warum sollten die Eltern den Vertrag genehmigen.

Der mit den Verkehrsunternehmen geschlossene Beförderungsvertrag ist aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen schwebend unwirksam.

Ohne Genehmigung der Eltern gibt es keine Beförderungsvertrag und damit auch keinen Anspruch seitens des Verkehrsunternehmens auf ein (erhöhtes) Beforderungsentgelt.

z.B. https://www.schweizer.eu/aktuelles/urteile/6716-ag-muehlheim-a-d-ruhr-urteil-vom-14-oktober-1988-12-c-17-88

Nun zum aber. Vorsätzliches Schwarzfahren ist eine Straftat nach §265a StGB.

Woher ich das weiß:Recherche
Müssen dies meine eltern zahlen? 

Nein. Der, der sich die Leistungen zu erschleichen versucht, muss zahlen.