Schülerausweis gefälscht.

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Das ist keine Urkundenfälschung, weil Du den Ausweis nicht widerrechtlich benutzt hast. Hinzu kommt, dass ein Schülerausweis nicht als Urkunde im Sinne des Gesetzes gilt. Folglich darf es keine Strafe geben.

Dante89  29.11.2009, 23:34

Das stimmt nicht... dann könnte ich mir ja auch Personalausweise fälschen und das wäre legal, solange ich sie nicht benutze!

LondonerNebel  29.11.2009, 23:36
@Dante89

Genau so ist es. Wenn Du sie danach in der Schublade liegenlässt und irgendwann vernichtest, kräht doch kein Hahn danach! Zudem ist ein Perso im Gegensatz zum Schülerausweis ein amtliches Dokument!

Dante89  29.11.2009, 23:38
@LondonerNebel

Ein Schülerausweis ist nur mit dem Stempel der Schule gültig, die die Daten auf dem Ausweis damit beglaubigt... da er falsche Daten angegeben hat, ist dies Urkundenfälschung!

LondonerNebel  29.11.2009, 23:40
@Dante89

Plärrendes Wiederholen von Unsinn macht ihn nicht richtiger! Auch der Schulstempel macht aus einem Schülerausweis keine Urkunde und auch kein amtliches Dokument!

Michel76  29.11.2009, 23:35

Das ist soweit ich weiss nicht richtig. Ob die Fälschung benutzt wurde oder nicht, ist für den Strafbestand der Urkundenfälschung nicht relevant.

LondonerNebel  29.11.2009, 23:38
@Michel76

Leute, denkt doch nicht immer so theoretisch! Wie soll denn ein gefälschter Personalausweis auffallen, außer wenn er benutzt wird? Also... Und nochmal, ein Schülerausweis ist weder Dokument noch Urkunde, eine Fälschung würde also den Tatbestand ohnehin nicht erfüllen!

Marcels04  29.11.2009, 23:39
@Michel76

oh man, sobald du irgendein dokument fälscht (was auch ein schülerausweis ist) ist das strafbar und auf den tatbestand zurückzuführen das du den skrupel hast dies zu tun dies wirkt sich dann mit folgen aus egal ob benutzt oder nicht

LondonerNebel  29.11.2009, 23:41
@Marcels04

Das ist völliger Bullshit! Nicht jeder Wisch ist eine Urkunde im Sinne des Gesetzes! Aber ich beende hier meine Bemühungen, denn ich habe garantiert nicht Jura studiert, um mit Kindern zu diskutieren!

Dante89  29.11.2009, 23:42
@LondonerNebel

Klar kann das Strafrechtlich als Urkundenfälschung verfolgt werden.... >>Die Herstellung und Verwendung eines „gefälschten“ Schülerausweises kann strafrechtlich insbesondere die Tatbestände der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und des Betruges bzw. versuchten Betruges verwirklichen.<< Quelle: www.frag-einen-anwalt.de

LondonerNebel  29.11.2009, 23:44
@Dante89

Du hast Recht und ich meine Ruhe! Das ist die Meinung eines Anwaltes, nicht mehr und nicht weniger! Aber leider gibt es im Internet keine Gebrauchsanweisung für das Lesen und Verstehen komplexer Zusammenhänge, jeder Heiopei fühlt sich dazu berufen!

Marcels04  29.11.2009, 23:48
@LondonerNebel

jura bringt dich da in dem fall garnicht weiter da du es aus einem anderen augenwinkel sehen musst, klar in dem sinne liegt kein tatbestand vor allerdings wird es als solcher gewertet da die absicht vorhanden ist, und es muss ja iwo aufgefallen sein sonst wäre er nicht erwischt worden?!

LondonerNebel  29.11.2009, 23:49
@Marple

Für meine hochgeschätzten Zweifler (übrigens aus dem Link von Dante89...):

Der Straftatbestand der Urkundenfälschung setzt neben dem (u.a.) Herstellen einer unechten Urkunde im sogenannten subjektiven Tatbestand voraus, dass der Täter „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gehandelt hat. Es ist NICHT ausreichend, wenn über die Echtheit der Urkunde getäuscht wird. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer eine andere Person über die Echtheit der Urkunde täuschen und dadurch einen Irrtum hervorrufen will und die getäuschte Person dazu du einem RECHTSERHEBLICHEN Verhalten veranlassen will. Eine solche Absicht läge also z.B. vor, wenn der Schülerausweis gefälscht wird, um einen oben beschriebenen Betrug zu begehen. Die Fälschung in der Absicht, jünger erscheinen und als Schüler gelten zu wollen, ohne über ein rechtserhebliches Verhalten täuschen zu wollen, erfüllt daher den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht.

LondonerNebel  29.11.2009, 23:50
@Marcels04

Jura bringt einen da nicht weiter? Ahja... Was denn sonst? Theologie vielleicht?

LondonerNebel  30.11.2009, 00:08
@LondonerNebel

Na, plötzlich alle so still?

LondonerNebel  30.11.2009, 00:36
@Marple

Kann ich nicht öffnen. Dennoch, egal was da steht, das bloße Fälschen des Schülerausweises ohne rechtswidrige Benutzung ist keine Urkundenfälschung im Sinne des StGB! Dazu gibt es Urteile en masse!

Wenn du nicht weiter aufgefallen bist passiert entweder nichts außer eine Verwarnung oder ein paar Sozialstunden.

Wenn du ihn nicht benutzt hast wie soll das überhaupt aufgefallen sein ?

Mit 15 wirst du nochmals ohne grossen Schwierigkeiten davon kommen. Es ist zwar unbestritten Urkundenfälschung, aber in einem minder schweren Fall. Es ist wichtig, dass du Reuhe zeigst. Und lerne daraus...

evelote  29.11.2009, 23:36

Ich schliesse mich @Michel76 an. Aber lerne daraus und lass in Zukunft solchen Bloedsinn. Es kann durchaus einmal unangenehm werden. Bist doch kein Kind mehr ... denk etwas voraus. LG

Ja also wenn du ne Anzeige bekommen hast .. denk ich mal, dass diene Strafetrotzdem nicht allzu hoch ausfallen wird, da es eigentlich keinen größeren Schaden angerichtet hat.

Liebe Leute, nicht nur ich gebe LondonerNebel Recht, sondern auch Justizia! Da der Schülerausweis kein amtliches Dokument ist kann man sich einen drucken wie man will, wenn man ihn nicht benutzt oder z.B. die Unterschrift des Schulleiters fälscht, das wäre dann Urkundenfälschung. Aber solang man nur den Schülerausweis an sich antürkt ist, wie auch schon von LondonerNebel gesagt der tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt! Ich berufe mich hier auf § Absatz 1 Var.1 und 2. Anders wird es, wenn man den gefälschten Ausweis benutz. Wie auch schon erwähnt spielt es keine Rolle ob der Schülerausweis nun ein amtliches Dokument ist oder nicht wobei das letztere eher zutrifft, aber es wird eine Täuschung im Rechtsverkehr gemacht, weil man ja z.B. mit ein höheres Alter angibt und damit z.B. an Zigaretten kommen kann und das ist ja für unter 18 Jährige rechtswidrig auch wenn diese wegen Vertsöße gegen das JuSchG nicht bestraft werden können. Wobei man dann den Verkäufer noch belangen muss: Da der Schülerausweis ja kein amtliches Dokument ist darf er auch keine Zigaretten verkaufen, die darf er nur an Leute verkaufen die sich mit einem amtlichen Ausweis sprich dem Perso ausweisen.