Schrebergarten Pächter gestorben , was nun?

6 Antworten

Na, in der Satzung wird noch etwas mehr stehen, zum Beispiel zu Maßnahmen zum Ende des Pachtvertrags. Das ist das für euch relevante.

Ihr wollt die Pacht ja auch nicht übernehmen, und auch nicht die Rechte, insofern ist der von dir zitierte Satz hier völlig nutzlos.

Ausgeschlossene Rechte schließen Pflichten nicht aus. Wenn diese baulichen Maßnahmen vom Pächter vorgenommen wurden, müssen die Erben den Urzustand wieder herstellen.

Ich denke, man muss unterscheiden zwischen dem Pachtgrundstück, das dem Verein gehört und dem gesamten Inventar inkl. aller Gebäude, die der Pächter dem Grundstück hinzu gefügt hat.

Die Erben, sofern sie das Erbe angetreten haben, müssen alles Bewegliche vom Grundstück entfernen, was der Erblasser hinterlassen hat.

Beim Schuppen und bei der Terrasse sieht es anders aus. Sind diese fest mit Fundamenten im Grundstück verankert, also nicht als bewegliche Sachen gebaut, gehören sie dem Grundstückseigentümer, also dem Verein. Da gilt dann eigentlich nur, sauber und ordentlich hinterlassen.

Aber wie kann man das unterscheiden?

Besteht die Terrasse nur aus Bohlen, die auf einem eingeebneten Grundstücksteil aufgelegt wurden, ist sie beweglich und muss entfernt werden. Besteht sie dagegen aus Natursteinplatten, die auf eine in die Erde eingegossene Betonplatte in Mörtelbett verlegt wurde, ist sie fest mit dem Grundstück verbunden und gehört dem Verein.

Ist der Schuppen nur eine Holzkonstruktion, die nur lose mit dem Untergrund verbunden wurde, kann er als beweglich bezeichnet werden und muss entfernt werden.

Ist der Schuppen aber auf einem fest ins Grundstück einbetonierten Fundament gemauert, ist er nicht beweglich und gehört dem Verein.

Nur mal so zu Eurer Orientierung. Ansonsten gilt beim Erben: Es gibt kein Rosinenpicken.

Sofern der Vertag mit Rechten und Pflichten satzungsgemäß nicht auf Erben übergehen kann, haben die auch nichts damit zu schaffen

Dieser Satz besagt nur, dass die Erben keinen Anspruch haben, den Garten weiter zu nutzen. Trotzdem sind sie in der Pflicht, den Garten in den Zustand zurückzuversetzen, in dem der Verstorbene Pächter ihn gepachtet hat.

bwhoch2  10.04.2024, 09:16

Achtung: Gebäude und Teile, die mit dem Grundstück fest verbunden sind, gehören dem Verein.

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