Schaltjahr und Probezeit?

3 Antworten

Für Fristberechnung gilt §§ 187 und 188 BGB

Ein Jahr ist ein Jahr. Es wird aufs Datum geschaut und nicht rumgerechnet, ob dazwischen nun 365 oder 366 Tage liegen.

Wer nachrechnet "hey, heute ist keine Probezeit mehr, heute kann ich anfangen Mist zu bauen", der hat im Straßenverkehr sowieso nichts zu suchen.

Also, bei einem Tag kann man jetzt nicht von Pech reden.